KV-Infoplattform

Stein- u. keramische Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Beilage zum Rahmenkollektivvertrag und zu den Zusatz-Kollektivverträgen für die ANGESTELLTEN in der Stein- und keramischen Industrie Österreich

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Alternativtitel: KV Steinindustrie und Keramikindustrie

wirksam ab

1. November 2018
KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Stein- und keramischen Industrie

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge
andererseits.


I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer;
fachlich:
für alle Mitgliedsunternehmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsunternehmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 idgF anzuwenden ist.


II. Erhöhung der Istgehälter
1.  Das
tatsächliche Monatsgehalt (Istgehalt)
der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab
1. November 2018
wie folgt zu erhöhen.
VwGr I bis IV um 3,0%, VwGr IVa um 2,4%, VwGr V um 2,3%, VwGr Va bis VI um 2,02%, MI bis MII um 3,0% und MIII um 2,4%.

Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Oktobergehalt 2018
2.  Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es ab 1. November 2018 um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. November 2018 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
3.  Angestellte, die nach dem 31. Oktober 2018 in ein Unternehmen eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehalts.
4.  Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.


III. Mindestgrundgehälter
1.  Die Mindestgrundgehälter sind Wirkung ab
1. November 2018 um 3,0%
zu erhöhen.
Die ab
1. November 2018
geltenden
Mindestgrundgehälter
ergeben sich aus der im
Anhang I
angeführten Gehaltsordnung.
2.  Nach Durchführung der Istgehaltserhöhung im Sinne des Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. November 2018 geltenden Mindestgrundgehalt bzw. bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.


IV. Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt der/des Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art II oder III
effektiv
erhöht.


V. Änderungen im Rahmenkollektivvertrag Angestellte
Der § 4 Abs 9 Rahmen-Kollektivvertrag Angestellte wird ergänzt:
Wird am 24. 12. und 31. 12. pro Halbtag Urlaub vereinbart, so ist nur ein ganzer Urlaubstag vom gesetzlichen Urlaubsanspruch abzuziehen.
Es wird ein § 4e neu in den Rahmen-Kollektivvertrag Angestellte eingefügt:
§ 4e Selbstbestimmter ganztägiger Zeitausgleich bei Gleitzeit

Die Gleitzeitvereinbarung muss vorsehen, dass ein Zeitguthaben bis zu sechsmal pro Jahr selbstbestimmt ganztägig, nicht zusammenhängend, verbraucht werden kann. Diese Regelung gilt nicht für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit einer All-Inclusive- Vereinbarung. Jene Überstunden, die durch ein Überstundenpauschale abgedeckt sind, können nicht zur Konsumation von ganztägigem Zeitausgleich herangezogen werden. Vor dem 1. 9. 2018 bestehende Betriebsvereinbarungen bleiben unverändert aufrecht. Die Betriebsvereinbarung kann in besonders berücksichtigungswürdigen gerechtfertigten Fällen (zB Bindung an Öffnungszeiten, Einzelbesetzungen etc.) Ausnahmen vom Anspruch auf den ganztägigen Verbrauch von Zeitguthaben vorsehen.
Der § 9b Abs 1 Rahmen-Kollektivvertrag Angestellte wird ergänzt:
Karenzurlaube nach dem 1. 11. 2018 werden im Sinne des Absatzes (1) bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten pro Kind angerechnet.
Der § 15 Abs 8 Rahmen-Kollektivvertrag Angestellte wird ergänzt:
Karenzurlaube innerhalb des Dienstverhältnisses, welche nach dem 1. 11. 2018 beginnen, werden bis zum Höchstausmaß von 22 Monaten insgesamt als Verwendungsgruppenjahre angerechnet.
Der § 18 Abs a „Lehrlinge, Vorlehre, Integrative Berufsausbildung“ des Rahmenkollektivvertrags für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 i.d.g.F. lautet wie folgt:
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. November 2018 im
I II
1. Lehrjahr € 700,00 € 900,00
2. Lehrjahr € 870,00 € 1.145,00
3. Lehrjahr € 1.140,00 € 1.400,00
4. Lehrjahr € 1.500,00 € 1.600,00
Vorlehre € 792,00
* Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der am 1. September 1998 geltenden Ausbildungsvorschriften.

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. November 1990 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.”


VI. Änderungen im Zusatzkollektivvertrag Reisekosten Inland
Die Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs 5 wird wie folgt abgeändert:
Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt ab 1. November 2018 für je volle 24 Stunden der Abwesenheit ab Beginn der Dienstreise für
Angestellte der
Verwendungsgruppe
Taggeld Nachtgeld volle Reiseaufwands­entschädigung (Tag- und Nachtgeld)
mindestens
I bis III und M I 54,82 30,40 85,23
IV, IVa, M II u M III 54,96 32,81 87,77
V, Va 61,16 32,81 93,97
VI 69,91 32,81 102,72
Der Verfall von Ansprüchen gemäß § 3 Abs 13 wird geändert:
Die Wortfolge „…innerhalb von einem Monat…“ wird auf „…innerhalb von drei Monaten…“ geändert.
Die Trennungskostenentschädigung gemäß § 4 Abs 4 wird wie folgt abgeändert:
Die Trennungskostenentschädigung beträgt ab 1. November 2018 pro Kalendertag für
Angestellte der Verwendungsgruppe mindestens
I bis III, M I € 23,11
IV bis VI, M II und M III € 24,75
Das Messegeld gemäß § 5 Abs 1 wird wie folgt abgeändert:
Das Messegeld beträgt ab 1. November 2018 pro Kalendertag für
Angestellte der Verwendungsgruppe mindestens
I bis III, M I € 25,95
IV bis VI, M II und M III € 28,62


VII. Änderungen im Zusatzkollektivvertrag über die Entsendung zu Auslandsdienstreisen
Der § 7 Abs. 3 wird um folgenden Absatz ergänzt:
Für jene Staaten, die nach dem 1.11.2001 Mitglied der EU wurden, sind die Tages- und Nächtigungsgelder der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten pro 12- Monatszeitraum (1.11.–31.10.) schrittweise um die auf das Inland anzuwendende Erhöhung der KV-Aufwandsentschädigung sowie um jeweils EUR 3,0 anzuheben, bis der Wert des Tages- bzw Nächtigungsgeldes für Inlandsdienstreisen erreicht ist.
VIII. Gemeinsame Erklärungen


Empfehlung betreffend Wiedereingliederungsteilzeit nach langem Krankenstand
Die Kollektivvertragsparteien empfehlen, auf Wunsch eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Wiedereingliederungsteilzeit unter den Voraussetzungen des § 13a (1) AVRAG nach langem Krankenstand zur schrittweisen Integration und zur Vermeidung von Rückfällen zu prüfen und nach Möglichkeit zu gewähren.
Nach einem mindestens 6-wöchigen ununterbrochenen Krankenstand eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin soll auf dessen/deren Ersuchen der Arbeitgeber gemeinsam mit dem/r Betroffenen und auf allfälligenWunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin mit dem Betriebsrat bei Vorliegen der Bedingungen für eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a (1) AVRAG geprüft werden, ob Wiedereingliederungsteilzeit betrieblich möglich ist und im Einvernehmen eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zur Wiedereingliederungsteilzeit (§ 13a Abs 2 AVRAG) getroffen werden kann.


Empfehlung zu alternsgerechtem Arbeiten
Allgemeine Zielsetzung und Grundsätze
Die Kollektivvertragsparteien bekennen sich ausdrücklich zur Förderung gesundheitsbezogener Maßnahmen und zum Ziel des alternsgerechten Arbeitens. Mit ihrer Empfehlung hinsichtlich alternsgerechter Arbeit leisten die Kollektivvertragspartner einen aktiven Beitrag, um die Auswirkungen des demografischen Wandels gestalten zu können und die Folgen psychischer Arbeitsbelastungen zu reduzieren.
Im Mittelpunkt steht das Ziel, die physische wie auch psychische Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten über das gesamte Erwerbsleben zu erhalten und zu fördern. Dafür braucht es betriebsspezifisch passende Maßnahmen des alternsgerechten Arbeitens. Die Empfehlung soll betriebliche Maßnahmen anregen und trägt damit zur Erhöhung der individuellen Handlungsmöglichkeiten bei.
Als maßgeblich wird ein ganzheitlicher Blick auf den Prozess des Älterwerdens betont. Da dieser Prozess lebensbegleitend ist, beziehen Maßnahmen des alternsgerechten Arbeitens Beschäftigte aller Altersgruppen ein. Zu den Handlungsfeldern, die dabei jedenfalls zu berücksichtigen sind, gehören Arbeitsorganisation (insbesondere Arbeitszeitorganisation), Gesundheit, Weiterbildung und Führung.
Arbeitsplatzevaluierung
Zur Erreichung der zugrunde gelegten Zielsetzungen sollen im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung nach § 4 ASchG Maßnahmen zum alternsgerechten Arbeiten Berücksichtigung finden und mit dem Betriebsrat gemäß § 92 ArbVG beraten werden.
Es wird empfohlen, bei der gesetzlich verpflichtenden Arbeitsplatzevaluierung nach § 4 ASchG auch Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Prozess des Alterns stehen, zu ermitteln. Darauf aufbauend wird empfohlen, betrieblich Maßnahmen des alternsgerechten Arbeitens zu entwickeln und umzusetzen.
Dazu können beispielsweise Veränderungen der Arbeitszeiten, der Arbeitsorganisation, Tätigkeitswechsel nach rechtzeitiger altersgerechter Qualifizierung, ergonomische Veränderungen, etc. gehören.
Es wird empfohlen, im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung nach § 4 ASchG insbesondere für die Evaluierung psychischer Belastungen, Arbeits- und Organisationspsychologen beizuziehen
Es wird empfohlen, um den betriebsspezifischen Handlungsbedarf zu erkennen und einschätzen zu können, auf betrieblicher Ebene Altersstrukturanalysen durchzuführen (Referenzverfahren: AUVA Altersstrukturcheck).
Altersteilzeit
Die Reduzierung der Arbeitszeit im Alter durch Altersteilzeit kann im Sinn des altersgerechten Arbeitens ein Beitrag zur besseren Verträglichkeit von beruflichen Belastungen im Alter sein.
Die Kollektivvertragspartner empfehlen auf Ersuchen eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber die Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Altersteilzeit zu reduzieren, die betrieblichen organisatorischen Voraussetzungen dafür zu prüfen und nach Möglichkeit zu vereinbaren. Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist der Betriebsrat beizuziehen.


IX. Vereinbarung einer Sonder-Kollektivvertragsrunde Angestellte
Die Kollektivvertragspartner vereinbaren, frühestens nach Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen 2019 für die Arbeiter Steine-Keramik, eine Sonder- KV-Runde Angestellte zum Thema Überstunden in der 11. und 12. Arbeitsstunde abzuhalten.


X. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab
1. November 2018
in Kraft.
Der gehaltsrechtliche Teil gilt vom 1. November 2018 bis 31. Oktober 2019.



Wien, am 19. Dezember 2018
FACHVERBAND DER STEIN- UND KERAMISCHEN INDUSTRIE
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Mag. Dr. Manfred Asamer e.h. Dipl.-Ing. Dr. Andreas Pfeiler e.h.
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Die gf. Vorsitzende: Stv. Geschäftsbereichsleiter:
Barbara Teiber, MA e.h. Karl Dürtscher e.h.
WIRTSCHAFTSBEREICH 07 STEIN UND KERAMIK/HOLZ/SÄGE
Der Vorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Helmut Tomek e.h. Mag. Albert Steinhauser e.h.


Gehaltsordnung 2018
gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 idgF für die Mitgliedsunternehmen des Fachverbands der
Stein- und keramischen Industrie

gültig ab 1. November 2018
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten - Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

Verwendungsgruppenjahre Verwendungsgruppen
I II III IV
1. u 2. 1.764,17 1.998,37 2.391,23 3.054,96
n. 2. 1.842,48 2.089,11 2.511,26 3.211,85
n. 4. 1.920,79 2.179,85 2.631,29 3.368,74
n. 6. 2.270,59 2.751,32 3.525,63
n. 8. 2.361,33 2.871,35 3.682,52
n. 10. 2.452,07 2.991,38 3.839,41
BS in € 78,31 90,74 120,03 156,89
Verwendungsgruppenjahre Verwendungsgruppen
IVa V Va VI
1. u 2. 3.358,10 4.058,00 4.461,85 5.881,94
n. 2. 3.530,76 4.263,87 4.688,41 6.320,45
n. 4. 3.703,42 4.469,74 4.914,97 6.758,96
n. 6. 3.876,08 4.675,61 5.141,53 7.197,47
n. 8. 4.048,74 4.881,48 5.368,09 7.635,98
n. 10. 4.221,40 5.087,35 5.594,65
BS in € 172,66 205,87 226,56 438,51
Verwendungsgruppenjahre Verwendungsgruppen
M I M II
o.
M II
m.
M III
1. u 2. 2.693,78 3.129,20 3.316,91 3.545,98
n. 2. 2.693,78 3.129,20 3.316,91 3.744,66
n. 4. 2.786,72 3.260,77 3.455,91 3.943,34
n. 6. 2.879,66 3.392,34 3.594,91 4.142,02
n. 8. 2.972,60 3.523,91 3.733,91 4.340,70
n. 10. 3.065,54 3.655,48 3.872,91 4.539,38
BS in € 92,94 131,57 139,00 198,68