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Justizbetreuungsagentur (JBA) / Beilage / Lohn/Gehalt

Änderungen im Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Justizbetreuungsagentur 6. Nachtrag Stand 1. Jänner 2018

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


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In § 4 (Arbeitszeit) werden die Absätze 1 und 1a, wie folgt geändert bzw. um folgende Bestimmungen ergänzt:
(1)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen beträgt 38 Stunden, die tägliche NAZ kann bis zu 10 Stunden betragen, soweit dieser KV nichts anderes vorsieht. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann grundsätzlich auf die Wochentage Montag bis Freitag aufgeteilt werden.
Abweichend davon kann für Arbeitnehmerinnen, die während der Wochenend- und/oder Feiertagsruhe aufgrund von Gesetz oder Verordnung beschäftigt werden dürfen, die wöchentliche Normalarbeitszeit auf die Arbeitstage Montag bis Sonntag aufgeteilt werden.
Mit Betriebsvereinbarung können darüber hinaus nach Erfordernissen differenzierte Regelungen über die Normalarbeitszeit und deren Verteilung, wie z.B. Schicht- und Wechselbetrieb auch am Samstag, Sonntag und Feiertag, getroffen werden. den jeweiligen betrieblichen tägliche und wöchentliche
(1a)  Werden Sozialpädagoginnen in der sozialpädagogischen Betreuung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Justizanstalten/Einrichtungen des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Rahmen ihrer Normalarbeitszeit an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt, hat die Dauer des Einsatzes je Kalendertag mindestens 4 Stunden am Stück (inklusive allfälliger und nicht zur Arbeitszeit zählender Ruhepausen) zu betragen. Die Mindestbeschäftigungsdauer an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn auf Grund eines durchsetzbaren Rechtsanspruchs (wie zB. bei der Elternteilzeit oder Hospizteilzeit) Arbeitnehmerinnen eine tägliche Normalarbeitszeit von weniger als 4 Stunden auf ihre Meldung hin antreten, mit dem Arbeitgeber vereinbaren oder durchsetzen.


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In § 4 (Arbeitszeit) wird der erste Satz in Absatz 7 wie folgt geändert:
(7)  Bei Rufbereitschaft gebühren je Stunde€ 2,87.


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In§ 4 (Arbeitszeit) wird der letzte Satz in Absatz 8 wie folgt geändert:
(8)  [.....] Abweichungen vom Dienstplan führen nicht zu zuschlagspflichtigen Mehr- oder Überstunden, wenn die Abweichung im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber bzw. der unmittelbaren Vorgesetzten erfolgt, kein Druck auf die Arbeitnehmerin ausgeübt wird und die Änderung des Dienstplans zu keiner Überschreitung der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne dieses KV führt.


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Die Gehälter sind gegenüber der Gehaltstabelle mit Stand 1. Jänner 2017 um 2,33% angehoben worden und kaufmännisch auf den 10-Centbetrag gerundet.
In § 7 (Gehaltstabelle, Verwendungsgruppen) werden die Absätze 1 und 5 wie folgt geändert bzw. um folgende Bestimmung ergänzt:
(1)  Die Grundgehälter sowie die Lehrlingsentschädigung werden mit einer jeweiligen Gehaltsanpassung kaufmännisch auf den 10-Centbetrag gerundet. Sämtliche andere Entgeltbestandteile werden mit einer jeweiligen Gehaltsanpassung kaufmännisch auf 2 Nachkommastellen gerundet.
Beträge in Euro:
Anm.: gültig ab 01.02.2018

Entgeltstufe Dienstjahr Verwendungsgruppen
1 2 3 4
1 1., 2. 1.910,70 2.196,10 2.399,20 2.778,10
2 3., 4., 5. 2.015,00 2.327,90 2.574,90 3.025,20
3 6., 7., 8. 2.119,30 2.459,50 2.750,70 3.272,20
4 9., 10., 11. 2.201,60 2.580,40 2.904,30 3.497,30
5 12., 13., 14. 2.267,50 2.690,30 3.047,10 3.673,00
6 15., 16., 17. 2.333,30 2.800,10 3.189,80 3.848,60
7 18., 19., 20. 2.399,20 2.909,90 3.332,70 4.024,40
8 ab 21. 2.465,00 3.019,70 3.475,30 4.200,10
(5)  Die Lehrlingsentschädigung beträgt im 1. Lehrjahr € 499,40, im 2. Lehrjahr € 686,50, im 3. Lehrjahr € 852,60 und im 4. Lehrjahr € 1.173, 10.


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In § 8 (Leitungs- und Funktionszulagen) wird Absatz 1 und der erste Satz in Absatz 2 wie folgt geändert bzw. um folgende Bestimmung ergänzt:
(1)  Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen haben die Arbeitnehmerinnen zusätzlich zum Gehaltsschema gemäß § 7 Anspruch auf eine Leitungs- oder Funktionszulage in der Höhe von€ 620,51 bzw. das jeweils angegebene Vielfache davon:
Pflegedienstkoordination: 1 x Funktionszulage
Pflegedienstleitung, Geschäftsbereichsleitung, Teamleitung Familiengerichtshilfe: 1 x Funktionszulage
Allgemeinmedizinerinnen: 1,5 x Funktionszulage
Berufsschullehrerinnen: 1,75 x Funktionszulage
Fachärztinnen: 3 x Funktionszulage
Fachärztinnen für Psychiatrie: 4,5 x Funktionszulage
Ärztliche Leitung Sonderkrankenanstalt: 5 x Funktionszulage

Wird die Leistung von Tätigkeiten unterschiedlicher Verwendungsgruppen vereinbart, so ist das jeweilige wöchentliche Stundenausmaß für jede Tätigkeit festzulegen. Das Monatsgehalt ergibt sich aus der Summe der für das jeweilige Stundenausmaß je Beschäftigungsgruppe gebührenden Beträge.
(2)  Im Vertretungsfall gebühren Funktionszulagen gemäß Abs. 1 ab drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen aliquot.
Für die Vertretung des Geschäftsführers gebührt diesfalls eine einfache Funktionszulage.


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In § 10 (Zulagen und Zuschläge) werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt geändert:
(1)  Gefahrenzulage:
Gefahrenzulage: Arbeitnehmerinnen, die unter erschwerten Bedingungen arbeiten, haben Anspruch auf eine SEG-Zulage in Höhe von € 1,07 je Arbeitsstunde mit erschwerten Bedingungen bzw. € 267, 17 als monatliche Pauschale bei Vollzeit (bei Teilzeit aliquot), wenn überwiegend unter erschwerten Bedingungen gearbeitet wird. Dies gilt derzeit für Arbeitszeiten im Gesperre in Justizanstalten. Mit Betriebsvereinbarung kann für neu übernommene Leistungen festgelegt werden, bei welchen Tätigkeiten vergleichbar erschwerte Bedingungen vorliegen.
(2)  Nachtzuschlag für Normalarbeitszeiten:
Für Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gebührt ein Zuschlag von € 6,57 pro Stunde, je Nachtdienst jedoch höchstens eine Pauschale von € 37,60. Für jeden Nachtdienst in der stationären Pflege gebührt zusätzlich ein Zuschlag in Höhe von € 37,60, wenn während dieser Nachtdienste ein Ruhen nicht möglich ist.
(3)  Sonn- und Feiertagszuschlag für Normalarbeitszeiten:
e Arbeitsstunde an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von€ 4,32.


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§ 11 (Sonderzahlungen) wird wie folgt geändert:
Arbeitnehmerinnen erhalten spätestens mit der Juniauszahlung einen Urlaubszuschuss und mit der Novemberauszahlung jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration (Sonderzahlungen) in Höhe des durchschnittlichen Monatsgehalts (Grundgehalt einschließlich Grundlohn für Mehr- und Überstunden + Leitungs- und Funktionszulagen gemäß § 8 sowie variable Zuschläge gern. § 10 Abs. 2 und 3) der drei dem Monat der Auszahlung vorangegangenen Monate. Bei unterjährigem Eintritt bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebühren die Sonderzahlungen aliquot. Diese Regelung gilt ab 01.01.2018.


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In § 14 Abs 2 (Entgeltfortzahlung) wird der letzte Satz wie folgt geändert:
(2)  [....] Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Fall der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen (§ 16 Abs. 1 Z 1 UrlG) besteht auch dann, wenn im laufenden Arbeitsjahr bereits Entgeltfortzahlung wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes(§ 16 Abs. 1 Z 2 UrlG) in Anspruch genommen wurde.


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§ 16a (Papamonat) wird wie folgt geändert:
§ 16a Babymonat - Urlaub unter Entfall der Bezüge
(1)  Nach einer Betriebszugehörigkeit von einem Jahr ist einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auf Grund ihres oder seines schriftlichen Ansuchens für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Babymonat) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren.
Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mit dem Kind (den Kindern) und dem anderen Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2)  Einern Arbeitnehmer, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Babymonat im Ausmaß von bis zu 31 Kalendertagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3)  Einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind und dem anderen Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Babymonat im Ausmaß von bis zu 31 Kalendertagen binnen drei Monaten ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu gewähren.
(4)  Einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind und dem anderen Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Babymonat im Ausmaß von bis zu 31 Kalendertagen binnen drei Monaten ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu gewähren.
(5)  Der Babymonat endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.
(6)  Die Inanspruchnahme eines Babymonats durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.
(7)  Die Zeit des Babymonats ist für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche zu berücksichtigen, mit Ausnahme der Berechnung der Sonderzahlungen und des Urlaubsanspruches. Sonderzahlungen gebühren nur auf Basis jener Teile des Kalenderjahres, in dem kein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Babymonat) genommen wurde. Der Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr verkürzt sich anteilig um die Zeit des Babymonats.


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In § 16b (Sabbatical) wird Absatz 7 wie folgt geändert:
(7)  Zum Bruttoentgelt zählen das Grundgehalt, eventuell gebührende Zulagen gemäß § 8 sowie pauschalierte Zulagen. Diese Entgeltbestandteile werden gleichermaßen gekürzt und gebühren für die gesamte Rahmenzeit. Variable Zuschläge (Grundstundenlohn für Mehr- und Überstunden, Zuschläge für Mehr- und Überstunden und von der Lage der Arbeitszeit abhängige Zuschläge, insb. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge) gebühren während der Ansparphase voll und fallen in der Berufspause nicht an. Diese Regelung gilt für Arbeitnehmerinnen, mit denen ab dem 01.01.2018 eine Sabbaticalvereinbarung abgeschlossen wird.


Inkrafttreten
Der 6. Nachtrag zum Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Abweichend davon treten die §§ 4 Absatz 7, 7 Absatz 1 und 5, 8 Absatz 1, 10 Absatz 1 bis 3 mit 1. Februar 2018 in Kraft.



Wien, am 07. Dezember 2017
Für die Justizbetreuungsagentur
Mag. Thomas Schützenhöfer
Geschäftsführer und Verhandlungsführer Arbeitgeber
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD)
Mag. Dr. Eckehard Quin
Bereichsleiter Dienstrecht, Kollektivverträge und Verhandlungsführer Arbeitnehmer/innen