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Stein- u. keramische Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Beilage zum Rahmenkollektivvertrag und zu den Zusatz-Kollektivverträgen für die ANGESTELLTEN in der Stein- und keramischen Industrie Österreich

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier / WKÖ

Erhöhung der Gehälter
Änderung des Rahmenkollektivvertrags
Änderung Zusatzkollektivvertrag Reisekosten Inland
Gehaltsordnung
wirksam ab

1. November 2013
Abschlussinfo

  • Erhöhung der KV-Gehälter nach Verwendungsgruppen:
    • VWGr I 3,1 %
    • VWGr II 3,0 %
    • VWGr III, IV, Iva, 2,6 %
    • VWGr V, Va, VI 2,3 %
    • VWGr M I 3,0 %
    • VWGr M II o. F., M II m. F. 2,6 %
    • VWGr M III 2,3 %
  • Erhöhung der Ist-Gehälter nach folgender Staffelung:
    • VWGr I, II 3,0 %
    • VWGr III, IV, IVa 2,6 %
    • VWGr V, Va, VI 2,3 %
    • VWGr M I 3,0 %
    • VWGr M II o.F., M II m. F. 2,6 %
    • VWGr M III 2,3 %
  • Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,6 %
  • Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen und Aufwandsentschädigungen um 2,3 %

Geltungsbeginn: 01.11.2013 (Laufzeit: 12 Monate)
Beilage zum Rahmenkollektivvertrag Stein- und keramische Industrie
KOLLEKTIVVERTRAG

abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Stein- und keramischen Industrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge
andererseits.


I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer;
fachlich:
für alle Mitgliedsunternehmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsunternehmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten – Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/ Holz/ Säge, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der geltenden Fassung anzuwenden ist.


II. Erhöhung der Istgehälter
(1)  Das tatsächliche Monatsgehalt (Istgehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. November 2013 wie folgt zu erhöhen:
I II III IV IVa V Va VI M I M II oF M II mF M III
3,0 % 3,0 % 2,6 % 2,6 % 2,6 % 2,3 % 2,3 % 2,3 % 3,0 % 2,6 % 2,6 % 2,3 %

Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Oktobergehalt 2013.
(2)  Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es ab 1. November 2013 um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. November 2013 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
(3)  Angestellte, die nach dem 31. Oktober 2013 in ein Unternehmen eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehaltes.
(4)  Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.


III. Mindestgrundgehälter
(1)  Die ab 1. November 2013 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang I angeführten Gehaltsordnung.
(2)  Nach Durchführung der Istgehaltserhöhung im Sinne des Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. November 2013 geltenden Mindestgrundgehalt bzw. bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.


IV. Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt der Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art. II oder III effektiv erhöht.
V. Änderungen im Rahmenkollektivvertrag Angestellte


Änderung - § 18 Abs. a Lehrlinge, Vorlehre, Integrative Berufsausbildung
1.  Der § 18 Abs. a „Lehrlinge, Vorlehre, Integrative Berufsausbildung“ des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 i.d.g.F. lautet wie folgt:
„Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. November 2013 im
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr € 559,03 € 741,32
2. Lehrjahr € 741,32 € 995,89
3. Lehrjahr € 995,89 € 1.238,73
4. Lehrjahr *) € 1.338,53 € 1.439,84
Vorlehre € 642,53

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. November 1990 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.
*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der am 1. September 1998 geltenden Ausbildungsvorschriften.


VI. Änderungen im Zusatzkollektivvertrag Reisekosten Inland
1.  Die Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs. 5 wird wie folgt abgeändert:
Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt für je volle 24 Stunden der Abwesenheit ab Beginn der Dienstreise für
Angestellte der
Verwendungsgruppe
Taggeld
mindestens
Nachtgeld
mindestens
volle Reiseaufwandsentschädigung
(Tag- und Nachtgeld)
mindestens
I bis III, M I € 50,73 € 28,13 € 78,86
IV, IVa, M II und M III € 50,86 € 30,36 € 81,23
V, Va € 56,59 € 30,36 € 86,96
VI € 64,69 € 30,36 € 95,06
2.  Die Trennungskostenentschädigung gemäß § 4 Abs. 4 wird wie folgt abgeändert:
Die Trennungskostenentschädigung beträgt pro Kalendertag für
Angestellte der Verwendungsgruppe mindestens
I bis III, M I € 21,38
IV bis VI, M II und M III € 22,90
3.  Das Messegeld gemäß § 5 Abs. 1 wird wie folgt abgeändert:
Das Messegeld beträgt pro Kalendertag für
Angestellte der Verwendungsgruppe mindestens
I bis III, M I € 24,02
IV bis VI, M II und M III € 26,31


VII. Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner
Die Kollektivvertragspartner kommen überein und halten fest, dass Dienstverhältnisse, die nach Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz karenziert sind, weiterhin aufrechte Dienstverhältnisse sind, bei denen die Arbeits- und Entgeltleistungspflicht ruhen. Während der Karenz abgeschlossene kollektivvertragliche IST- und KV-Erhöhungen gelten somit auch für karenzierte Dienstverhältnisse. Beim ersten Gehalt nach der Karenz ist die allfällig erfolgte Erhöhung zu berücksichtigen.


VII. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. November 2013 in Kraft.
Der gehaltsrechtliche Teil gilt vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2014.



Wien, am 29. Oktober 2013

Fachverband der Stein- und keramischen Industrie
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Mag. Dr. Manfred ASAMER e.h. Dipl.-Ing. Dr. Andreas PFEILER e.h.
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Der Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter:
Wolfgang KATZIAN e.h. Karl PROYER e.h.
Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge
Der Vorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Helmut TOMEK e.h. Roman KRENN e.h.
Anhang I GEHALTSORDNUNG


GEHALTSORDNUNG
gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 i.d.g.F. für die Mitgliedsunternehmen des Fachverbands der

Stein- und keramischen Industrie

gültig ab 1. November 2013

Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten – Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
Verwendungsgruppen

Verw.Gr.
Jahre
I II III IV IVa V Va VI
Beiträge in EUR
1. u. 2. 1.581,71 1.794,75 2.152,20 2.756,11 3.031,95 3.668,73 4.036,14 5.328,17
n. 2. 1.652,95 1.877,32 2.261,41 2.898,85 3.189,03 3.856,03 4.242,27 5.727,14
n. 4. 1.724,19 1.959,89 2.370,62 3.041,59 3.346,11 4.043,33 4.448,40 6.126,11
n. 6. 2.042,46 2.479,83 3.184,33 3.503,19 4.230,63 4.654,53 6.525,08
n. 8. 2.125,03 2.589,04 3.327,07 3.660,27 4.417,93 4.860,66 6.924,05
n. 10. 2.207,60 2.698,25 3.469,81 3.817,35 4.605,23 5.066,79
Biennalsprung
in EUR
71,24 82,57 109,21 142,74 157,08 187,30 206,13 398,97

Verwendungsgruppen

Verw.Gr.
Jahre
M I M II o. M II m. M III
Beiträge in EUR
1. u. 2. 2.427,51 2.823,65 2.994,48 3.202,90
n. 2. 2.427,51 2.823,65 2.994,48 3.383,65
n. 4. 2.512,06 2.943,35 3.120,93 3.564,40
n. 6. 2.596,61 3.063,05 3.247,38 3.745,15
n. 8. 2.681,16 3.182,75 3.373,83 3.925,90
n. 10. 2.765,71 3.302,45 3.500,28 4.106,65
Biennalsprung
in EUR
84,55 119,70 126,45 180,75