Rechtsgrundlagen und wichtige Begriffe
Stufenbau der Rechtsordnung
Die wesentlichen Rechte und Pflichten der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen werden durch Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag bestimmt.
Auf der höchsten Stufe steht das Gesetz, danach kommen Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag.
Arbeitsrechtliche Gesetze, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten meist einseitig zwingende Bestimmungen. Das bedeutet, dass eine Regelung nicht durch eine Norm der nächstniedrigen Stufe zum Nachteil der ArbeitnehmerInnen abgeändert werden kann.
Nur wenn die Bestimmungen für die ArbeitnehmerInnen günstiger sind, bleiben sie bestehen und werden durch die höherrangige Norm nicht verdrängt (Günstigkeitsprinzip).
Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Arbeitsvertrag keine für die ArbeitnehmerInnen schlechteren Regelungen enthalten kann als Gesetz, Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung.
Normwirkung
Normwirkung bedeutet, dass die Kollektivverträge die gleiche Geltung haben wie Gesetze und auf alle Arbeitsverhältnisse innerhalb ihres Geltungsbereiches angewendet werden müssen. Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge dürfen grundsätzlich keine schlechteren Regelungen als Kollektivverträge vorsehen, außer ein Kollektivvertrag lässt dies ausdrücklich zu.