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Textilindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Textilindustrie Österreichs

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh

andererseits.


Artikel VI Änderung des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie
Der Abs. 3 des § 4c
des Kollektivvertrages wird um den vierten Spiegelstrich ergänzt:
„- Für in der Vereinbarung im Vorhinein festgelegte, über das durchschnittliche Arbeitszeitausmaß hinaus geleistete Stunden gebührt kein Mehrarbeitszuschlag gem. § 19d Abs. 3a AZG.
Diese Regelung tritt mit 1.1.2008 in Kraft.“

Der § 7
des Kollektivvertrages wird ergänzt um eine lit. j:
(j) für das erstmalige Antreten zur Führerscheinprüfung (ausgenommen die Klassen A)…..die für die Ablegung der Prüfung notwendige Zeit.

Die Abs. 3 und 4 des § 8
des Kollektivvertrages werden neu gefasst, sodass diese Absätze nunmehr lauten:
„(3)  Prüfungsvorbereitung*
Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer ausnahmsweisen Zulassung zu einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung ist Angestellten, die die Vorausetzungen des § 23 Abs. 5 lit. a BAG erfüllen, für das erstmalige Antreten zur Lehrabschlussprüfung eine Woche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Der Anspruch beträgt dabei, gleichgültig ob die Prüfung in einem oder in Teilprüfungen abgelegt wird, insgesamt eine Woche. Über den Zeitpunkt der Inanspruchnahme ist das Einvernehmen herzustellen. Kann dieses nicht erzielt werden, umfasst der Freistellungszeitraum die letzten 7 Kalendertage vor der Prüfung bzw. der letzten Teilprüfung.
Gleiches gilt sinngemäß für Angestellte, die sich zusätzlich zu ihrer Beschäftigung auf die Ablegung einer HTL- oder HAK-Matura vorbereiten.
(4)  Studienfreizeit.
Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer facheinschlägigen Weiterbildung an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, einer Hochschule bzw. einer Fachhochschule, der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung oder Studienberechtigungsprüfung ist ArbeitnehmerInnen auf ihr Verlangen unbezahlte Freizeit insgesamt im Ausmaß bis zu zwei Wochen im Kalenderjahr zu gewähren. In Anspruch genommene Freistellungen gem. Abs. 3 sind auf diesen Anspruch anrechenbar.
Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber herzustellen. Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Für den Fall der Nichteinigung gelten die Schlichtungsregelungen des Urlaubsgesetzes (§4) sinngemäß.“

Fußnote zu Abs. 3
„*Durch diese Regelung wird die Bestimmung des § 2d AVRAG nicht eingeschränkt.“