Stein- u. keramische Industrie / Zusatz / Lohn/Gehalt
Ist-Abschluss und Gehaltsordnung
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Stein- und keramischen Industrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe
andererseits.
Änderungen des ZKV betreffend Auslandsdienstreisen vom 11. Dezember 1985
§ 7 Abs. 2, 3 und 4 ZKV-Auslandsdienstreisen werden wie folgt abgeändert bzw. ergänzt:
“2)
Durch die Vereinbarung des Tag- und Nachtgeldes darf das Taggeld sowie das Nachtgeld während der ersten 28 Tage einer Dienstreise jenes der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten nicht unterschreiten. Danach darf das Taggeld und das Nachtgeld der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten um nicht mehr als 10% unterschritten werden.
3)
Bei Reisen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum Stand 1.11.2001 gebühren Tages- und Nächtigungsgelder zumindest im Ausmaß der für Inlandsdienstreisen vorgesehenen Sätze, soweit sich daraus ein höherer Anspruch ergibt.
Absatz 2 und 3 gelten für Dienstreisen, die nach dem 1.11.2001 beginnen.”
Absatz 4, 2. Absatz wird wie folgt ergänzt:
“Diese Regelung gilt auch für jene Dienstreisen, bei denen gem. Abs. 3 die Taggelder für Inlandsdienstreisen gebühren.”
Geltungsbeginn: 1. November 2001