Textilindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt
KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen dem
FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE, Berufsgruppe Textilindustrie
einerseits und dem
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh
andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Artikel V Änderungen im Rahmenrecht
Im § 9b wird dem Abs. (1) folgender Absatz angefügt:
“Abweichend davon, gilt für alle übrigen im Abs 1 und 2 genannten Ansprüche: Elternkarenzen, die nach dem 1. 4. 2017 geendet haben, werden auf dienstzeitabhängige Ansprüche zur Gänze angerechnet.“
Im § 9bwird der Abs (1a), der ab 1. April 2001 entfallen ist, gestrichen.
Im § 18 wird der lit c) folgender Absatz angefügt:
“Zusätzliche Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, die Lehrlingen durch die Anreise zur bzw Abreise von der in Internatsform geführten Berufsschule bis zu einmal pro Kalenderwoche nachweislich entstehen, sind vom Unternehmen zu ersetzen. Auf diesen Anspruch können die dem Lehrling gebührenden Förderungen angerechnet werden. Voraussetzung für diesen Anspruch auf Fahrtkostenersatz ist der Bezug der Familienbeihilfe. Bei Verringerung oder Wegfall öffentlicher Förderungen für derartige Fahrtkosten, bleibt der anteilige Fahrtkostenersatz unverändert. Auf Verlangen des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin sind entsprechende Belege vorzulegen.“
Artikel VI Änderungen im Rahmenrecht Verrechnung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie Österreichs (ausgenommen Vorarlberg) vom 2. April 1985, gültig ab 1. April 1985 wird mit Wirksamkeit vom 1. 4. 2017 wie folgt abgeändert:
1.
Im § 3 Abs (5) wird für Angestellte der Verwendungsgruppen I–Va, sowie der Meistergruppen das Taggeld von € 49,11 auf € 49,60 erhöht.
2.
Im § 4 Abs (4) wird die Trennungskostenentschädigung von € 20,65 auf € 20,86 erhöht.
3.
Die im § 5 (1) enthaltenen Messegelder werden wie folgt geändert:
Für Angestellte aller Verwendungsgruppen und Meistergruppen wird das Messegeld von € 22,75 auf € 22,98 erhöht.