Neuer § 16b – Sabbatical
§ 16b Sabbatical
(1)
Die Arbeitnehmerinnen haben nach einer Betriebszugehörigkeit von 3 Jahren die Möglichkeit, einvernehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Bedingungen 6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause (=Sabbatical) zu machen.
(2)
Während einer Rahmenzeit (Ansparzeit plus Berufspause) von 60 Monaten werden statt 100% des Bruttoentgelts nur 90% des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten dieses Zeitraums die Arbeitnehmerin die Berufspause in Anspruch nimmt.
(3)
Während einer Rahmenzeit (Ansparzeit plus Berufspause) von 60 Monaten werden statt 100% des Bruttoentgelts nur 80% des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Monaten dieses Zeitraums die Arbeitnehmerin die Berufspause in Anspruch nimmt.
(4)
Während einer Rahmenzeit (Ansparphase plus Berufspause) von 48 Monaten werden statt 100% des Bruttoentgelts nur 75% des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Monaten dieses Zeitraums die Arbeitnehmerin die Berufspause in Anspruch nimmt.
(5)
Während einer Rahmenzeit (Ansparzeit plus Berufspause) von 24 Monaten werden statt 100% des Bruttoentgelts nur 75% des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten dieses Zeitraums die Arbeitnehmerin die Berufspause in Anspruch nimmt.
(6)
Andere Modelle mit einer Entgeltkürzung können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin einvernehmlich vereinbart werden. Dabei ist die Dauer der Rahmenzeit (Ansparphase plus Berufspause) in jedem Fall mit 60 Monaten begrenzt. Die Berufspause muss mindestens 6 Monate und kann höchstens 12 Monate dauern. Die Berufspause hat immer unmittelbar vor dem Ende der Rahmenzeit zu liegen.
(7)
Zum Bruttoentgelt zählen das Grundgehalt einschließlich Grundstundenlohn und Zuschläge für Mehr- und Überstunden, eventuell gebührende Zulagen gemäß § 8 sowie pauschalierte Zulagen und von der Lage der Arbeitszeit abhängige Zuschläge (insb. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge). Alle Entgeltbestandteile werden gleichermaßen gekürzt und gebühren für die gesamte Rahmenzeit. Während der Berufspause gebührt monatlich ein Zwölftel der in den letzten zwölf Monaten vor der Berufspause bezahlten Grundstundenlöhne und Zuschläge für Mehr- und Überstunden sowie Zuschläge, die von der Lage der Arbeitszeit abhängen.
(8)
Die innerhalb der Rahmenzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit gilt für die Fälle einer Fortzahlung des Entgeltes (insb. auch bei Krankenständen) ohne tatsächliche Arbeitsleistung als erbracht. Geht ein Krankenstand während der Ansparphase über die Dauer der Entgeltfortzahlung hinaus, verlängert sich die Ansparphase um jene Dauer des Krankenstandes, für die keine Entgeltfortzahlung mehr geleistet wird. Gleiches gilt während der Berufspause mit der Einschränkung, dass gesondert zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber zu vereinbaren ist, ob die Berufspause unmittelbar verlängert werden kann. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für andere Zeiten während der Rahmenzeit ohne tatsächliche Arbeitsleistung, für die kein Entgelt vom Arbeitgeber zu zahlen ist. Im Fall von Krankenständen ist unverzüglich eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.
(9)
Der Antrag auf Gewährung eines Sabbaticals hat eine Darstellung des geplanten Urlaubsverbrauches zu enthalten. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass am Ende der Rahmenzeit kein Urlaub aus Vorjahren mehr offen ist. Im Rahmen einer Sabbatical-Vereinbarung ist der Urlaubsverbrauch zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber zu vereinbaren.
(10)
Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn der Rahmenzeit.
(11)
Für alle Ansprüche, die sich aus der Dauer des Dienstverhältnisses ergeben, gilt auch die Berufspause als Dienstzeit.
(12)
Eine Änderung, Unterbrechung oder Beendigung der Sabbatical-Vereinbarung ist grundsätzlich nur einvernehmlich möglich.
Ein Sabbatical endet aber jedenfalls bei
-
–
einer Karenzierung (Familienhospizkarenz, Elternkarenz, sonstige Karenz), die über die Dauer von zwei Monaten
-
–
einem Krankenstand, der zwei Monate über die Dauer der Entgeltfortzahlung
-
–
einem Präsenz- oder Zivildienst, der über die Dauer von einem Monat
hinausgeht.
(13)
Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsbestandteile nachzuverrechnen. Bei Sabbatical- Vereinbarungen mit einer Entgeltkürzung ist das Entgelt (inklusive der Sonderzahlungen) so zu berechnen, als ob es nicht gekürzt worden wäre und die sich daraus ergebende Differenz nachzuzahlen.
(14)
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin, bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt und bei berechtigter Entlassung bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind ohne Berechnung des im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen.
(15)
Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich.
(16)
Die in diesem Kollektivvertrag erfolgten Regelungen zum Sabbatical sind für eine Erprobungsphase von 5 Jahren befristet vereinbart und gelten für Sabbatical-Vereinbarungen, die nach dem 31.08.2015 und bis spätestens 31.08.2020 abgeschlossen werden. Vor dem 01.09.2015 abgeschlossene Sabbatical-Vereinbarungen bleiben von diesen Regelungen unberührt.
(17)
Die Regelungen zum Sabbatical sind bis 31.08.2020 befristet. Wird zwischen den Kollektivvertragsparteien keine neue Vereinbarung erzielt, werden die Bestimmungen zum Sabbatical ab 01.09.2020 ersatzlos gestrichen.
Neuer § 16c – Altersteilzeit
§ 16c Altersteilzeit
(1)
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin Altersteilzeit gemäß Arbeitslosenversicherungsgesetz vereinbart werden.
(2)
Der Wunsch auf Herabsetzung der Arbeitszeit ist von der Arbeitnehmerin mindestens 2 Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Herabsetzung schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen. Die Arbeitnehmerin hat dabei den gewünschten Tag der Herabsetzung der Arbeitszeit und die Dauer der Herabsetzung anzugeben.
(3)
Die im Jahr der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zustehenden Sonderzahlungen sind für die Phase des vollen Einkommens und des herabgesetzten Einkommens zu aliquotieren.
(4)
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin, bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt und bei berechtigter Entlassung bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind ohne Berechnung des im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen.