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Textilindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Textilindustrie Österreichs

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh

andererseits.


Artikel VI Änderung des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie
Im § 7 Abs. (1) lit. h)
des Kollektivvertrages fällt die Wortfolge „,das mit dem Angestellten in gemeinsamen Haushalt lebte“ ersatzlos weg, sodass § 7 Abs. (1) lit. h) nunmehr lautet:
„h) beim Tod eines Kindes … 3 Tage“

Im § 7 Abs. (1) lit. i)
des Kollektivvertrages fällt die Wortfolge „der Kinder, die mit dem Angestellten nicht im gemeinsamen Haushalt lebten“ ersatzlos weg, sodass § 7 Abs. (1) lit. i) nunmehr lautet:
„i) beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern … 1 Tag“