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Justizbetreuungsagentur (JBA) / Beilage / Lohn/Gehalt

Änderungen im Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Justizbetreuungsagentur


11. Nachtrag

Stand 1. Februar 2023
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


1.

In § 3 (Geltungsbeginn und Geltungsbereich) wird der Absatz 2 lit c wie folgt geändert:
(2) c)  persönlich:
für Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge der Justizbetreuungsagentur, jedoch nicht Ferialpraktikantinnen und Volontärinnen. Weiters ausgenommen sind Praktikantinnen und Arbeitnehmerinnen, die im Rahmen ihrer Ausbildung und auf Basis eines Lehrplans oder einer Studienordnung verpflichtend praktische Tätigkeiten nachweisen müssen und mit solchen beschäftigt werden. Die Bestimmungen dieses KV über die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie ruherechtliche Bestimmungen gelten nicht für leitende Angestellte im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 8 Arbeitszeitgesetz (AZG) bzw. des § 1 Abs. 2 Z 5 ARG bzw. § 1 Abs. 3 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG).


2.

In§ 4 (Arbeitszeit) werden die Absätze 5, 6, 7, 8, 8a und 10 geändert und lauten wie folgt; es werden neue Absätze 11 und 12 eingefügt wie folgt:
(5)  Arbeitsbereitschaft: Für Zeiten der Arbeitsbereitschaft zwischen 6 Uhr und 22 Uhr gebühren 30 % des Grundstundenlohns (gemäß § 7 Abs. 4).
(6)  Nachtarbeitsbereitschaft: Für Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gebühren 50 % des Grundstundenlohns (gemäß § 7 Abs. 4 ).
(7)  Bei Rufbereitschaft gebühren je Stunde € 3,37. Im Fall einer Arbeitsaufnahme ist die Wegzeit als Arbeitszeit zu entlohnen.
Rufbereitschaft darf gemäß § 20a AZG an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vereinbart werden. Bei Arbeitseinsätzen während der Rufbereitschaft ist eine Ausdehnung der Tagesarbeitszeit auf 12 Stunden sowie eine Unterbrechung der täglichen Ruhezeit zulässig. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um vier Stunden verlängert wird. Jedenfalls muss eine durchgehende tägliche Ruhezeit von acht Stunden gewährt werden.
(8)  Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Quartals unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 38 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, so ist eine Übertragung von Zeitguthaben bis zur jeweils doppelten vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit und eine Übertragung von Zeitschulden bis zur jeweils vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit in den jeweils nächsten Durchrechnungszeitraum möglich. Eine mehrmalige Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden in den jeweils nächsten Durchrechnungszeitraum ist zulässig. Abweichungen vom Dienstplan führen nicht zu zuschlagspflichtigen Mehr- oder Überstunden, wenn die Abweichung im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber bzw. der unmittelbaren Vorgesetzten erfolgt, kein Druck auf die Arbeitnehmerin ausgeübt wird und die Änderung des Dienstplans zu keiner Überschreitung der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne dieses KV führt.
(8a)  Der Durchrechnungszeitraum gemäß § 9 Abs. 4 AZG beträgt 26 Wochen, in diesem Zeitraum darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten.
(10)  Bei einer einzelvertraglich vereinbarten Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf vier Tage kann die tägliche Arbeitszeit einschließlich Überstunden auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden.
(11)  Der Arbeitgeber kann einseitig und ohne Vorankündigungsfrist den Verbrauch von Zeitguthaben anordnen.
(12)  Bei Beendigung des Dienstverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind ohne Berechnung des im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen.


3.

§ 6 (Gleitzeit) wird geändert und lautet wie folgt:

Gleitzeitregelungen im Sinne des § 4b AZG sind durch Betriebsvereinbarung zu erlassen. Die Betriebsvereinbarung kann eine tägliche Normalarbeitszeit bis zu 12 Stunden vorsehen.


4.

In § 7 (Gehaltstabelle, Verwendungsgruppen) werden die Absätze 1 und 5 wie folgt geändert:
(1)  Die Grundgehälter sowie die Lehrlingsentschädigung werden mit einer jeweiligen Gehaltsanpassung kaufmännisch auf den 10-Centbetrag gerundet. Sämtliche andere Entgeltbestandteile werden mit einer jeweiligen Gehaltsanpassung kaufmännisch auf 2 Nachkommastellen gerundet.
Beträge in Euro (Anm.: gültig ab 1.2.2023)
Entgeltstufe Dienstjahr Verwendungsgruppen
1 1a 1b 1c 2 2a 3 3a 4
1 1., 2. 2.285,70 2.306,50 2.474,90 2.521,70 2.595,10 2.652,30 2.833,00 3.055,00 3.276,90
2 3., 4., 5. 2.397,20 2.418,10 2.606,20 2.663,50 2.749.40 2.806,70 3.038,90 3.302,70 3.566,40
3 6., 7., 8. 2.508,80 2.529,60 2.744,40 2.808,10 2.903,70 2.960,90 3.244,80 3.550,40 3.855,70
4 9., 10., 11. 2.601,50 2.624,40 2.863,50 2.936,20 3.045,30 3.102,50 3.424,80 3.772,10 4.119,50
5 12., 13., 14. 2.678,60 2.701,60 2.966,40 3.049,50 3.174,10 3.231,20 3.592,00 3.958,80 4.325,30
6 15., 16., 17. 2.755,90 2.778,70 3.069,20 3.162,60 3.302,70 3.359,80 3.759,30 4.145,20 4.531,20
7 18., 19., 20. 2.833,00 2.855,90 3.172,20 3.275,80 3.431,30 3.488,60 3.926,70 4.331,90 4.737,00
8 21., 22., 23. 2.910,10 2.932,90 3.275,10 3.389,00 3.560,10 3.617,20 4.093,80 4.518,20 4.942,80
9 24., 25., 26., 27. 2.987,20 3.010,10 3.378,00 3.502,60 3.688,60 3.745,70 4.260,90 4.704,60 5.148,60
10 28., 29., 30., 31. 3.064,40 3.087,20 3.480,90 3.616,20 3.817,20 3.874,30 4.428,10 4.891,10 5.354,30
11 32., 33., 34., 35. 3.141,50 3.164,40 3.583,70 3.729,80 3.945,80 4.002,90 4.595,20 5.077,50 5.560,00
12 ab 36. 3.218,70 3.241,50 3.686,60 3.843,40 4.074,40 4.131,50 4.762,40 5.264,00 5.765,70
(5)  Das
Lehrlingseinkommen
beträgt im 1. Lehrjahr € 612,40 im 2. Lehrjahr € 833,40 im 3. Lehrjahr € 1.029,70 und im 4. Lehrjahr € 1.408,20.


5.

In § 8 (Leitungs- und Funktionszulagen) wird der Absatz 1 wie folgt geändert:
(1)  Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen haben die Arbeitnehmerinnen zusätzlich zum Gehaltsschema gemäß § 7 Anspruch auf eine Leitungs- oder Funktionszulage in der Höhe von € 728,45 bzw. das jeweils angegebene Vielfache davon:
  • Pflegedienstkoordination, Pflegedienstleitung, Geschäftsbereichsleitung, Teamleitung Familiengerichtshilfe: 1 x Funktionszulage
  • Allgemeinmedizinerinnen: 1,5 x Funktionszulage
  • Berufschullehrerinnen: 1 x Funktionszulage
  • Fachärztinnen: 3 x Funktionszulage
  • Fachärztinnen für Psychiatrie: 4,5 x Funktionszulage
  • Ärztliche Leitung Sonderkrankenanstall: 5 x Funktionszulage
Wird die Leistung von Tätigkeiten unterschiedlicher Verwendungsgruppen vereinbart, so ist das jeweilige wöchentliche Stundenausmaß für jede Tätigkeit festzulegen. Das Monatsgehalt ergibt sich aus der Summe der für das jeweilige Stundenausmaß je Beschäftigungsgruppe gebührenden Beträge.


6.

§ 10 (Zulagen und Zuschläge) wird geändert und lautet wie folgt:
(1)  Gefahrenzulage: Arbeitnehmerinnen, die unter erschwerten Bedingungen arbeiten, haben Anspruch auf eine SEG-Zulage in Höhe von € 1,26 je Arbeitsstunde mit erschwerten Bedingungen bzw.€ 313,65 als monatliche Pauschale bei Vollzeit (bei Teilzeit aliquot), wenn überwiegend unter erschwerten Bedingungen gearbeitet wird. Dies gilt derzeit für Arbeitszeiten im Gesperre in Justizanstalten. Mit Betriebsvereinbarung kann für neu übernommene Leistungen festgelegt werden, bei welchen Tätigkeiten vergleichbar erschwerte Bedingungen vorliegen.
(2)  Nachtzuschlag für Normalarbeitszeiten: Für Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gebührt ein Zuschlag von € 7,71 pro Stunde, je Nachtdienst jedoch höchstens eine Pauschale von € 44, 15. Für jeden Nachtdienst in der stationären Pflege gebührt zusätzlich ein Zuschlag in Höhe von € 44,15, wenn während dieser Nachtdienste ein Ruhen nicht möglich ist.
(3)  Sonn- und Feiertagszuschlag für Normalarbeitszeiten: Je Arbeitsstunde an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von € 5,08.
(3a)  liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Nachtzuschlag sowie Sonn- und Feiertagszuschlag für Normalarbeitszeiten gem. Abs. 2 und 3 gleichzeitig vor, gebühren diese kumulativ.


7.

§ 11 (Sonderzahlungen) wird zur Gänze gestrichen und lautet nun wie folgt:
(1)  Allen Arbeitnehmerinnen gebührt einmal in jedem Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration (Sonderzahlungen).
(2)  Die Höhe der jeweiligen Sonderzahlung beträgt das durchschnittlich zur Auszahlung gekommene Monatsgehalt (Grundgehalt einschließlich Grundlohn für Mehr- und Überstunden und Leitungs- und Funktionszulagen gemäß § 8 sowie variable Zuschläge gem. § 10 Abs. 2 und 3) der drei dem Monat der Auszahlung vorangegangenen Monate.
(3)  Der Urlaubszuschuss ist mit der Maiauszahlung eines jeden Kalenderjahres fällig. Die Weihnachtsremuneration ist mit der Novemberauszahlung eines jeden Kalenderjahres fällig.
(4)  Bei unterjährigem Eintritt bzw. unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses gebühren die Sonderzahlungen aliquot.
(5)  Bei unterjährigem Eintritt gelten folgende Abweichungen zu Absatz 3:
Erfolgt der Eintritt nach dem 30. April, ist der aliquote Urlaubszuschuss mit der Juniauszahlung des laufenden Kalenderjahres fällig.
Erfolgt der Eintritt nach dem 31. Mai, ist der aliquote Urlaubszuschuss mit der Novemberauszahlung des laufenden Kalenderjahres fällig.
Erfolgt der Eintritt nach dem 31. Oktober, ist der aliquote Urlaubszuschuss und die aliquote Weihnachtsremuneration mit der Dezemberauszahlung des laufenden Kalenderjahres fällig.


8.

In § 15 (Fortbildungen) wird der zweite Absatz zur Gänze gestrichen und wird Absatz 3 in der Folge als Absatz 2 benannt.


9.

§ 16 (Ansprüche bei Dienstreisen) wird geändert und lautet wie folgt:

Die Ansprüche der Arbeitnehmerinnen bei Dienstreisen und Außendiensten sind im Einzelnen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstbetriebes der JBA durch Betriebsvereinbarung zu regeln.


10.

In § 16b (Sabbatical) werden die Absätze 14 und 16 zur Gänze gestrichen: der Absatz 15 in der Folge als Absatz 14 benannt, Absatz 1 wird geändert und lautet wie folgt:
(1)  Die Arbeitnehmerinnen haben nach einer Betriebszugehörigkeit von 3 Jahren die Möglichkeit, einvernehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Bedingungen 6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause (=Sabbatical) zu machen. Unter denselben Voraussetzungen ist die neuerliche Vereinbarung eines Sabbaticals frühestens 3 Jahre nach Ende der Berufspause eines vorangegangenen Sabbaticals möglich.
Der Wunsch auf Inanspruchnahme einer bezahlten Berufspause (=Sabbatical) ist von der Arbeitnehmerin mindestens 3 Monate vor dem geplanten Beginn der Rahmenzeit schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen.


11.

Der bisherige § 17 (Nebenbeschäftigung) erhält die Bezeichnung § 18, ein neuer § 17 (Urlaub) wird eingefügt und lautet wie folgt:
(1)  Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf einen Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes (UrlG).
(2)  Das Urlaubsausmaß erhöht sich auf Basis einer 5-Tage-Woche, wenn die Arbeitnehmerin das 43. Lebensjahr vollendet hat und zehn Jahre bei der JBA in einem Dienstverhältnis beschäftigt war, ab dem nächsten Urlaubsjahr, auf 30 Arbeitstage.
(3)  Urlaubsansprüche, die auf Gesetzen, Verordnungen, Arbeits(Dienst)ordnungen oder sonstigen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, sind, soweit sie über den gesetzlichen Mindestanspruch von 30 Werktagen hinausgehen (wie zB § 2 Abs. 1 Satz 2 UrlG) anzurechnen.


12.

Ein neuer § 17a (Zusatzurlaub für begünstigt behinderte Arbeitnehmerinnen) wird eingefügt und lautet wie folgt:
(1)  Arbeitnehmerinnen, deren Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz festgestellt ist, gebührt ab einer Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % eine zusätzliche Urlaubswoche pro Urlaubsjahr.
(2)  Die zusätzliche Urlaubswoche gebührt ab Vorlage des Bescheids über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten an die JBA aliquot für das restliche Urlaubsjahr. Arbeitnehmerinnen mit Anspruch auf Zusatzurlaub sind verpflichtet, das Ende der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten unverzüglich der JBA schriftlich bekannt zu geben. Der Anspruch auf Zusatzurlaub endet mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Arbeitnehmerin bescheidmäßig der Begünstigtenstatus aberkannt wurde, es sei denn, die Arbeitnehmerin hat die unverzügliche Bekanntgabe der Aberkennung unterlassen. In diesem Fall endet der Anspruch auf Zusatzurlaub zum Zeitpunkt der Aberkennung.


13.

Der bisherige § 18 (Verfall von Ansprüchen) erhält die Bezeichnung § 20.


14.

§ 19 (Kündigung des Arbeitsverhältnisses) wird zur Gänze gestrichen. Ein neuer § 19 (,,Nachweispflicht bei Freizeit während der Kündigungsfrist") wird eingefügt und lautet wie folgt:

Bei Inanspruchnahme einer Freizeit während der Kündigungsfrist gemäß § 22 AngG ist die Arbeitnehmerin auf Verlangen der JBA verpflichtet, die zweckmäßige Verwendung dieser Freizeit nachzuweisen.


15.

§ 20 (Übergangsbestimmungen) erhält die Bezeichnung § 21 .


16.

Der bisherige§ 21 (Inkrafttreten) wird zu§ 22 und lautet wie folgt:
(1)  Dieser Kollektivvertrag trat mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Inkrafttreten der Nachträge zum Kollektivvertrag:
  • 1.
    Nachtrag am 1. März 2015§ 10 Abs. 3a wurde mit dem 1. Nachtrag ergänzt, trat aber abweichend mit 1. Jänner 2014 rückwirkend in Kraft.
  • 2.
    Nachtrag am 1. September 2015
  • 3.
    Nachtrag am 1. Jänner 2016
  • 4.
    Nachtrag am 1. Juni 2016
  • 5.
    Nachtrag am 1. Jänner 2017
  • 6.
    Nachtrag am 1. Jänner 2018Die mit dem 6. Nachtrag geänderten § 4 Abs. 7, § 7 Abs. 1 und 5, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 bis 3 treten abweichend mit 1. Februar 2018 in Kraft.
  • 7.
    Nachtrag am 1. Februar 2019
  • 8.
    Nachtrag am 1. Jänner 2020Die mit dem 8. Nachtrag geänderten § 4 Abs. 7, § 7 Abs. 1 und 5, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 bis 3 treten abweichend mit 1. Februar 2020 in Kraft.
  • 9.
    Nachtrag am 1. Februar 2021
  • 10.
    Nachtrag am 1. Februar 2022
  • 11.
    Nachtrag am 1. Februar 2023
Alle Nachträge sind in der vorliegenden Fassung eingearbeitet.
(2)  Die Gehaltstabelle in der Fassung des 11. Nachtrages tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft. Arbeitnehmerinnen, die zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer Dienstjahre bereits eine der Gehaltsstufen neun bis zwölf erreicht haben, gebührt das Gehalt der entsprechenden Gehaltsstufe ab dem 1. Februar 2023.
(3)  Die Regelungen der §§ 17 und 17a treten am 1. Februar 2023 in Kraft. Für die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Dienstverhältnisse sind diese Regelungen auf Urlaubsansprüche anzuwenden, die am oder nach dem 1. Februar 2023 entstehen.



Wien, am 31. Jänner 2023
Für die Justizbetreuungsagentur
Mag. Thomas SCHÜTZENHOFER. LL.M.
Geschäftsführer und Verhandlungsführer Arbeitgeber
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD)
Mag. Johann ZÖHLING
Vorsitzender-Stellvertreter, Bereichsleiter Kollektivverträge und Verhandlungsführer Arbeitnehmer/innen