KV-Infoplattform

Justizbetreuungsagentur (JBA) / Beilage

Änderungen im Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Justizbetreuungsagentur 4. Nachtrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim BMASK / Gelesenes Korrektorat


1. Neuer Abs. 1a in § 4
1. In § 4 (Arbeitszeit) wird nach dem Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann für Sozialpädagoginnen, die in der sozialpädagogischen Betreuung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Justizanstalten/Einrichtungen des Straf- und Maßnahmenvollzugs eingesetzt werden, auf die Wochentage Montag bis Sonntag aufgeteilt werden, wenn und soweit dies von den Ausnahmebestimmungen der Arbeitsruhegesetz-Verordnung umfasst ist. Die Begriffsbestimmung für Jugendliche und junge Erwachsene richtet sich nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, in der jeweils geltenden Fassung. Werden Sozialpädagoginnen im Rahmen ihrer Normalarbeitszeit an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen eingesetzt, hat die Dauer des Einsatzes je Kalendertag mindestens 4 Stunden am Stück (inklusive allfälliger und nicht zur Arbeitszeit zählender Ruhepausen) zu betragen. Die Mindestbeschäftigungsdauer an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn auf Grund eines durchsetzbaren Rechtsanspruchs (wie zB. bei der Elternteilzeit oder Hospizteilzeit) Arbeitnehmerinnen eine tägliche Normalarbeitszeit von weniger als 4 Stunden auf ihre Meldung hin antreten, mit dem Arbeitgeber vereinbaren oder durchsetzen.


2. Neuer Abs. 5 in § 12
2. In § 12 (Überstunden, Mehrstunden, Zeitzuschläge) wird folgender Absatz 5 eingefügt:
(5)  Angeordnete bzw. nachträglich bestätigte Überstunden, die von gem. § 2 Abs. 5a JBA-G bereit gestellten Expertinnen an Sonn- und Feiertagen im Rahmen von Vorbesprechungen zu bzw. während einer Hausdurchsuchung geleistet werden, gelten nicht auf Grund einzelvertraglich vereinbarter Überstundenpauschalen oder All-Inclusive-Vereinbarungen als abgegolten, sondern sind unabhängig von solchen Vereinbarungen gemäß den Regelungen dieses Kollektivvertrages gesondert abzugelten.


3. Inkrafttreten
Der 4. Nachtrag zum Kollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1. Juni 2016 in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 3. Juni 2016
Für die Justizbetreuungsagentur
Mag. Thomas Schützenhöfer
Geschäftsführer und Verhandlungsführer Arbeitgeber
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD)
Dr. Wilhelm Gloss
Vorsitzender-Stellvertreter und Verhandlungsführer Arbeitnehmer/innen