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Rechtsgrundlagen und wichtige Begriffe

Stufenbau der Rechtsordnung

Die wesentlichen Rechte und Pflichten der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen werden durch Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag bestimmt.

Auf der höchsten Stufe steht das Gesetz, danach kommen Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag.

Arbeitsrechtliche Gesetze, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten meist einseitig zwingende Bestimmungen. Das bedeutet, dass eine Regelung nicht durch eine Norm der nächstniedrigen Stufe zum Nachteil der ArbeitnehmerInnen abgeändert werden kann.
Nur wenn die Bestimmungen für die ArbeitnehmerInnen günstiger sind, bleiben sie bestehen und  werden durch die höherrangige Norm nicht verdrängt (Günstigkeitsprinzip).
Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Arbeitsvertrag keine für die ArbeitnehmerInnen schlechteren Regelungen enthalten  kann als Gesetz, Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung.

Normwirkung

Normwirkung  bedeutet, dass die Kollektivverträge die gleiche Geltung haben wie Gesetze und auf alle Arbeitsverhältnisse innerhalb ihres Geltungsbereiches angewendet werden müssen. Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge  dürfen grundsätzlich keine schlechteren Regelungen als Kollektivverträge vorsehen, außer ein Kollektivvertrag lässt dies ausdrücklich zu.

Wichtige arbeitsrechtliche Begriffe rund um Kollektivverträge

Hier finden Sie die wichtigsten arbeitsrechtlichen Begriffe, die in Kollektivverträgen häufig vorkommen, kurz erklärt.

Es wird jedoch dabei kein Anspruch auf begriffliche und inhaltliche Vollständigkeit erhoben.