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Textilindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Änderungen 2005 Ergebnis der Lohn- und Gehaltsverhandlungen vom 29. März 2005


Erhöhung der Istgehälter um 2,3%
Erhöhung der KV-Gehälter um 2,3%,
  • VG V und VG Va abfallend bis 2,2%,
  • VG VI abfallend bis 2,1%

Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,3%
§ 4 (4) 2. Festlegung der Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes: Vorankündigungszeit mindestens 14 Tage
Geltungsbeginn: 1.4.2005
Laufzeit: 12 Monate
Erhöhung der Kostenersätze:
  • Taggeld von 38,47 auf 39,25 Euro
  • Nachtgeld von 20,64 auf 23,32 Euro
  • Trennungskostenentschädigung von 16,17 auf 16,50 Euro
  • Messegeld von 17,83 auf 18,20 Euro


Artikel V Zusatzkollektivvertrag betreffend Reisekosten- und Aufwandsentschädigungssätze
Der Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie Österreichs (ausgenommen Vorarlberg) vom 2. April 1985 wird mit Wirksamkeit vom 1. April 2005 wie folgt abgeändert:
(1)  Die im
§ 3 Abs. 5
festgelegte Reiseaufwandsentschädigung beträgt wie folgt:
Verwendungsgruppen Volle Reiseaufwands-
entschädigung
Taggeld Nachtgeld (Tag- und Nachtgeld)
mindestens
Euro Euro Euro
I bis III, M I 39,25 23,32 62,57
IV, IVa, M II und M III 39,25 23,32 62,57
V, Va 44,42 23,32 67,74
VI 51,10 23,32 74,42
(2)  Die im
§ 4 Abs. 4
festgelegte Trennungskostenentschädigung beträgt wie folgt:
”(4) Die Trennungskostenentschädigung beträgt pro Kalendertag für
Angestellte der Verwendungsgruppen
I bis III, M I Euro 16,50
IV bis VI, M II u. M III Euro 17,83”
(3)  Das in
§ 5 Abs. 1
festgelegte Messegeld lautet wie folgt:
Angestellte der Verwendungsgruppen
I bis III, M I Euro 18,20
IV bis VI, M II u. M III Euro 21,00”


Artikel VII Änderung des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie
§ 4 – Normalarbeitszeit – erhält folgende Fassung:
„Gilt für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Textilindustrie, ausgenommen jene, die der Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs angehören.
(1)  Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden wöchentlich. In Betrieben, in denen für die männlichen Arbeiter über 18 Jahren kollektivvertraglich eine kürzere Arbeitszeit festgelegt ist, gilt diese Arbeitszeit auch für alle Angestellten
(2)  Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes kann in den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 4 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 38,5 Stunden nicht überschreitet.
Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Zeitausgleich von mehr als 4 Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil zumindest 4 Stunden zu betragen hat.
(2a)  Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um dem Dienstnehmer eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann, sofern ein Einarbeitungszeitraum von 7 Wochen überschritten werden soll, durch Betriebsvereinbarung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 52, die Ausfallstage einschließenden Wochen geregelt werden. Ein Einarbeitungszeitraum von mehr als 13 Wochen ist zulässig, wenn grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochen oder Tage des Einarbeitungszeitraumes verteilt wird. Durch Einarbeiten im Sinn dieser Bestimmung darf die Normalarbeitszeit 45 Stunden einschließlich Mehrarbeit im Sinn des § 4a nicht übersteigen bzw. in jenen Fällen, in denen die Normalarbeitszeit einschließlich Mehrarbeit 40 Stunden in der Arbeitswoche übersteigt, um höchstens 5 Stunden verlängert werden. Endet das Dienstverhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht konsumierte Zeit die entsprechende Überstundenvergütung. Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Regelung des Abs. 3 unberührt.
(3)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann insbesondere zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder zur Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür ein Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt. Dieser Zeitausgleich hat innerhalb von 13 Wochen zu erfolgen. Der 13-Wochen-Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn der betrieblichen Regelung, ansonsten ab Beendigung des vorangegangenen Zeitraumes. Durch Betriebsvereinbarung oder, soweit kein Betriebsrat besteht, durch schriftliche Einzelvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen erstreckt werden. Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Fall der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Dienstverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat.
Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 Arbeitszeitgesetz nicht möglich, kann er in den nächsten Kalendermonat vorgetragen werden. Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im voraus festgelegt, entsteht für Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich.
Wird der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, nicht möglich, ist mit Ablauf des vereinbarten Zeitraumes die über 38,5 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu bezahlen. Dasselbe gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inanspruchnahme des Zeitausgleiches. Zeiten des Urlaubs für den gesamten Betrieb sind von den Bestimmungen des § 4 (3) ausgenommen.
(4)  Durchrechenbare Normalarbeitszeit
1.
Mittels Betriebsvereinbarung oder - wenn kein Betriebsrat besteht - mittels schriftlicher Einzelvereinbarung, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die in Abs. 1 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden nicht überschreitet. Solchen Vereinbarungen dürfen berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers nicht entgegenstehen. Bei der Verhandlung über diese Arbeitszeiteinteilung soll auf die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen Bedacht genommen werden.
Dabei kann die wöchentliche Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) zusätzlich zu einer möglichen Mehrarbeit gemäß § 4a (wöchentlich 1,5 Stunden) für insgesamt 40 Stunden innerhalb von 26 Wochen in einzelnen Wochen bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden, wobei die Mehrarbeit gemäß § 4a in der Betriebs- bzw. Einzelvereinbarung zu regeln und gesondert festzuhalten ist.
Mittels Betriebsvereinbarung und Zustimmung der Kollektivvertragspartner kann dieser Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen und die Stundenzahl auf 80 erweitert werden. Erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach Einlangen der Betriebsvereinbarung bei den Kollektivvertragspartnern kein Widerspruch, gilt dies als Zustimmung.
2.
Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen kann im Durchrechnungszeitraum mindestens 14 Tage jeweils im vorhinein festgelegt werden. In der Betriebsvereinbarung (bzw. schriftlichen Einzelvereinbarung) ist zu regeln, wie bei der Festlegung der zusätzlichen Arbeitsschichten pro Woche, soweit diese kurzfristiger als 3 Wochen im vorhinein erfolgt, auf familiär bedingte Umstände der Angestellten Rücksicht genommen wird.
3.
Zeiten des Urlaubs für den gesamten Betrieb oder für Betriebsabteilungen sind bei Vereinbarung solcher Durchrechnungszeiträume auszunehmen und es gilt hiefür die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Abs. 1.
4.
Bei Zusammentreffen einer vereinbarten durchrechenbaren Normalarbeitszeit gemäß Abs. 4 und einer Einarbeitungsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz dürften 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden.
5.
Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das Gehalt für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z.B. Zulagen und Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet.
6.
Scheidet ein Arbeitnehmer während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes aus, so gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung; diese entfällt bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder verschuldeter Entlassung.
7.
Das im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel bezahlte Gehalt hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.
(5)  Schichtarbeit
1.
Bei Schichtarbeit ist mittels Schichtplan die Arbeitszeit so einzuteilen, dass die gesetzliche Mindestruhezeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Abs. 1 innerhalb des Schichtturnus nicht überschritten wird. Eine Verkürzung der ununterbrochenen Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 1 AZG auf 10 Stunden ist zulässig. In Betrieben mit Zwei- oder Dreischichtsystemen können die Bestimmungen des Abs. 4, durchrechenbare Normalarbeitszeit, angewendet werden.
2.
Wenn es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, kann im Drei- oder Mehrschichtbetrieb die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Abs. 1 innerhalb des Schichtturnus ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Schichtturnus 42 Stunden nicht überschreitet.
In Schichtsystemen mit mehr als 3 Schichten (teilkontinuierliche oder vollkontinuierliche Arbeitsweise) kann die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden.
Die sich daraus ergebenden Über- oder Unterschreitungen der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß Abs. 1 sind innerhalb eines 26 Wochen nicht übersteigenden Durchrechnungszeitraumes auszugleichen.
Eine Verlängerung dieses Durchrechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen ist nur mittels Betriebsvereinbarung und Zustimmung der Kollektivvertragspartner rechtswirksam.
Erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach Einlangen der Betriebsvereinbarung bei den Kollektivvertragspartnern kein Widerspruch, gilt dies als Zustimmung.
3.
Die Bestimmungen des § 4a Mehrarbeit dürfen im Dreischichtbetrieb nur angewendet werden, wenn im Durchschnitt des Schichtturnus 40 Stunden pro Woche nicht überschritten werden.
4.
Die Festlegung des Zeitausgleiches hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse einvernehmlich zu erfolgen.
Dieser Zeitausgleich hat möglichst in ganzen Arbeitstagen zu erfolgen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, hat der Zeitausgleich vor Ende des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen.
Bei Vorliegen betriebswichtiger Gründe kann der Zeitausgleich nur in den nächsten Durchrechnungszeitraum, längstens jedoch 13 Wochen, vorgetragen werden.
Die Ansprüche nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz werden durch die Gewährung von Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt.“
(5a)  Übergangsbestimmungen und Kündigungsbestimmungen zu Abs. 4 und 5
a)
Betriebliche Regelungen aufgrund der Bestimmungen § 4 Abs. 4 und 5 betreffend „fünf zusätzliche Vollschichten an Samstagen“ des Kollektivvertrages über die Verkürzung und Neugestaltung der Arbeitszeit vom 14.12.1988 können ab 1.9.1997 nicht mehr vereinbart werden.
b)
Betriebliche Regelungen aufgrund der Bestimmungen § 4 Abs. 4 und 5 betreffend „fünf zusätzliche Vollschichten an Samstagen“ des Kollektivvertrages über die Verkürzung und Neugestaltung der Arbeitszeit vom 14.12.1988, die vor dem 1.9.1997 vereinbart wurden, bleiben bis zum Ablauf des vereinbarten Zeitraumes in Geltung.
§ 4 Abs. 4 und 5 sowie § 4a könnten unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum 31.12.1999 aufgekündigt werden. Erfolgt keine Aufkündigung, gelten § 4 Abs. 4 und 5 sowie § 4a als Bestandteil des Rahmenkollektivvertrages. Wird aufgekündigt, tritt das vor dem 1.9.1997 geltende Recht wieder in Kraft. Vereinbarungen, bei denen Durchrechnungszeiträume über das Ende der Kündigungsfrist hinausgehen, bleiben aufrecht.
(6)  Bereits bestehende kürzere Normalarbeitszeiten bleiben aufrecht.
(7)  Regelungen im Sinne der Abs. 3 bis 5 können für den gesamten Betrieb sowie Betriebsabteilungen bzw. Tätigkeitsbereiche abgeschlossen werden.
(8)  In Betrieben, in denen sowohl Betriebsbereiche mit der jeweiligen Normalarbeitszeit der Abs. 1 bis 5, als auch Betriebsbereiche mit kürzerer wöchentlicher Normalarbeitszeit gemäß Abs. 6 in Frage kommen, gilt für neu eingetretene Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Versetzungen jeweils die Arbeitszeit jenes Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.
(9)  Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Samstagen um 13 Uhr zu enden.
(10)  Am 24. und 31. Dezember hat die Arbeitszeit um 12 Uhr zu enden. Gilt für die Arbeiter eines Betriebes an diesen beiden Tagen kein solcher Frühschluss oder erst ein nach 12 Uhr liegender Arbeitsschluss, so gilt für jene Angestellten, deren betriebliche Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit den Arbeitern notwendig ist, an diesen beiden Tagen die für die Arbeiter des Betriebes vorgesehene Arbeitszeitregelung.
(11)  Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind auf Grund obiger Bestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz und Arbeitsverfassungsgesetz – festzulegen. Im Sinne des § 11 (2) Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes ist für Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 5 Wochentage zulässig.
Gemäß § 11 Abs.2 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) kann die wöchentliche Normalarbeitszeit insbesondere zur Ermöglichung einer längeren Wochenendruhe an jene der erwachsenen Arbeitnehmer angeglichen werden. Erfolgt eine ungleichmäßige Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit über einen durch diesen Kollektivvertrag ermöglichten Durchrechnungszeitraum, so kann auch die Wochenarbeitszeit jugendlicher Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 2a KJBG abweichend von den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes ungleichmäßig verteilt werden sowie gemäß § 19 Abs. 7 KJBG das Ausmaß der Wochenfreizeit in einzelnen Wochen verkürzt werden.
(12)  Soweit die Bezahlung und die Anrechnung der Pausen auf die Normalarbeitszeit nicht auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften erfolgt, sind derartige Pausen im Verhältnis 1,5 : 5 auf die Arbeitszeitverkürzung anzurechnen.
Besteht vor dem 1. Jänner 1990 bereits eine kürzere Normalarbeitszeit als 40 Wochenstunden und beträgt somit die Verkürzung weniger als 1,5 Stunden, verringert sich die Anrechnungsmöglichkeit entsprechend.


Artikel VIII Gemeinsame Erklärung der KV-Parteien:
Im Zusammenhang mit diesem Kollektivvertragsabschluss halten die KV-Parteien fest, dass in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, die sich an die KV-Parteien wenden, geeignete Hilfestellung durch die KV-Parteien gewährt werden wird.