Kollektivvertrag
a) räumlich:
für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich
b) fachlich:
Firma Huber – Tricot, 6841 Mäder – Exerzierplatz 1
c) persönlich:
für alle Angestellten, die in dem unter b) angeführten Betrieb beschäftigt sind
Auf Grund des § 12a ARG wird die Veredelung von „SMOOTH-SKIN“-Stoffen ab 01. November 2006 bis 31. Dezember 2007 zugelassen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Die Zulassung ist nur wirksam, sofern eine Betriebsvereinbarung die Sonntagsarbeit vorsieht und zumindest die Verteilung der Arbeitszeit (Schichtplan), eine Zulage für die Samstags- und für die Sonntags- sowie die Nachtarbeit vorsieht und die Beschäftigung von ZeitarbeiterInnen regelt. Dabei muss die Samstags- und Sonntagsarbeit grundsätzlich gleichmäßig auf alle ArbeitnehmerInnen aufgeteilt werden (insbesondere sind „stehende Wochenendschichten“ unzulässig).
Diese Betriebsvereinbarung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Kollektivvertragspartner.
Die Aufnahme bzw. weitere Erbringung von Sonntagsarbeit kann abgelehnt werden, wenn dieser berücksichtigungswürdige Interessen des/der Angestellten entgegenstehen.