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Justizbetreuungsagentur (JBA) / Beilage / Lohn/Gehalt

Änderungen im Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Justizbetreuungsagentur 3. Nachtrag Stand 1. Jänner 2016

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim BMASK / Gelesenes Korrektorat


5. Änderung § 16a Abs. 1
5. In § 16a (Papamonat) wird der Absatz 1 wie folgt geändert:
(1)  Nach einer Betriebszugehörigkeit von einem Jahr ist einem Arbeitnehmer auf Grund seines schriftlichen Ansuchens für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Papamonat) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer mit dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.


6. Änderung § 16a Abs. 4
6. In § 16a wird der Absatz 4 wie folgt geändert:
(4)  Der Arbeitnehmer erhält binnen 2 Wochen ab Zugang seines Ansuchens eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über Beginn und Ende des Papamonats.


7. Entfall § 16a Abs. 6
7. § 16a Absatz 6 entfällt.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 18. Dezember 2015
Für die Justizbetreuungsagentur
Mag. Thomas Schützenhöfer
Geschäftsführer und Verhandlungsführer Arbeitgeber
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD)
Dr. Wilhelm Gloss
Vorsitzender-Stellvertreter und Verhandlungsführer Arbeitnehmer/innen