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Aenderung Historie

KV-Kurzübersicht

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


ArbeiterInnen/Angestellte
Alle ArbeitnehmerInnen und Lehrlinge der JBA (ausgenommen FerialpraktikantInnen)


Geltungsbereich
Österreich


Geltungsbeginn
1. Jänner 2014 in der Fassung vom 1. Februar 2023


Ergebnisse der letzten Verhandlungen
  • Anhebung der Monatsentgelte und Zulagen um 7,15 %, mindestens € 170,00, Zulagen + 7,32%, ab 1.2.2023
  • Verbesserungen im Rahmenrecht:
    • 6. Urlaubswoche
      ab dem 43 Lebensjahr bei einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit!
    • Eine
      zusätzliche Urlaubswoche
      für begünstigt Behinderte!
    • Einführung von
      4 zusätzlichen Gehaltstufen
      , um nach der 8. Stufe auch weiter vorzurücken!
    • Beibehaltung
      der gegenüber dem Gesetz verbesserten Regelungen bei der
      Pflegefreistellung
      im KV


Mindestlohn/Mindestgehalt
  • Einfache Tätigkeiten: von € 2.285,70 bis 3.686,60 (VG 1-1b)
  • Qualifizierte Tätigkeiten: von € 2.521,70 bis 5.264,00 (VG 1c-VG 3a)
  • Hoch qualifizierte Tätigkeiten: von € 3.276,90 bis 5.765,70 (VG 4)


Zulagen
Leitungs- und Funktionszulagen, Gefahrenzulage, Nachtzuschlag (22:00 – 6:00 Uhr) Sonn- und Feiertagszuschlag, Rufbereitschaft.


Arbeitszeit
Die
wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stunden.

Überstunden:
grundsätzlich in Freizeit auszugleichen. Zuschlag 50%; während der Nachtzeit (s.o.) sowie an Sonn- und Feiertagen 100%


Kündigungsfristen
ArbeitnehmerIn:

Verweis auf § 20 AngG
Arbeitgeber:

Keine Sonderregelungen, außer bei Beschäftigten, die nicht unter das AngG fallen K-Frist von 4 Wochen, nach 3 Jahren Beschäftigung zum selben AG auch Regelungen wie § 20 AngG.


Verfall von Ansprüchen
Verfallsklausel 6 Monate


Andere soziapolitische Errungenschaften
(zB. Anrechnung Karenzzeiten, Zahlungen im Krankheitsfall,..)
  • Anrechnung von (nicht nur) facheinschlägigen Vordienstzeiten sowie Kindererziehungszeiten bis max. 10 Jahren
  • Papamonat
  • Sabbatical
  • Altersteilzeit
  • Anrechnung von Karenzurlauben nach MSchG/VKG bis zu 1 Jahr pro Kind