Zusatzkollektivverträge
für die Angestellten der Textilindustrie
(ausgenommen Vorarlberg)
STAND: 1. JULI 1998
Ergänzend
zum Rahmenkollektivvertrag
für Angestellte der Industrie
Teil I Kollektivvertrag
über die Verkürzung und Neugestaltung der Arbeitszeit
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Textilindustrie Österreichs
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe
andererseits.
Artikel I
Der Kollektivvertrag gilt:
Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
Fachlich:
Für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Textilindustrie, ausgenommen jene, die der Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs angehören.
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
Persönlich:
Für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichner-Lehrlinge im Sinne des § 2 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie in der jeweils geltenden Fassung.
Artikel II Änderungen des Rahmenkollektivvertrages für obigen Geltungsbereich
Der § 4 erhält folgende Fassung:
"§ 4 Normalarbeitszeit
(1):
Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen
38,5 Stunden
wöchentlich. In Betrieben, in denen für die männlichen Arbeiter über 18 Jahre kollektivvertraglich eine kürzere Arbeitszeit festgelegt ist, gilt diese Arbeitszeit auch für alle Angestellten.
(2):
Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlußgesetzes kann in den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von vier Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 38,5 Stunden nicht überschreitet. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Zeitausgleich von mehr als 4 Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil zumindest 4 Stunden zu betragen hat.
(2a)* :
* Gilt ab 1.4.1995
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um dem Dienstnehmer eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann, sofern ein Einarbeitungszeitraum von 7 Wochen überschritten werden soll, durch Betriebsvereinbarung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 52 die Ausfallstage einschließenden Wochen geregelt werden. Ein Einarbeitungszeitraum von mehr als 13 Wochen ist zulässig, wenn grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochen oder Tage des Einarbeitungszeitraumes verteilt wird. Durch Einarbeiten im Sinn dieser Bestimmung darf die Normalarbeitszeit 45 Stunden einschließlich Mehrarbeit im Sinn des § 4a nicht übersteigen bzw. in jenen Fällen, in denen die Normalarbeitszeit einschließlich Mehrarbeit 40 Stunden in der Arbeitswoche übersteigt, um höchstens 5 Stunden verlängert werden. Endet das Dienstverhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht konsumierte Zeit die entsprechende Überstundenvergütung. Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Regelung des Abs. 3 unberührt.
(3):
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann insbesondere zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder zur Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür ein Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt. Dieser Zeitausgleich hat innerhalb von 13 Wochen zu erfolgen.
Der 13-Wochen-Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn der betrieblichen Regelung, ansonsten ab Beendigung des vorangegangenen Zeitraumes. Durch Betriebsvereinbarung oder, soweit kein Betriebsrat besteht, durch schriftliche Einzelvereinbarung, kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen erstreckt werden. Steht die Lage des Zeitausgleichs nicht von vornherein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Dienstverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor oder nachher zu erfolgen hat.
Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 AZG nicht möglich, kann er in den nächsten Kalendermonat vorgetragen werden. Ist die Lage des Zeitausgleichs nicht im voraus festgelegt, entsteht für Tage des Gebührenurlaubs kein Anspruch auf Zeitausgleich. Wird der Zeitausgleich aus Gründen, die auf seiten des Arbeitgebers liegen, nicht möglich, ist mit Ablauf des vereinbarten Zeitraumes die über 38,5 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu bezahlen. Dasselbe gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inanspruchnahme des Zeitausgleiches.
Zeiten des Urlaubs für den gesamten Betrieb sind von den Bestimmungen des § 4 (3) ausgenommen.
(4):
Durchrechenbare Normalarbeitszeit*
* Fassung gültig ab 1. 9. 1997
1.
Mittels Betriebsvereinbarung oder - wenn kein Betriebsrat besteht - mittels schriftlicher Einzelvereinbarung, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die in Abs. 1 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden nicht überschreitet. Solchen Vereinbarungen dürfen berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers nicht entgegenstehen. Bei der Verhandlung über diese Arbeitszeiteinteilung soll auf die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen Bedacht genommen werden. Dabei kann die wöchentliche Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) zusätzlich zu einer möglichen Mehrarbeit gemäß § 4a (wöchentlich 1,5 Stunden) für insgesamt 40 Stunden innerhalb von 26 Wochen in einzelnen Wochen bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden, wobei die Mehrarbeit gemäß § 4a in der Betriebs- bzw. Einzelvereinbarung zu regeln und gesondert festzuhalten ist.
Mittels Betriebsvereinbarung und Zustimmung der Kollektivvertragspartner kann dieser Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen und die Stundenzahl auf 80 erweitert werden. Erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach Einlangen der Betriebsvereinbarung bei den Kollektivvertragspartnern kein Widerspruch, gilt dies als Zustimmung.
2.
Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen ist in der Betriebsvereinbarung (schriftlichen Einzelvereinbarung) für den gesamten Durchrechnungszeitraum festzulegen. Einseitige Veränderungen der so festgelegten Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen sind unzulässig.
3.
Zeiten des Urlaubs für den gesamten Betrieb oder für Betriebsabteilungen sind bei Vereinbarung solcher Durchrechnungszeiträume auszunehmen und es gilt hiefür die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Abs. 1.
4.
Bei Zusammentreffen einer vereinbarten durchrechenbaren Normalarbeitszeit gemäß Abs. 4 und einer Einarbeitungsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz dürfen 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden.
5.
Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das Gehalt für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z.B. Zulagen u. Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet.
6.
Scheidet ein Arbeitnehmer während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes aus, so gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung; diese entfällt bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder verschuldeter Entlassung.
7.
Das im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel bezahlte Gehalt hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.
(5):
Schichtarbeit*
1.
Bei Schichtarbeit ist mittels Schichtplan die Arbeitszeit so einzuteilen, daß die gesetzliche Mindestruhezeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Abs. 1 innerhalb des Schichtturnus nicht überschritten wird. In Betrieben mit Zwei- oder Dreischichtsystemen können die Bestimmungen des Abs. 4, durchrechenbare Normalarbeitszeit, angewendet werden.
2.
Wenn es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, kann im Drei- oder Mehrschichtbetrieb die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Abs. 1 innerhalb des Schichtturnus ungleichmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Schichtturnus 42 Stunden nicht überschreitet. Die sich daraus ergebenden Über- oder Unterschreitungen der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß Abs. 1 sind innerhalb eines 26 Wochen nicht übersteigenden Durchrechnungszeitraumes auszugleichen. Eine Verlängerung dieses Durchrechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen ist nur mittels Betriebsvereinbarung und Zustimmung der Kollektivvertragspartner rechtswirksam. Erfolgt innerhalb von Wochen nach Einlangen der Betriebsvereinbarung bei den Kollektivvertragspartnern kein Widerspruch, gilt dies als Zustimmung.
3.
Die Bestimmungen des § 4a Mehrarbeit dürfen im Dreischichtbetrieb nur angewendet werden, wenn im Durchschnitt des Schichtturnus 40 Stunden pro Woche nicht überschritten werden.
4.
Die Festlegung des Zeitausgleiches hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse einvernehmlich zu erfolgen.
Dieser Zeitausgleich hat möglichst in ganzen Arbeitstagen zu erfolgen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, hat der Zeitausgleich vor Ende des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen.
Bei Vorliegen betriebswichtiger Gründe kann der Zeitausgleich nur in den nächsten Durchrechnungszeitraum, längstens jedoch 13 Wochen, vorgetragen werden.
Die Ansprüche nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz werden durch die Gewährung von Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt.
(5a):*
* Fassung gültig ab 1. 9. 1997
1.
Übergangsbestimmungen
a)
Betriebliche Regelungen aufgrund der Bestimmungen § 4 Abs. 4 und 5 betreffend "fünf zusätzliche Vollschichten an Samstagen" des Kollektivvertrages über die Verkürzung und Neugestaltung der Arbeitszeit vom 14. 12. 1988 können ab 1. 9. 1997 nicht mehr vereinbart werden.
b)
Betriebliche Regelungen aufgrund der Bestimmungen § 4 Abs. 4 und 5 betreffend "fünf zusätzliche Vollschichten an Samstagen" des Kollektivvertrages über die Verkürzung und Neugestaltung der Arbeitszeit vom 14. 12. 1988, bis vor dem 1. 9. 1997 vereinbart wurden, bleiben bis zum Ablauf des vereinbarten Zeitraumes in Geltung.
2.
Kündigungsbestimmungen
§ 4 Abs. 4 und 5 sowie § 4a können unter Einhaltung einer 3monatigen Kündigungsfrist zum 31. 12. 1999 aufgekündigt werden. Erfolgt keine Aufkündigung, gelten § 4 Abs. 4 und 5 sowie § 4a als Bestandteil des Rahmenkollektivvertrages. Wird aufgekündigt, tritt das vor dem 1. 9. 1997 geltende Recht wieder in Kraft. Vereinbarungen, bei denen Durchrechnungszeiträume über das Ende der Kündigungsfrist hinausgehen, bleiben aufrecht.
(6):
Bereits bestehende kürzere Normalarbeitszeiten bleiben aufrecht.
(7):
Regelungen im Sinne der Absätze 3 bis 5 können für den gesamten Betrieb sowie Betriebsabteilungen bzw. Tätigkeitsbereiche abgeschlossen werden.
(8):
In Betrieben, in denen sowohl Betriebsbereiche mit der jeweiligen Normalarbeitszeit der Abs. 1 bis 5 als auch Betriebsbereiche mit kürzerer wöchentlicher Normalarbeitszeit gemäß Abs. 6 in Frage kommen, gilt für neu eingetretene Angestellte sowie bei innerbetrieblicher Versetzung jeweils die Arbeitszeit jenes Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.
(9):
Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Samstagen um 13 Uhr zu enden.
(10):
Am 24. und 31. Dezember hat die Arbeitszeit um 12 Uhr zu enden. Gilt für die Arbeiter eines Betriebes an diesen beiden Tagen kein solcher Frühschluß oder erst ein nach 12 Uhr liegender Arbeitsschluß, so gilt für jene Angestellten, deren betriebliche Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit den Arbeitern notwendig ist, an diesen beiden Tagen die für die Arbeiter des Betriebes vorgesehene Arbeitszeitregelung.
(11):
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen - insbesondere Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz und Arbeitsverfassungsgesetz - festzulegen.
Im Sinne des § 11 (2) Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz ist für Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf fünf Wochentage zulässig.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit der Jugendlichen kann im Sinne des § 11 (2) Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz an die Arbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer angeglichen werden. In diesem Fall und zur Ermöglichung einer längeren Wochenendruhe kann die tägliche Normalarbeitszeit bis zu 9 Stunden ausgedehnt werden.
(12):
Soweit die Bezahlung und die Anrechnung der Pausen auf die Normalarbeitszeit nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften erfolgt, sind derartige Pausen im Verhältnis 1,5 : 5 auf die Arbeitszeitverkürzung anzurechnen.
Besteht vor dem 1. 1. 1990 bereits eine kürzere Normalarbeitszeit als 40 Wochenstunden und beträgt somit die Verkürzung weniger als 1,5 Stunden, verringert sich die Anrechnungsmöglichkeit entsprechend."
Der § 5 erhält folgende Fassung:
"§ 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit
(1):
Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 1) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gem. § 4a überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit sowie die mögliche Mehrarbeit gem. § 4a überschritten wird. Überstunden sind mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag zu entlohnen.
(1a):
Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs. 2 bis 5 liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen vereinbarte tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gem. § 4a überschritten wird.
(2):
Die Überstundenvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist
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des Monatsgehalts. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlage sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt.
Für die Zwecke der Berechnung der Normalarbeitsstunde sowie der Vergütung für die Mehrarbeit gem. § 4a ist dagegen das Monatsgehalt durch
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zu teilen.
(3):
Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 bis 6 Uhr fallen bzw. nicht Sonn- oder Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50%. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100%.
(4):
Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.
(5):
Für Sonntagsarbeit, durch die das Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird, gebührt die Überstundengrundvergütung mit einem Zuschlag von 100%. Für Sonntagsarbeit, die im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleistet wird, gebührt keine besondere Vergütung, es sei denn, daß für die Arbeiter des betreffenden Betriebes kollektivvertraglich für solche Fälle der Sonntagsarbeit Zuschläge vorgesehen sind. In solchen Fällen gebühren den Angestellten für die im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleisteten Sonntagsstunden die für die Arbeiter vorgesehenen Zuschläge ohne Grundvergütung.
(6):
Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag gebührt neben dem ungekürzten Monatsentgelt für jede Arbeitsstunde
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des Monatsgehalts. Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100%.
(7):
Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember gem. § 4 Abs. 10 erster Satz um 12 Uhr zu enden hätte, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde, ein Überstundenzuschlag von 100% ohne Grundvergütung.
Jenen Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember sich gem. § 4 Abs. 10 zweiter Satz nach der für die Arbeiter geltenden Regelung richtet, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde, ein Überstundenzuschlag von 50% ohne Grundvergütung.
Wird am 24. und 31. Dezember über die sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche Überstunden die Überstundengrundvergütung mit 100% Zuschlag.
(8):
Wird der Angestellte nach Verlassen des Betriebs zur Leistung von Überstunden zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit einem Zuschlag von 100% zu vergüten.
(9):
Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
(10):
Soweit schon bisher Überstundenvergütung ab einer kürzeren Normalarbeitszeit gewährt wurde, bleiben solche Regelungen unberührt. Bisher gewährte höhere Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge bleiben unberührt.
(11):
In Betrieben, in denen für einzelne Betriebsbereiche hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge Regelungen sowohl nach Abs. 2 als auch nach Abs. 10 in Betracht kommen, gilt hinsichtlich der Entlohnung von Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit für neueingetretene Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Versetzungen jeweils die Verrechnungsart jenes Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.
(12):
Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstundenpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, daß sie der durchschnittlich geleisteten Überstundenanzahl entspricht, wobei die obigen Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.*
* Auf bestehende Pauschalien ist bezüglich der Mehrarbeit (§ 4a) Art. III Z. 3 des Kollektivvertrages vom 14. 12. 1988 anzuwenden.
(13):
Überstundenentlohnung und sonstige Zuschläge im Sinne dieses Paragraphen müssen binnen 4 Monaten nach dem Tag der in Betracht kommenden Arbeitsleistung bei der Firmenleitung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Im Falle einer Pauschalabgeltung von Überstunden tritt an die Stelle des Tages der in Betracht kommenden Arbeitsleistung das Ende des für die Ermittlung der durchschnittlichen Überstundenzahl maßgeblichen Betrachtungszeitraumes, besteht kein solcher, das Ende des Kalenderjahres, in dem die Überstundenleistung erfolgte." **
** Dieser Absatz gilt ab 1. 4. 1996
Artikel III Gehaltsausgleich
(1):
Das tatsächliche Monatsgehalt bzw. die monatliche Lehrlingsentschädigung bleiben zum Zeitpunkt der Arbeitszeitverkürzung unverändert.
(2):
In festen Beträgen ausgedrückte Entgeltsbestandteile, wie Zulagen, Zuschläge usw., bleiben unverändert.
(3):
Bei Überstundenpauschalien gilt hinsichtlich der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (z.B. 1,5 Stunden bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit) § 4a. Eine Erhöhung der vereinbarten Pauschalien ist nur insoweit vorzunehmen, als dies unter Berücksichtigung des § 4a aufgrund der vereinbarten Stunden und des neuen Teilers gem. § 5 Abs. 2 die Notwendigkeit zur Erhöhung ergibt.
(4):
Vereinbarungen über Provisionen bleiben unberührt.
(5):
Vereinbarungen über variable Prämien, deren Ausmaß von der Erbringung bestimmter Leistungen abhängig ist und die neben dem Zeitlohn gewährt werden, bleiben unberührt. Sie sind nur in jenen Fällen, in denen bei gleichbleibender wöchentlicher Leistung wegen der eintretenden Verkürzung der Arbeitszeit eine Minderung des Prämienverdienstes eintreten würde, zu modifizieren. Produktionsabhängige Prämien sind dann zu modifizieren, wenn durch die Arbeitszeitverkürzung eine Produktionsminderung eintritt.
(6):
Bei Angestellten, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder das Ist-Gehalt aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Angestellten angepaßt.
Artikel IV Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft.
Artikel V Einführungsbestimmungen
Die Neufestlegung der Normalarbeitszeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 11 des Rahmenkollektivvertrages vorzunehmen. Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages stellen gegenüber dem Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung dar. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen, insbesondere dem Arbeitszeitgesetz, sind daher durch die Absenkung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit auf 38,5 Stunden sowie durch den Gehaltsausgleich gem. Art. III abgegolten.
Wien, am 14. Dezember 1988
FACHVERBAND DER TEXTILINDUSTRIE ÖSTERREICHS |
Der Vorsteher: Dr. Theodor Hladik |
Der Geschäftsführer: Dr. Helmut Huber |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN |
Der Vorsitzende: Alfred Dallinger |
Der Zentralsekretär: Richard Wonka |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN SEKTION INDUSTRIE UND GEWERBE |
Der Vorsitzende: Erwin Reichhardt |
Der leitende Sektionssekretär: Mag. Heinz Vogler |
Der Sekretär: Raimund Löffelmann |
Kollektivvertrag
betreffend voll- und teilkontinuierliche Arbeitsweise
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Textilindustrie Österreichs
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe
andererseits.
Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Textilindustrie Österreichs.
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1984 (in der jeweils gültigen Fassung) anzuwenden ist.
Artikel II Voll- und teilkontinuierliche Arbeitsweise
1.
Vollkontinuierliche Arbeitsweise
Bei Einführung von werktags und sonntags durchlaufender Arbeitsweise ist mit dem Betriebsrat unter Mitwirkung der Kollektivvertragspartner, insbesondere unter Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
2.
Teilkontinuierliche Arbeitsweise
Schichtsysteme mit mehr als drei Schichten können im Wege einer Betriebsvereinbarung eingeführt werden. Bei Nichteinigung sind die Kollektivvertragspartner beizuziehen.
Artikel III Änderung des Rahmenkollektivvertrages
§ 9b (1) und § 15 (8a): siehe aktuelle Fassung des RKV.
Artikel IV Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft.
Wien, am 1. Oktober 1985
Fachverband der Textilindustrie Österreichs
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Industrie und Gewerbe
Unterzeichnungsprotokoll
zum
Kollektivvertrag für Angestellte der Textilindustrie vom 1.10.1985, betr. Artikel II, voll- und teilkontinuierliche Arbeitsweise
Die vertragschließenden Organisationen haben in folgenden Punkten Einvernehmen erzielt:
1.
Vollkontinuierliche Arbeitsweise
a)
Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 100%. Für die Samstagnachmittagschicht wird ein 15%iger Zuschlag vereinbart. Dieser 15%ige Zuschlag kommt insoweit nicht zur Anwendung, als andere gleichwertige Regelungen, insbesondere in Form von Zuschlägen bzw. erhöhten Zuschlägen, für andere Schichten bestehen.
b)
Interpretation zu Art. II (1) betreffend vollkontinuierliche Arbeitsweise: Die Vertragspartner stimmen überein, daß unter dem Ausdruck "Mitwirkung" nicht "Zustimmung" zu verstehen ist.
2.
Vollkontinuierliche Arbeitsweise und Schichtsysteme mit mehr als 3 Schichten
Diese Schichtsysteme können gegenüber dem derzeitigen Zustand mit einer Arbeitszeitverkürzung für die Dauer der Beschäftigung in diesem Schichtsystem verbunden sein. Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gilt die Zuschlagsregelung unter Punkt 1.a) 1. Satz.
Es besteht Einvernehmen darüber, daß Betriebsvereinbarungen, die zu einer Arbeitszeitverkürzung führen, den teilweisen oder vollen Gehaltsausgleich zu regeln haben. Gehaltsausgleich kann auch so gewährt werden, daß in der Betriebsvereinbarung teilweise oder zur Gänze gegenüber dem Kollektivvertrag erhöhte Schichtzuschläge gewährt werden. Es wird festgestellt, daß derartige zusätzliche Schichtzuschläge bzw. sonstige Ausgleichszulagen auf einen im Zuge einer generellen Arbeitszeitverkürzung allenfalls eintretenden Gehaltsausgleich anzurechnen sind.
Eine Regelung über das Ausmaß und die Lage der Pausen im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist vorzusehen.
3.
An nachstehenden Tagen wird kein Schichtbetrieb begonnen, jedoch am Vortag begonnene Schichten werden am Feiertag zu Ende geführt, sofern Betriebsvereinbarungen nicht andere gleichwertige Regelungen vorsehen (z.B. Schichtbeginn am Feiertag um 21 oder 22 Uhr nach vorangegangener 24stündiger Feiertagsruhe).
- 1. Jänner
- Ostersonntag, Ostermontag
- 1. Mai
- Pfingstsonntag, Pfingstmontag
- 25. und 26. Dezember
4.
Betriebsvereinbarungen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind als der vorliegende Kollektivvertrag, bleiben aufrecht.
5.
Die Vertragspartner vereinbaren, i.S. der Grundsätze dieses Protokolls im Falle von unterschiedlichen Auffassungen der betrieblichen Partner in Richtung einer Einigung einzuwirken.
6.
Dieses Unterzeichnungsprotokoll tritt mit 1. 10. 1985 in Kraft.
Wien, am 1. Oktober 1985
Teil II Zusatz-Kollektivverträge
für Angestellte der Textilindustrie Österreichs (ausgenommen Vorarlberg) Stand: 1. April 1994 Ergänzend zum Rahmen-Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie
Auf Grund des § 22 des Rahmen-Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1984 (in der jeweils gültigen Fassung) wird zwischen dem Fachverband der Textilindustrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, andererseits der nachstehende
ZUSATZ-KOLLEKTIVVERTRAG
vereinbart.
§ 1 Geltungsbereich
Der Zusatz-Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich, mit Ausnahme von Vorarlberg;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Textilindustrie Österreichs.
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1984 (in der jeweils gültigen Fassung) anzuwenden ist.
§ 2 Geltungsdauer
(1)
Der Zusatz-Kollektivvertrag tritt am 1. April 1985 in Kraft.*
(2)
Der Zusatz-Kollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Teilen unabhängig vom Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten der Industrie unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(3)
Die Bestimmungen des Zusatz-Kollektivvertrages über die Höhe der Reiseaufwandsentschädigung (§ 3, Abs. 5 und 6), der Trennungsentschädigung (§ 4, Abs. 4), der Messegelder (§ 5, Abs. 1) können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(4)
Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung dieses Zusatz-Kollektivvertrages geführt werden.
* In der vorliegenden Fassung sind alle Verbesserungen bis zum 1. April 1994 eingearbeitet.
§ 3 Reisekosten- und Aufwandsentschädigung
Kunsttext
KV vom 30.03.2011 / gilt ab 01.04.2011
(1)
Wenn der Angestellte eine Dienstreise zu unternehmen hat, so sind ihm die durch die Dienstreise verursachten Auslagen und Mehraufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten.
Die Bestimmungen des Abs. (5) bis (11) finden auf jene Angestellten keine Anwendung, die auf Grund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung regelmäßig zu reisen haben (Reisende, Vertreter), und mit denen entweder einvernehmlich ein Pauschalsatz für Reiseaufwandsentschädigungen vereinbart ist, oder mit denen einvernehmlich ein Entgelt vereinbart ist, in dem Reiseaufwandsentschädigungen bereits abgegolten sind. Enthält das vereinbarte Pauschale oder Entgelt auch eine Abgeltung der Fahrtauslagen, so entfällt für diese Angestellten auch die Anwendung des Abs. (4) über die "Fahrtvergütung".
Ebenso finden die Abs. (5) bis (11) keine Anwendung auf Angestellte, die ihren Dienstort nicht nur vorübergehend verlassen, ausgenommen bei Baustellen- und Montagetätigkeit. In diesen Fällen können Ansprüche auf Reiseaufwandsentschädigungen, Fahrtkostenvergütungen und Wegzeitvergütungen durch Betriebsvereinbarung im Sinn des § 68 Abs. 4 Z 5 EStG geregelt werden.
Ende
Begriff der Dienstreise
(2)
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte seinen Dienstort verlässt, um in einem oder mehreren anderen Orten Aufträge seines Arbeitgebers auszuführen.
Dienstort im Sinne dieser Bestimmung ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die ständige Arbeitsstätte des Angestellten liegt. Für Wien gelten als Gemeindegebiet die Bezirke 1 bis 23 gemäß dem Gebietsänderungsgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 110/54, unter Berücksichtigung der Bezirkseinteilungsnovelle, LGBl. für Wien, Nr. 21/55 vom 21.10.1955.
Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerdem in allen Fällen ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 km, gerechnet von der Betriebsstätte als Mittelpunkt.
Bemessung der Reisedauer
(3)
Die Reise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte; in allen anderen Fällen mit dem notwendigen Verlassen der Wohnung. Das gleiche gilt sinngemäß für die Beendigung der Reise.
Fahrtvergütung
(4)
Angestellte der Verwendungsgruppe I-III, M I und M II erhalten bei ununterbrochenen Fahrten bis 250 km Entfernung die Eisenbahn-Fahrtkosten II. Klasse oder Autobus, bei ununterbrochenen Fahrten über 250 km oder bei angeordneten Nachtfahrten die Eisenbahn-Fahrtkosten I. Klasse oder Autobus ersetzt.
Angestellte der Verwendungsgruppe IV-VI und M III erhalten einheitlich die Eisenbahn-Fahrtkosten I. Klasse oder Autobus erstattet.
Eine Nachtfahrt liegt vor, wenn wenigstens drei Fahrtstunden in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr fallen.
Vergütung für Schlafwagenbenützung, Verwendung von Flugzeugen und Luxuszügen wird nur auf Grund besonderer Bewilligung der Betriebsleitung gewährt. Es werden nur tatsächlich aufgelaufene Fahrtkosten ersetzt.
Reiseaufwandsentschädigung
(5)
Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Angestellte für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem Nachtgeld. Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt pro Kalendertag für
Kunsttext
KV vom 20.03.2014 / gilt ab 01.04.2014
Angestellte der Verwendungsgruppe |
Taggeld |
Nachtgeld |
volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) |
|
€ |
€ |
€ |
I bis Va, M I bis M III |
47,67 |
23,32 |
70,99 |
VI |
51,10 |
23,32 |
74,42 |
Ende
Kunsttext
Ergänzung 1.4.01
(6)
Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen, einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung.
Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung bzw. bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Unvermeidliche Mehrauslagen für Übernachtung werden gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergütet. Für eine Nacht wird nur einmal Nachtgeld vergütet. Ist die Dienstreise mit keiner Nächtigung bzw. angeordneten Nachtfahrt verbunden oder wird das Quartier oder Schlafwagen kostenlos beigestellt, entfällt das Nachtgeld.
Bei Fahrten im Schlafwagen oder bei kostenlos beigestelltem Quartier wird tatsächlich verausgabtes Trinkgeld bis zu € 2,18 erstattet. Bei aufeinanderfolgenden Nächtigungen im gleichen kostenlos beigestellten Quartier gebührt der Betrag von € 2,18 für die erste Nächtigung. Für jede weitere Nächtigung erhöht sich der genannte Betrag um je € 0,73, jedoch gebührt pro Woche nur ein Höchstbetrag von € 3,63. Für jede weitere Woche der Nächtigung im gleichen kostenlos beigestellten Quartier ist daher ebenfalls für die erste Nächtigung ein Betrag von € 2,18, für jede weitere Nächtigung ein Betrag von € 0,73 höchstens jedoch € 3,63, zu erstatten.
Ende
(7)
Ist gelegentlich einer Dienstreise ein mehr als 28tägiger ununterbrochener Aufenthalt in einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag die gebührende Reiseaufwandsentschädigung (Abs. 5) um 25%.
(8)
Für den Tag des Antrittes und der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise sowie bei Dienstreisen, die keinen vollen Kalendertag beanspruchen, beträgt das Taggeld Bruchteile des vorgesehenen Satzes nach Maßgabe der Reisedauer an dem betreffenden Kalendertag, und zwar gebührt bei einer Abwesenheit von
|
0 |
bis 3 |
Stunden |
0 |
mehr als |
3 |
bis 6 |
Stunden |
1/4 des Taggeldes, |
mehr als |
6 |
bis 9 |
Stunden |
1/2 des Taggeldes, |
mehr als |
9 |
bis 12 |
Stunden |
3/4 des Taggeldes, |
mehr als |
|
12 |
Stunden |
das volle Taggeld. |
Sonstige Aufwendungen
(9)
Sonstige, mit der Dienstreise im Zusammenhang stehende notwendige Dienstauslagen, wie Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und dergl. sind in ihrem notwendigen und glaubhaft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten.
Kunsttext
Ergänzung 1.4.01
Zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung
(10)
Soweit bei angeordneten Dienstreisen die effektive Reisezeit (das ist die Zeit der unmittelbaren Reisebewegung in Beförderungsmitteln, wie Eisenbahn, Autobus usw., einschließlich notwendiger Wartezeiten auf Umsteigbahnhöfen) nicht in die Normalarbeitszeit des Dienstnehmers fällt, gebührt für jede solche begonnene - sonst dienstfreie - effektive Reisestunde ein Siebentel der vollen kollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigung. Für Reisestunden an Samstagen ab 13 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Viertel der vollen kollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigung.
Liegt jedoch gleichzeitig eine Nachtfahrt im Sinne des § 3 Abs. 4 dritter Satz vor, gebührt die obige Vergütung nur für die vor 22 Uhr liegenden effektiven Reisestunden.
Abs. 10 gilt in dieser Fassung für nach dem 31. 03.2001 angetretene Dienstreisen.
Ende
Überstunden auf Dienstreisen
(11)
Für Zeiten, für welche Reiseaufwandsentschädigung gezahlt wird, erfolgt in der Regel keine besondere Vergütung von Überstunden. Die Reisezeit gilt nicht als Arbeitszeit.
Werden jedoch von der Firmenleitung effektive Dienstleistungen am Zielort der Dienstreise über die tägliche Normalarbeitszeit hinaus angeordnet, so werden neben der gebührenden einfachen Reiseaufwandsentschädigung die tatsächlich geleisteten Überstunden vergütet.
Reisen in das Ausland
(12)
Die Entschädigungen für Auslandsreisen werden jeweils vor Antritt der Reise besonders vereinbart.*
* siehe ZKV über die Entsendung zu Auslandsdienstreisen vom 17. März 1998
(13)
Ansprüche im Sinne dieses Paragraphen müssen spätestens innerhalb von einem Monat nach Beendigung der Dienstreise, bei sonstigem Verfall, durch Rechnungslegung geltend gemacht werden.
§ 4 Trennungskostenentschädigung
(1)
Angestellte, die infolge Versetzung an einen anderen Dienstort gezwungen sind, einen getrennten Haushalt zu führen, erhalten zur Abgeltung des dadurch entstehenden Mehraufwandes eine Trennungskostenentschädigung.
Kunsttext
KV vom 30.03.2011 / gilt ab 01.04.2011
(2)
Anspruchsberechtigt sind Angestellte, die mit ihrem Ehegatten/ihrer Ehegattin, dem/der eingetragenen Partner/in im Sinne des EPG, mit ihren Eltern oder einem Elternteil, mit eigenen Kindern (auch Zieh- oder Stiefkinder) oder Geschwistern dauernd im gemeinsamen Haushalt lebten und die Mittel hiezu nachweislich ganz oder zum überwiegenden Teil aufbringen. Außerdem besteht unter den gleichen Voraussetzungen die Anspruchsberechtigung auch für männliche Angestellte, die mit einer Lebensgefährtin mindestens seit einem Jahr im gemeinsamen Haushalt lebten.
Ende
(3)
Die Notwendigkeit getrennter Haushaltsführung ist als gegeben anzunehmen, wenn dem Angestellten die tägliche Heimfahrt vom neuen Dienstort zum bisherigen Wohnort nicht zugemutet werden kann.
Kunsttext
KV vom 20.03.2014 / gilt ab 01.04.2014
(4)
Die Trennungskostenentschädigung beträgt pro Kalendertag für Angestellte aller Verwendungsgruppen € 20,04.
Ende
Wird ein angemessenes Quartier vom Arbeitgeber unentgeltlich beigestellt, so verringern sich die Sätze um 25%. Für die ersten zwei Wochen nach erfolgter Versetzung gebührt statt obiger Sätze die Reiseaufwandsentschädigung.
(5)
Der Anspruch auf Trennungskostenentschädigung ruht:
b)
während einer Krankheit, wenn der Angestellte sich nach Hause in Pflege begibt, ab dem auf die Abreise folgenden Tag;
c)
während des Krankenhausaufenthaltes ab dem auf die Aufnahme folgenden Tag;
d)
während jenes Zeitraumes, den ein Angestellter unentschuldigt der Arbeit fernbleibt;
e)
für Zeiträume, für die Reisekosten verrechnet werden;
f)
bei Dienstreisen an seinem ständigen Wohnort.
Bei nachweislich weiterlaufenden Quartierkosten gebührt jedoch auch in den Fällen a) bis f) ein Viertel der Trennungskostenentschädigung.
(6)
Die Trennungskostenentschädigung entfällt:
a)
wenn dem Angestellten eine geeignete, seinen Einkommens- und Familienverhältnissen angemessene Wohnung am neuen Dienstort oder so nahe hievon angeboten wird, daß ihm die tägliche Heimfahrt zugemutet werden kann;
b)
wenn der Angestellte während mehr als drei Monaten seit der Versetzung nachweislich nur ungenügend um die Beschaffung einer Wohnung besorgt war;
c)
wenn die sonstigen, nach den Bestimmungen dieses Paragraphen nötigen Voraussetzungen zur Zahlung der Trennungskostenentschädigung nicht mehr gegeben sind.
(7)
Der Angestellte ist verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Trennungskostenentschädigung unverzüglich zu melden. Widerrechtlich bezogene Trennungskostenentschädigungen sind zurückzuzahlen.
(8)
Die Auszahlung der Trennungskostenentschädigung erfolgt mit der monatlichen Gehaltszahlung. Der Anspruch auf Trennungskostenentschädigung muß innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden.
§ 5 Messegelder
(1)
Angestellte, die zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen am Dienstort herangezogen werden, erhalten, sofern sie dadurch an der Einnahme des Mittagmahles am sonst üblichen Ort verhindert sind, eine Aufwandsentschädigung (Messegeld).
Kunsttext
KV vom 20.03.2014 / gilt ab 01.04.2014
Das Messegeld beträgt pro Kalendertag für Angestellte aller Verwendungsgruppen € 22,09.
Ende
(2)
Sonstige durch Messe-(Ausstellungs-)dienst begründete Auslagen (z.B. Repräsentationsspesen) sind gesondert zu vergüten.
(3)
Tatsächliche Mehrarbeitsstunden gegenüber der normalen täglichen Arbeitszeit sind durch das Messegeld nicht abgegolten und sind gemäß § 5 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1984 (in der jeweils gültigen Fassung) gesondert zu vergüten.
(4)
Für Angestellte, die zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen außerhalb ihres Dienstortes herangezogen werden, gelten die Bestimmungen der Reisekosten- und Aufwandsentschädigung gemäß § 3.
§ 6 Verwendungsgruppenschema
(1)
Zur Interpretation des Rahmen-Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1984 (in der jeweils gültigen Fassung) wird das Verwendungsgruppenschema durch nachstehend angeführte Angestelltenkategorien ergänzt:
Verwendungsgruppe I:
Unqualifizierte Hilfskräfte im Labor.
Verwendungsgruppe II:
Qualifizierte Hilfskräfte im Labor und beim Musterzeichnen.
Verwendungsgruppe III:
Dessinateure, Musterzeichner, Skizzeure, Patroneure.
Verwendungsgruppe IV:
Dessinateure, die auch entwerfen, Musterzeichner, die auch entwerfen, Skizzeure, die auch entwerfen, oder Angestellte, denen Musterzeichner, Dessinateure, Skizzeure oder Patroneure der Verwendungsgruppe III unterstellt sind.
Verwendungsgruppe V:
Entwerfer (verantwortlich für Musterzeichner).
(2)
Meistergruppe M II:
-
1.
Werkmeisterkurse im In- und Ausland, die einen den Bestimmungen des § 19, Abs. 2, entsprechenden Wissensstand vermitteln, gelten als Fachschule im Sinne der Meistergruppe M II.
-
2.
Meister ohne Fachschulausbildung, die die Qualifikation eines Meisters in M II mit Fachschule aufweisen und ihre Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz ausüben, der üblicherweise von einem Meister mit Fachschulausbildung eingenommen wird, sind in M II mit Fachschule einzustufen.
§ 7 Schlußbestimmungen und Günstigkeitsklausel
(1)
Durch den Abschluß dieses Zusatz-Kollektivvertrages sind die Fachverbands-Verhandlungen im Sinne des § 22 des Rahmen-Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1984 (in der jeweils gültigen Fassung) nicht erschöpft und können weitere Zusatz-Verhandlungen ohne Aufkündigung dieses Zusatz-Kollektivvertrages geführt werden.
(2)
Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen und Vereinbarungen bleiben aufrecht.
Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, daß nur die betreffende Regelung dieses Vertrages als Ganzes (z.B. § 3, Reisekosten- und Aufwandsentschädigung) oder die bisher bestehende Regelung als Ganzes angewendet werden kann. Ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf die Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.
Wien, 2. April 1985
FACHVERBAND DER TEXTILINDUSTRIE ÖSTERREICHS |
Der Vorsteher: Theodor Hladik |
Der Geschäftsführer: Dr. Helmut Huber |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN |
Der Vorsitzende: Alfred Dallinger |
Der Zentralsekretär: Helmut Braun |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN SEKTION INDUSTRIE UND GEWERBE |
Der Vorsitzende: Erwin Reichhardt |
Der leitende Sektionssekretär: Mag. Heinz Vogler |
Der Sekretär: Raimund Löffelmann |
Zusatzkollektivvertrag
über die Entsendung zu
Auslandsdienstreisen,
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Textilindustrie Österreichs
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Industrie und Gewerbe
andererseits.
§ 1. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Textilindustrie, ausgenommen jene, die der Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs angehören;
für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.
§ 2. Auslandsdienstreisen
Eine Auslandsdienstreise liegt vor, wenn ein/e Angestellte/r von seinem/ihrem Dienstort in Österreich vorübergehend zur Dienstleistung ins Ausland entsendet wird.
§ 3. Reisevorbereitung
Dem/Der Angestellten ist vor Antritt der Beschäftigung im Ausland die zur Erledigung der mit der Entsendung verbundenen Angelegenheiten notwendige Zeit freizugeben. Die notwendigen und unvermeidlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Entsendung sind zu ersetzen.
§ 4. Schriftliche Aufzeichnungen
Die für die Entsendung vereinbarte Aufwandsentschädigung gemäß § 7 dieses Kollektivvertrages und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Entsendung, soweit letztere von diesem Kollektivvertrag bzw. einer betrieblichen Regelung abweichen oder diese ergänzen, sind schriftlich festzuhalten, zum Beispiel in Form einer Ergänzung des Dienstzettels (§ 15 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie).
Dem Betriebsrat sind schriftliche Aufzeichnungen über die vereinbarte Höhe der Aufwandsentschädigungen sowie über auf Grund dieses Kollektivvertrages ermöglichte abweichende Regelungen zu übergeben. Werden derartige Regelungen im Betrieb, insbesondere auf Grund einer Betriebsvereinbarung, allgemein angewendet, genügt die einmalige Übergabe dieser Regelung. Dem/Der Angestellten ist vor Beginn der Entsendung insbesondere mitzuteilen:
-
a)
Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung,
-
b)
Höhe des Tag- und Nachtgeldes,
-
c)
Art des Verkehrsmittels,
-
d)
Überweisungsart des Entgelts,
-
e)
Entlohnungs- und Abrechnungszeiträume,
-
f)
Art und Höhe der Versicherungen.
Die Mitteilung kann insoweit entfallen, als sich auf Grund der Dauer der Entsendung und bestehender Regelungen im Unternehmen keine Notwendigkeit einer besonderen Mitteilung ergibt.
§ 5. Beförderungsmittel und Fahrtkosten
(1)
Die Wahl des Beförderungsmittels und die Festlegung der Reiseroute obliegen dem Dienstgeber. Soweit eine Wahlmöglichkeit für den Dienstgeber besteht, darf durch die getroffene Wahl nicht ein offensichtliches Mißverhältniß zwischen den wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und den eintretenden Belastungen des/der Angestellten in zeitlicher und körperlicher Hinsicht entstehen.
(2)
Es werden nur tatsächlich aufgelaufene und nachgewiesene Fahrtkosten ersetzt.
(3)
Hinsichtlich des Kostenersatzes der benützten Wagenklasse bei Bahnfahrten sind die entsprechenden kollektivvertraglichen Bestimmungen für Inlandsdienstreisen im Sinne des österreichischen Standards sinngemäß anzuwenden.
§ 6. Arbeitszeit und Wochenruhe
(1)
Die Verteilung der in Österreich geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche und die Festlegung der täglichen Normalarbeitszeit kann für die im Ausland tätigen Angestellten entsprechend den Regelungen und der Übung des Auslandsstaates und dem Erfordernis der Zusammenarbeit mit ArbeitnehmerInnen des Auslandsstaates oder unter Berücksichtigung der sonstigen Gegebenheiten und Erfordernisse abweichend von den Regelungen im Inland festgelegt werden.
(2)
Gilt in dem Auslandsstaat, in den der/die Angestellte entsendet wird ein anderer Tag der Woche als der Sonntag als wöchentlicher Ruhetag, tritt dieser Tag an die Stelle des Sonntags.
§ 7. Aufwandsentschädigung
(1)
Für die Bestreitung des mit der Entsendung verbundenen Mehraufwandes erhält der/die Angestellte eine Aufwandsentschädigung, welche aus einem Tag- und Nachtgeld besteht. Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Entsendung verbundenen persönlichen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung. Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung bzw. bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Für die Definition der Nachtfahrt ist der jeweilige Zusatzkollektivvertrag für Inlandsdienstreisen heranzuziehen. Unvermeidliche Mehrauslagen für Unterkünfte werden gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergütet. Bei kostenloser Beistellung von zumutbarem Quartier bzw. Schlafwagen entfällt das Nachtgeld. Allfällig erforderliche Unterkunftszusatzkosten sind in diesem Falle vom Arbeitgeber zu entrichten oder zu ersetzen.
(2)
Durch die Vereinbarung des Tag- und Nachtgeldes darf das Taggeld sowie das Nachtgeld der vergleichbaren Bundesbediensteten um nicht mehr als 10% unterschritten werden. Für diesen Vergleich sind die jeweiligen Bestimmungen über die Gebührenstufen gemäß EStG sowie die Verordnung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland heranzuziehen.
(3)
Abs. 2 gilt nicht, insoweit generell oder für bestimmte Bereiche durch Betriebsvereinbarung nachfolgende Regelung besteht oder getroffen wird, die als der Regelung gemäß Abs. 2 gleichwertig gilt:
Bis zu den Verwendungsgruppen IVa und M V gebührt das Tag- und Nachtgeld der Gebührenstufe 2b, für die Verwendungsgruppen V bis VI und M VI jenes der Gebührenstufe 3, wobei, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, der Anspruch mit jenem Betrag begrenzt ist, der sich bei Anwendung der Bruttojahresarbeitslohnstufen gemäß § 26 EStG in der jeweiligen Fassung ergibt.
Die Gebührenstufen richten sich nach der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Festsetzung von Reisegebühren bei Dienstverrichtungen im Ausland in der jeweiligen Fassung.
(4)
Die Aufwandsentschädigung nach diesem Kollektivvertrag gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzw. endet. Wird bei der Entsendung ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft am letztbenützten Inlandsflughafen. Das Tag- und Nachtgeld (Abs. 2 bzw. 3) richtet sich nach dem Ansatz für den Staat, der bei der Entsendung durchfahren wird bzw. in dem sich der/die Angestellte zur Verrichtung der Dienstleistung aufhält. Bei Flugreisen richtet sich das Taggeld (Abs. 2 bzw. 3) nach dem Ansatz des Staates, in den die Entsendung führt.
Der/Die Angestellte erhält für je volle 24 Stunden des Aufenthaltes im Ausland das vereinbarte Taggeld. Bruchteile bis zu 5 Stunden bleiben unberücksichtigt, für Bruchteile in der Dauer von mehr als 5 Stunden gebührt 1/3, von mehr als 8 Stunden 2/3 und von mehr als 12 Stunden das volle Taggeld.
Ausdrücklich auf die Aufwandsentschädigung als anrechenbar bezeichnete vom Arbeitgeber oder einem Dritten gewährte besondere Entschädigungen sind auf die Aufwandsentschädigungen im Sinne dieses Paragraphen anrechenbar. Die Aufwandsentschädigung gebührt grundsätzlich in österreichischer Währung. Die Bezahlung der Aufwandsentschädigung in Fremdwährung ist in Betrieben mit Betriebsrat im Einvernehmen mit diesem, ansonsten im Einvernehmen mit dem/der Angestellten zu regeln, wobei auf auftragsbezogene Bedingungen Rücksicht zu nehmen ist.
(5)
Vom Taggeld entfallen 15% auf das Frühstück, 30% auf das Mittagessen und 25% auf das Nachtmahl. Werden die Mahlzeiten umsonst zur Verfügung gestellt bzw. die sonstigen Aufwendungen nicht vom/ von der Angestellten getragen, verringert sich das vereinbarte Taggeld entsprechend. Im Falle der Zurverfügungstellung von verbilligten Mahlzeiten (etwa Werksküche) gilt ebenfalls die Kürzungsbestimmung des ersten Satzes, es sind jedoch in diesem Fall die Kosten der Mahlzeit durch die Firma zu ersetzen.
Diese Bestimmung ist dann anzuwenden, wenn die umsonst oder verbilligt zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach inländischen Begriffen zumutbar sind oder nicht gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Wird gemäß § 7 Abs. 4 zweiter Absatz nur ein aliquotes Taggeld verrechnet und findet ein Abzug für Mahlzeiten statt, sind die Abzugssätze des ersten Satzes auf das jeweilige aliquote Taggeld zu beziehen.
(6)
Sonstige mit der Dienstreise im Zusammenhang stehende notwendige Dienstauslagen, wie z.B. Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und notwendige Kleiderreinigung, sind in ihrem notwendigen und glaubhaft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten.
(7)
Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) entfällt im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens zur Gänze. Das gleiche gilt, wenn eine Dienstverhinderung bzw. Arbeitsunfähigkeit jedweder Art vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wird. Im Falle eines Arbeitsunfalles entfällt die tägliche Aufwandsentschädigung nur bei vorsätzlicher Herbeiführung.
Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt im Ausland verringert sich der Taggeldsatz auf 1/3 des vollen vereinbarten Taggeldsatzes. Das Nachtgeld entfällt, jedoch werden weiterlaufende Quartierkosten gegen Nachweis bis auf Widerruf durch die Firmenleitung ersetzt.
(8)
Bis zum Grenzübertritt bzw. zum letztbenützten Inlandsflughafen ist die Aufwandsentschädigung nach den entsprechenden im Inland geltenden Kollektivverträgen zu bemessen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Rückkehr. Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24stündiger Dauer auf Grund der Dauer des Auslandsaufenthaltes kein (aliquoter) Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung im Sinne des Abs. 4, sind auf die gesamte Dienstreise die entsprechenden im Inland geltenden Kollektivverträge hinsichtlich der Bemessung der Aufwandsentschädigung anzuwenden.
(9)
Bei Aufenthalten zur Schulung oder Ausbildung kann vereinbart werden, daß sich das gemäß Abs. 2 bzw. 3 jeweils zustehende Taggeld auf 10% dieses Satzes verringert, wenn ein ganztägig erweiterter Betreuungsumfang (Mahlzeiten und Nebenleistungen) gewährt wird.
§ 8. Vergütung für Reisezeit und Lenkzeit
(1)
Hinsichtlich der Verqütung von Reisezeit und Lenkzeit sind die entsprechenden Bestimmungen der Kollektivverträge betreffend die Inlandsdienstreisen in den jeweiligen Bereichen anzuwenden, wobei für die Bemessung der Vergütung für Reisezeit die Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) des Inlandes heranzuziehen ist. Dasselbe gilt hinsichtlich Überstunden auf Dienstreisen. Mit dieser Vergütung ist die zeitliche Inanspruchnahme des/der Angestellten durch die Reisetätigkeit abgegolten.
(2)
Hinsichtlich der Vergütung gelten die Zeiten der Reisebewegung im In- und Ausland als Einheit. Wird vom Einsatzort am Zielort der Dienstreise im Auslandsstaat eine Dienstreise vergleichbar einer Dienstreise nach den jeweiligen Bestimmungen der Zusatzkollektivverträge über Inlandsdienstreisen angetreten, gelten die Bestimmungen über die Definition des Dienstortes sinngemäß im Ausland.
§ 9. Familienheimfahrt
Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von der Dauer eines halben Jahres in Europa oder 11 Monaten in außereuropäischen Staaten hat der/die Angestellte Anspruch auf eine bezahlte Familienheimreise mit anschließendem Gebührenurlaub, sofern die Beendigung der Entsendung bzw. eine Heimreise aus sonstigen Gründen nicht in den nächsten 3 Monaten zu erwarten ist. Heimreisezeiten dürfen auf den Gebührenurlaub nicht angerechnet werden. Für die Familienheimreise gelten hinsichtlich der Beförderungsmittel und der Reisezeit die entsprechenden Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Wird jedoch die Heimreise bedingt z.B. durch die Auftragslage nicht möglich, gebührt bei ununterbrochenem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten in europäischen Staaten für jeden darüber hinausgehenden Monat 1/6, in außereuropäischen Staaten für jeden über 11 Monate hinausgehenden Monat 1/11 der gesamten Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise zum ständigen Wohnort als Abgeltung für die nichtkonsumierte Heimreise.
§ 10. Unfallversicherung
Der Arbeitgeber hat dem/der Angestellten die Kosten einer Unfallversicherung für Unfälle während der Dauer der Entsendung, ausgenommen Arbeits- und Wegunfall im Sinne des ASVG, die zum Tod oder dauernder Invalidität führen, zu ersetzen. Hinsichtlich des Kostenersatzes wird für Tod eine Versicherungssumme von mindestens 150.000 Schilling, für dauernde Invalidität von mindestens 300.000 Schilling festgesetzt. Es werden nur die Kosten für eine Versicherung gedeckt, die jene Risken abdeckt, die nach den österreichischen Versicherungsbedingungen unter das normale Unfallrisiko fallen. Der Kostenersatz fällt weg oder verringert sich entsprechend, wenn auf eine andere Weise für Abdeckung des Unfallrisikos in obigem Ausmaß durch die Firma gesorgt ist, von dieser anderweitigen Vorsorge ist dem/der Angestellten schriftlich Mitteilung zu machen.
§ 11. Tod naher Angehöriger
Kunsttext
KV vom 30.03.2011 / gilt ab 01.04.2011
Bei Tod des/der Ehegatten/in, des/der eingetragenen Partners/in im Sinne des EPG, des/der Lebensgefährten/in (im Sinne der Bestimmungen des ASVG), der Kinder, der Adoptivkinder oder der Eltern sind die Kosten der Rückreise zu erstatten und die Fahrzeit bei der Rückreise in gleicher Weise wie bei einer Entsendung zu behandeln, sofern die Heimfahrt tatsächlich beansprucht wird.
Ende
§ 12. Erkrankungen und Unfälle
Bei Erkrankungen im Ausland gilt § 130 ASVG bzw. das jeweilige zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen.
Über Verlangen der unter § 11 genannten nahen Angehörigen hat die Firma im Falle des Todes des/der Angestellten während der Dauer der Entsendung die notwendigen Kosten des Rücktransportes zu übernehmen, soweit diese nich von dritter Seite (z.B. Versicherung) getragen werden, wobei die Kostenübernahme mit 100.000 Schilling nach oben begrenzt ist. Über Verlangen der Hinterbliebenen hat die Firma bei der administrativen Abwicklung des Rücktransportes behilflich zu sein.
§ 13. Höhere Gewalt
Kunsttext
KV vom 30.03.2011 / gilt ab 01.04.2011
Im Falle einer konkreten persönlichen Gefährdung (z.B. durch Krieg, innerpolitische Unruhe am Zielort der Entsendung) ist der/die Angestellte berechtigt, die Heimreise anzutreten. Vor Antritt ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bzw. dessen bevollmächtigtem Vertreter herzustellen, ansonsten ist der Arbeitgeber vom Antritt der Reise unverzüglich zu verständigen. Wird der/die Angestellte durch höhere Gewalt an der Rückreise gehindert, so ist den Angehörigen – und dazu zählen auch eingetragene Partner/innen im Sinne des EPG –, zu deren Erhaltung der /die Angestellte gesetzlich verpflichtet ist, jenes Gehalt für die Dauer von 6 Monaten weiterzubezahlen, das er/sie bei Dienstleistung an der Dienststelle im Inland erreicht hätte. Für weitere 6 Monate ist diesen Angehörigen ein Betrag in der Höhe des auf gleicher Basis berechneten pfändungsfreien Einkommens zu bezahlen.
Ende
§ 14. Bevorschussung und Reiseabrechnung
Die Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) und Fahrtkosten (soweit nicht Fahrkarten gestellt werden) sind dem/der Angestellten zeitgerecht gegen nachherige Verrechnung zu akontieren. Die Abrechnung der Ansprüche hat grundsätzlich für jeden abgelaufenen Kalendermonat bis zum Ende des nächsten Kalendermonats durch schriftliche Rechnungslegung zu erfolgen. Die Ansprüche verfallen, wenn diese Rechnungslegung nicht innerhalb von 2 weiteren Kalendermonaten, im Falle einer unverschuldeten Verhinderung an der Rechnungslegung innerhalb von 2 Kalendermonaten nach Wegfall der Verhinderung, erfolgt.
§ 15. Abtretung von Ansprüchen
Über Aufforderung des Dienstgebers hat der/die Angestellte bzw. seine/ihre Hinterbliebenen Ersatzansprüche, die sich aus einem Ereignis im Sinne der §§ 10, 12 und 13 gegen Dritte ergeben, bis zur Höhe des vom Dienstgeber auszubezahlenden bzw. ausbezahlten Betrages an den Dienstgeber bei sonstigem Verlust im Sinne obiger Paragraphen abzutreten.
§ 16. Sondervereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, betriebliche Regelungen und Günstigkeitsklausel
(1)
Die Ansprüche nach §§ 7 und 8 können einvernehmlich auch auf andere Weise als in diesem Kollektivvertrag, etwa durch eine Pauschale, eine Auslandszulage oder ein Entgelt bzw. eine andere Vergütung, das die Abgeltung für diese Ansprüche einschließt, abgegolten werden. Als solches gilt auch die Abrechnung gegen Beleg.
(2)
Bestehende Firmenregelungen bleiben in ihrem gesamten Umfang als Betriebsvereinbarung aufrecht und treten anstelle dieses Kollektivvertrages, wenn binnen 2 Monaten nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages die Firmenleitung und der Betriebsrat einvernehmlich die Weitergeltung der Regelung festlegen. Kommt keine Einigung zustande, gilt Abs. 3. Regelungen im Sinne dieses Absatzes haben schriftlich zu erfolgen.
(3)
Bestehende, für die Angestellten günstigere Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Regelungen bleiben aufrecht und können auch in Hinkunft abgeschlossen werden. Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, daß nur die betriebliche Regelung als Ganzes auf ihre Günstigkeit geprüft wird, ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf diese Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.
§ 17. Schlichtungsverfahren
Mit der Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten und Streitigkeiten über die Anwendung der Günstigkeitsklausel gemäß § 16 Abs. 3 hat sich vor Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichtes ein paritätisch aus je drei VertreterInnen der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuß zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.
§ 18. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
(1)
Dieser Kollektivertrag tritt am 1. Juli 1998 in Kraft und gilt für jene Auslandsdienstreisen, die nach dem 30. Juni 1998 angetreten werden.
(2)
Dieser Kollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung dieses Kollektivvertrages geführt werden.
Wien, am 17. März 1998
FACHVERBAND DER TEXTILINDUSTRIE ÖSTERREICHS |
Der Vorsteher: Dr. Peter Pfneisl |
Der Geschäftsführer: Dr. F. Peter Schinzel |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN |
Der Vorsitzende: Hans Sallmutter |
Der Zentralsekretär: Wolfgang Katzian |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN SEKTION INDUSTRIE UND GEWERBE |
Der Vorsitzende: Ing. Martin Krassnitzer |
Der leitende Sektionssekretär: Ing. Walter Laichmann |
Sekretär: Romana Wolfram-Banar |
über die Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungsgruppe
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textilindustrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, andererseits.
* In der ab 1. Juni 1998 geltenden Fassung.
§ 1 Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer mit Ausnahme Vorarlbergs;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Textilindustrie.
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1984 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.
§ 2 Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungsgruppe
(1)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, soweit sich nicht aus folgenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben können, zum Zeitpunkt der Vorrückung in der Verwendungsgruppe das Ist-Gehalt um den kollektivvertraglichen Biennal-Sprung** zu erhöhen. Unter dem kollektivvertraglichen Biennal-Sprung ist der schillingmäßige Unterschied zwischen dem Kollektivvertragsgehalt jener Gehaltsstufen, in die der Angestellte vor und nach der Zeitvorrückung eingestuft ist, zu verstehen.
** 90% gültig ab 1. 1. 1986, 100% gültig ab 1. 1. 1988
(2)
Von der Anwendung des Absatz 1 sind Provisionsvertreter sowie Angestellte, die selber kündigen, während der Kündigungsfrist ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um Kündigungen im Sinne der §§ 9 und 9a des Rahmenkollektivvertrages.
(3)
Von der sich nach Anwendung von Abs. 1 und 2 ergebenden Anzahl jener Angestellten, für die eine Zeitvorrückung anfällt, können im Kalenderjahr 5% ausgenommen werden (siehe Sonderregelungen im Artikel V Ziff. 5 und 6 des Kollektivvertrages vom 28. 10. 1997).
Im Kalenderjahr 1998 können von der Anzahl jener Angestellten für die eine Zeitvorrückung bis zum 31. Mai 1998 anfällt 10%, für die Angestellten für die eine Zeitvorrückung ab 1. Juni 1998 anfällt, 5% ausgenommen werden.
Das ermittelte Ergebnis ist bei Reststellen von ab 0,5 aufzurunden, im anderen Fall abzurunden.
In Betrieben bis zu fünf Angestellten können jedenfalls in zwei Kalenderjahren ein Angestellter, in Betrieben mit mehr als fünf Angestellten zwei Angestellte ausgenommen werden. Anstelle des ein- oder zweijährigen Ermittlungszeitraumes können innerbetrieblich auch andere Zeiträume vereinbart werden. Jeweils am Beginn des Ermittlungszeitraumes ist die Zahl der möglichen Ausnahmen festzulegen.
(4)
Durch Betriebsvereinbarung können weitere Ausnahmen von Abs. 1 festgelegt werden. Vor dem 1. Juni 1998 im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegte, über Abs. 1 hinausgehende Ausnahmen bleiben unberührt.
(5)
Fällt der Geltungsbeginn einer neuen kollektivvertraglichen Gehaltsordnung mit einer Zeitvorrückung zusammen, ist der Biennal-Sprung aufgrund der neuen Gehaltsordnung zu ermitteln.
(6)
Bestehende, günstigere Vereinbarungen bleiben aufrecht.
§ 3 Vorgangsweise bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe bei Überzahlung über das Mindestgrundgehalt
(1)
Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe ist der Angestellte in das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöhere oder nächstniedrigere Grundgehalt der neuen Verwendungsgruppe einzustufen. Liegt das nächsthöhere Mindestgrundgehalt in der neuen Verwendungsgruppe über der Anfangsposition in der höheren Verwendungsgruppe, dann ist für den Fall der Einstufung in das nächsthöhere Mindestgrundgehalt die schillingmäßige Überzahlung zum Zeitpunkt der Umstufung beizubehalten. Durch Betriebsvereinbarung kann eine einheitliche Vorgangsweise für ihren Geltungsbereich geregelt werden.
(2)
Erfolgt die Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe während eines laufenden Bienniums, so wird der Beginn des ersten Bienniums in der neuen Verwendungsgruppe auf den Beginn des nichtvollendeten Bienniums in der bisherigen Verwendungsgruppe zurückgelegt.
(3)
Anstelle der Regelung des Abs. 3 kann durch Betriebsvereinbarung oder, soweit kein Betriebsrat besteht, durch Einzelvereinbarung festgelegt werden, daß bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe während eines laufenden Bienniums ein* aliquoter Biennalsprung der bisherigen Verwendungsgruppe gewährt wird. Die Aliquotierung ist entsprechend dem Verhältnis der während des laufenden Bienniums zurückgelegten Dienstzeit zur Gesamtdauer des Bienniums vorzunehmen. Dieser Erhöhungsbetrag (Aliquotierung) gebührt zusätzlich zu dem unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 festgelegten Gehalt.
* 90% gültig ab 1. 1. 1986, 100% gültig ab 1. 1. 1988
(4)
Günstigere Regelungen und Übungen hinsichtlich der Absätze 1, 2 und 3 bleiben nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels VI des Kollektivvertrages vom 28. 10. 1997 aufrecht. In Betrieben, in denen derartige günstigere Regelungen und Übungen bestehen, bleiben diese Regelungen auch für jene Angestellten aufrecht, die nach Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrages ihr Dienstverhältnis beginnen oder in eine höhere Verwendungsgruppe umgestuft werden.
§ 4 Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt für die ab dem 1. Oktober 1984 eintretenden Zeitvorrückungen bzw. Umreihungen in Kraft.
Wien, am 3. April 1985
Fachverband der Textilindustrie Österreichs
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Industrie und Gewerbe
Kollektivvertrag
über eine Änderung des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Textilindustrie, über eine Regelung von Gehaltsbestimmungen sowie über eine Abänderung des Kollektivvertrages betreffend Zeitvorrückung vom 27. 2. 1981 in der geltenden Fassung
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textilindustrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, andererseits.
Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
Artikel III bis VII für alle Bundesländer mit Ausnahme Vorarlbergs,
Artikel II, VIII und IX für alle Bundesländer;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Textilindustrie mit Ausnahme der Mitgliedsfirmen der Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs;
für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle Angestellten und sonstige Arbeitnehmer, für die der Rahmenkollektivvertrag für Industrieangestellte gilt.
Artikel II Änderungen des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie
Der § 15 "Allgemeine Bestimmungen über die Verwendungsgruppen" wird wie folgt abgeändert:
Ein Abs. 2a) Praxiszeit wird eingefügt:
"(2a)
Bei Angestellten, die noch keine Angestelltentätigkeit verrichtet haben, kann in Verwendungsgruppe II während der ersten 6 Monate, in Verwendungsgruppe III und IV während der ersten 9 Monate durch Vereinbarung das Mindestgrundgehalt im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr um bis zu 5% unterschritten werden. Diese Praxiszeit wird durch im Betrieb verbrachte Ausbildungszeiten oder im Rahmen einer Verwendung im Sinne des Angestelltengesetzes verkürzt."
Abs. 3) lautet:
"Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende monatliche Mindestgrundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwendungsgruppenjahre bestimmt.
In der Verwendungsgruppe I sind 3 Gehaltsstufen (2 Biennien) vorgesehen. Nach Vollendung des 6. Verwendungsgruppenjahres wird der Angestellte unter Anwendung der Umstufungsregel des § 15 Abs. 11 in die VG II umgestuft. Erfolgt diese Umstufung nach Vollendung des 4. Verwendungsgruppenjahres in der VG I, bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag durch die Umstufung in die VG II unberührt.
In den Verwendungsgruppen II bis Va und MI bis MIII (MI bis M VI für Vorarlberg) sind 6 Gehaltsstufen (5 Biennien) vorgesehen, in Verwendungsgruppe VI 5 Gehaltsstufen (4 Biennien).
Ab Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrages wird eine Verwendungsgruppe IVa und Va eingeführt."
Abs. 9) zweiter Absatz, 1. Satz lautet:
"Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen bei einem anderen Dienstgeber nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchstausmaß von 6 Verwendungsgruppenjahren angerechnet."
Abs. 11) zweiter Absatz lautet:
"Bei Angestellten, deren tatsächliches Gehalt dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt entspricht, erfolgt die Einstufung in das nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe unter Anrechnung der diesem Mindestgrundgehalt entsprechenden Verwendungsgruppenjahre. Bei Angestellten, bei denen das tatsächliche Gehalt darüber liegt, ist § 3 der Kollektivverträge vom 27. 2. 1981 bzw. vom 3. 4. 1985 in der geltenden Fassung ab 1. 6. 1998 anzuwenden."
§ 19 wird wie folgt geändert:
"Verwendungsgruppe II"
Die Tätigkeitsmerkmale werden wie folgt ergänzt:
"Angestellte der Verwendungsgruppe I nach Vollendung des 6. Verwendungsgruppenjahres in I."
Im § 19 wird zwischen die Verwendungsgruppen IV und V eine Verwendungsgruppe IVa eingefügt.
"Verwendungsgruppe IVa
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte der Verwendungsgruppe IV, die in erheblichem Ausmaß, jedoch nicht überwiegend, Tätigkeiten der Verwendungsgruppe V verrichten.
Anmerkung:
Unter erheblichem Ausmaß ist ein Drittel der Normalarbeitszeit des/der Angestellten anzusehen."
Zwischen Verwendungsgruppe V und VI wird eine Verwendungsgruppe Va eingefügt:
"Verwendungsgruppe Va
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte der Verwendungsgruppe V, die in erheblichem Ausmaß, jedoch nicht überwiegend, Tätigkeiten der Verwendungsgruppe VI verrichten.
Anmerkung:
Unter erheblichem Ausmaß ist ein Drittel der Normalarbeitszeit des/der Angestellten anzusehen."
Artikel III Änderungen des Kollektivvertrages vom 27. 2. 1981 in der geltenden Fassung
§ 2 Abs. 2) erhält folgende Fassung:
"(2) Von der Anwendung des Absatz 1 sind Provisionsvertreter sowie Angestellte, die selber kündigen, während der Kündigungsfrist ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um Kündigungen im Sinne der §§ 9 und 9a des Rahmenkollektivvertrages."
§ 2 Abs. 3) erster Absatz lautet:
"(3) Von der sich nach Anwendung von Abs. 1 und 2 ergebenden Anzahl jener Angestellten, für die eine Zeitvorrückung anfällt, können im Kalenderjahr 5% ausgenommen werden (siehe Sonderregelungen im Artikel V Ziff. 5 und 6 des Kollektivvertrages vom 28. 10. 1997).
Im Kalenderjahr 1998 können von der Anzahl jener Angestellten für die eine Zeitvorrückung bis zum 31. Mai 1998 anfällt 10%, für die Angestellten für die eine Zeitvorrückung ab 1. Juni 1998 anfällt, 5% ausgenommen werden."
§ 2 Abs. 4) erhält folgende Fassung:
"(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Ausnahmen von Abs. 1 festgelegt werden. Vor dem 1. Juni 1998 im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegte, über Abs. 1 hinausgehende Ausnahmen bleiben unberührt."
§ 3 Abs. 1) erhält folgende Fassung:
"(1) Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe ist der Angestellte in das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöhere oder nächstniedrigere Grundgehalt der neuen Verwendungsgruppe einzustufen. Liegt das nächsthöhere Mindestgrundgehalt in der neuen Verwendungsgruppe über der Anfangsposition in der höheren Verwendungsgruppe, dann ist für den Fall der Einstufung in das nächsthöhere Mindestgrundgehalt die schillingmäßige Überzahlung zum Zeitpunkt der Umstufung beizubehalten. Durch Betriebsvereinbarung kann eine einheitliche Vorgangsweise für ihren Geltungsbereich geregelt werden."
Der bisherige Absatz 2 entfällt.
Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden zu den Absätzen 2, 3 und 4.
Der Abs. 5) (Abs. 4 neu) wird wie folgt geändert:
"Günstigere Regelungen und Übungen hinsichtlich der Absätze 1, 2 und 3 bleiben nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels VI des Kollektivvertrages vom 28. 10. 1997 aufrecht. In Betrieben, in denen derartige günstigere Regelungen und Übungen bestehen, bleiben diese Regelungen auch für jene Angestellten aufrecht, die nach Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrages ihr Dienstverhältnis beginnen oder in eine höhere Verwendungsgruppe umgestuft werden."
Artikel IV Gehaltsordnung
Die ab 1. Juni 1998 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der beigefügten Gehaltsordnung.
Artikel V Übergangsbestimmungen
Diese Übergangsbestimmungen gelten für alle Angestellten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juni 1998 begonnen hat, solange sie nicht frühestens mit diesem Datum in eine höhere Verwendungsgruppe, unbeschadet Abs. 6, 3. Absatz, umgestuft werden.
Alle Angestellten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juni 1998 begonnen hat, sind in die Gehaltsordnung "neu" einzustufen. Bei dieser Umreihung ist der seit Vollendung der letzten Vorrückung laufende Vorrückungsstichtag weiter anzuwenden.
1) Für die Anwendung der entsprechenden Übergangsbestimmung sind die erreichten Verwendungsgruppenjahre zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes dieses Kollektivvertrages maßgeblich.
Unter Gehaltsordnung "alt" und Biennalsprung "alt" sind Gehaltsordnung und Biennalsprung vor dem 1. Juni 1998 zu verstehen.
Unter Gehaltsordnung "neu" und Biennalsprung "neu" sind Gehaltsordnung und Biennalsprung in der ab 1. Juni 1998 geltenden Höhe zu verstehen.
2) Angestellte der Verwendungsgruppen I und VI
Angestellte der Verwendungsgruppe I sind in die Gehaltsordnung "neu" umzustufen. Jene, die am 31. Mai 1998 in die Mindestgehaltsstufe nach 6 Jahren oder höher eingestuft sind, sind in die schillingmäßig nächst höhere Mindestgehaltsstufe der Verwendungsgruppe II "neu" umzustufen, unter Anrechnung der dieser Mindestgehaltsstufe in der Verwendungsgruppe II entsprechenden Verwendungsgruppenjahre. Besteht zu diesem Zeitpunkt kein schillingmäßig nächst höheres oder zumindest gleich hohes Mindestgrundgehalt in der Verwendungsgruppe II "neu", bleibt der bisher erreichte Mindestgrundgehalt solange abgesichert, als die entsprechende Mindestgrundgehaltsposition "neu" unter diesem Betrag liegt.
Angestellte der Verwendungsgruppe VI sind in die der bisher erreichten Verwendungsgruppenjahrstufe entsprechende Stufe der Gehaltsordnung "neu" umzustufen.
3) Angestellte der Verwendungsgruppen II bis V, M I bis M III
a) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes des Kollektivvertrages in den Mindestgrundgehaltspositionen nach 12, 14, 16 oder 18 VGJ befinden, sind in die Position nach 10 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsordnung "neu" einzustufen.
b) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes des Kollektivvertrages in den Mindestgrundgehaltspositionen nach 10 Verwendungsgruppenjahren befinden, sind in die Position nach 8 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsordnung "neu" einzustufen.
c) Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes dieses Kollektivvertrages in den Mindestgrundgehaltspositionen nach 2 Verwendungsgruppenjahren bis zu jener nach 8 Verwendungsgruppenjahren befinden, sind in die jahresmäßig nächstniedrigere Stufe der Gehaltsordnung "neu" einzustufen.
d) Angestellte im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr sind in die Gehaltsordnung "neu" einzustufen.
4) Mindestgehaltsabsicherung im Zuge kollektivvertraglicher Erhöhungen der Mindestgehaltsordnungen:
a) Angestellte gemäß Absatz 3a (nach 12, 14, 16 bzw. 18 VGJ "alt")
Diesen Angestellten wird das vor dem 1. Juni 1998 für den Angestellten geltende Mindestgrundgehalt wie folgt im Sinne eines individuellen Mindestgrundgehaltes gesichert: Dieses Mindestgrundgehalt wird künftig zum Zeitpunkt kollektivvertraglicher Mindestgehaltserhöhungen um jenen Prozentsatz erhöht, um den sich die jeweilige Mindestgehaltsstufe nach 10 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsordnung "neu" erhöht. Diese Mindestgarantie erhöht sich zum jeweiligen Anfallszeitpunkt um die Biennalsprünge im Sinne des Abs. 5 lit. a dieses Artikels.
Die Obergrenze dieser Absicherung der Mindestgarantie ist das schillingmäßige Mindestgrundgehalt dieser Verwendungsgruppe nach 18 Verwendungsgruppenjahren zum Stichtag 31. Mai 1998.
b) Angestellte gemäß Absatz 3b (nach 10 VGJ "alt") und 3c (nach 2 bis nach 8 VGJ "alt").
Soweit das neue Mindestgrundgehalt niedriger ist als das Mindestgrundgehalt "alt", wird das individuelle Mindestgrundgehalt wie folgt abgesichert: Das individuelle Mindestgrundgehalt darf jenen Betrag nicht unterschreiten, der sich aus dem jeweiligen Mindestgrundgehalt neu plus dem Umstellungsunterschiedsbetrag ergibt. Der "Umstellungsunterschiedsbetrag" ist der Differenzbetrag zwischen dem Mindestgrundgehalt "alt" zum Stichtag 31. 5. 1998 und dem Mindestgrundgehalt "neu" zum Stichtag 1. 6. 1998, der im weiteren unverändert bleibt.
Für Angestellte gemäß Absatz 3b erhöht sich dieses individuelle Mindestgrundgehalt 2, 4 und 6 Jahre nach Vollendung des 10. Verwendungsgruppenjahres ("neu") um je einen Biennalsprung "alt" Absatz 5a) letzter Satz.
Für Angestellte gemäß Absatz 3c erhöht sich dieses individuelle Mindestgrundgehalt 2 bzw. 4 Jahre nach Vollendung des 10. Verwendungsgruppenjahres um je einen Biennalsprung "neu" (Unterschiedsbetrag zwischen der Mindestgrundgehaltsposition nach 8 Verwendungsgruppenjahren und jener nach 10 Verwendungsgruppenjahren).
Die Obergrenze dieser Absicherung der Mindestgarantie ist das schillingmäßige Mindestgrundgehalt dieser Verwendungsgruppe nach 18 Verwendungsgruppenjahren zum Stichtag 31. Mai 1998.
5) Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe ("echter Biennalsprung").
a) Biennalsprünge für Angestellte gemäß Absatz 3a)
Diese Angestellten haben Anspruch auf Biennalsprünge unter Anwendung der Grundsätze des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe, auf die sie bei Verbleiben in der selben Verwendungsgruppe nach der bis zum 1. Juni 1998 geltenden Regelung noch Anspruch gehabt hätten. Als Biennalbetrag für diese Übergangsregelung gilt der schillingmäßige Wert vor dem 1. Juni 1998.
b) Angestellte gemäß Absatz 3b) Für diese Angestellten gilt die Regelung des vorangehenden Absatzes mit der Maßgabe, daß der Biennalsprung in die Stufe nach 10 Jahren in der Gehaltsordnung "neu" auf die Biennalsprungsanzahl im Sinn des vorangehenden Absatzes angerechnet wird.
Die Angestellten im Sinne der Absätze a) und b) sind von der Berechnungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 3 des Kollektivvertrages vom 27. 2. 1981 (5%-Klausel) ausgenommen. Auf diese Angestellten findet § 2 Abs. 3 keine Anwendung.
c) Angestellte gemäß Absatz 3c)
Diese Angestellten erhalten 2 bzw. 4 Jahre nach Vollendung des 10. Verwendungsgruppenjahres je einen Biennalsprung "neu" unter Anwendung der Grundsätze des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe.
6) Einstufung in die Verwendungsgruppen IVa oder Va
Wird ein Angestellter zum Geltungsbeginn des Kollektivvertrages (1. Juni 1998) auf Grund der ausgeübten Tätigkeit in IVa oder Va umgestuft, wird bei jenen Angestellten, deren tatsächliches Monatsgehalt dem Mindestgrundgehalt "alt" entspricht, der laufende Vorrückungsstichtag aufgrund der bisherigen Einstufung beibehalten. Die Einstufung erfolgt in die gegenüber dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöheren Mindestgehalt entsprechende Stufe der neuen Verwendungsgruppe (§ 15 Abs. 11 zweiter Absatz RKV).
Bei überzahlten Angestellten sind § 3 Abs. 2 und 3 des Kollektivvertrages vom 27. 2. 1981 in der ab 1. 6. 1998 geltenden Fassung anzuwenden.
Den Angestellten, die mit 31. 5. 1998 das 10. Verwendungsgruppenjahr vollendet oder überschritten haben, und ab diesem Zeitpunkt in IVa oder Va umgestuft werden, bleibt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kollektivvertrages über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe, unter Anrechnung der sich aus der Einstufung in der neuen Verwendungsgruppe noch ergebenden Zeitvorrückungen, die Anzahl jener Zeitvorrückungen gesichert, die er beim Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe noch erreicht hätte; soweit daraus noch ein über die anzurechnenden Biennalsprünge in den Gruppen IVa bzw. Va hinausgehender Biennalsprung zusteht ist dieser ein Biennalsprung "alt" Absatz 5 Ziff. a) letzter Satz. Diese Angestellten sind von der Berechnungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 3 des Kollektivvertrages über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe (5%-Klausel) ausgenommen. Auf diese Angestellten findet § 2 Abs. 3 keine Anwendung.
7) Fällt der Geltungsbeginn der Gehaltsordnung "neu" mit einem Biennalsprung zusammen, dann ist der Biennalsprung aufgrund der Gehaltsordnung "alt" zu ermitteln.
8) Wird ein(e) Angestellte(r), auf den (die) die Übergangsregelung dieses Artikels anzuwenden ist, in eine höhere Verwendungsgruppe umgestuft, gilt als bisher erreichtes Mindestgrundgehalt das sich aufgrund der Bestimmungen über die Mindestabsicherung gemäß Abs. 4 ergebende Gehalt. Dieses Gehalt ist auch als Basis für das Ausmaß der Überzahlung maßgeblich.
9) Durch den Umstieg und die dementsprechende Einstufung in die Gehaltstabellen "neu" gemäß Abs. 2 und 3 bewirkte Erhöhungen von Mindestgrundgehältern lassen effektive Monatsgehälter unberührt, soweit die neuen Mindestgrundgehälter bzw. Mindestgehaltsabsicherungen gemäß Abs. 4 nicht unterschritten werden.
Artikel VI
Betriebliche Regelungen im Zusammenhang mit Änderungen des Rahmenkollektivvertrages und des Kollektivvertrages vom 27. 2. 1981 in der geltenden Fassung
Mit Inkrafttreten der kollektivvertraglichen Neuordnung der Verwendungsgruppen und Mindestgehaltstabellen sind betriebliche Regelungen, nach denen Entgelte in einem fixierten Ausmaß von einem kollektivvertraglichen Mindestgehalt oder einer Mindestgehaltstabelle abhängen, unter Anwendung der Grundsätze dieses Kollektivvertrages so abänderbar, daß sich gegenüber dem Zustand vor Geltungsbeginn der Neuordnung eine Gleichwertigkeit, d.h. infolge der Mindestgehaltserhöhungen aufgrund der Neuordnung keine über die bisherige Effektivauswirkung hinausgehende Auswirkung ergibt. Dies gilt auch für Umstufungsregelungen, betriebliche Verwendungsgruppen oder Zwischengruppen bzw. die Anwendung betrieblicher Regelungen auf die neueingeführten Verwendungsgruppen, sofern eine Abhängigkeit vom Mindestgehalt besteht.
Kommt es binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten der Neuordnung nicht zu einer innerbetrieblichen Regelung im Sinn des ersten Absatzes, bleiben obige Regelungen nur insoweit unberührt, als sich durch die Erhöhung der Mindestgehälter oder Umstufungen aufgrund der Neuordnung keine Erhöhung der schillingmäßigen Überzahlung vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages ergibt. Diese Regelungen gelten daher nur in dem Umfang weiter, als sich keine darüber hinausgehende Wirkung ergibt.
Betriebliche Regelungen, die eine höhere Anzahl von Zeitvorrückungen als die bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgehaltsordnungen vorsehen, verkürzen sich um die Anzahl, die der Neuordnung gegenüber den bisherigen Mindestgehaltsordnungen entspricht, ausgenommen für jene Angestellten, die im Zeitpunkt der Einführung der neuen Gehaltsordnung bereits in der Stufe nach 18 Verwendungsgruppenjahren oder höher eingestuft sind und nicht in eine höhere Verwendungsgruppe umgestuft werden. Für die übrigen Angestellten, sofern diese im Umstiegszeitpunkt in die Verwendungsgruppenstufe nach 2 bis einschließlich nach 16 Jahren eingestuft sind, ist die Umstiegsregelung dieses Kollektivvertrages innerbetrieblich so zu adaptieren, daß sich eine mit der kollektivvertraglichen Umstiegsregelung gleichwertige, der betrieblich verkürzten Zeitvorrückung entsprechend, ergibt. Als betriebliche Regelung im Sinn dieser Bestimmung gelten Betriebsvereinbarungen und sonstige betriebliche Regelungen oder Übungen, bei denen eine einheitliche Vorgangsweise gegenüber allen oder einem Teil der Dienstnehmer ohne Rücksicht auf eine bestimmte formale Grundlage eingehalten wird, aus denen Ansprüche abgeleitet werden.
Über betriebliche Regelungen im obigen Sinne können Betriebsvereinbarungen gemäß ArbVG. abgeschlossen werden.
Artikel VII Sonstige Bestimmungen
1. Umstellungsdienstzettel:
Die für die Umstellung im Sinne dieses Kollektivvertrages notwendigen Angaben sind den Angestellten mittels Dienstzettels (Umstiegs-Dienstzettel) bekanntzugeben (siehe Anhang).
2. Zusatzkollektivvertrag vom 2. 4. 1985:
In § 3 Abs. 5 wird die Staffel der Verwendungsgruppen hinsichtlich der Reiseaufwandsentschädigung so ergänzt, daß nach der Ziffer IV die Ziffer IVa und nach der Ziffer V die Ziffer Va eingefügt wird.
Artikel VIII
Für Rechtsstreitigkeiten im Einzelfall, die sich aus der Anwendung des § 15 und des § 19, auch insbesondere im Zusammenhang mit der Neuregelung des Gehaltssystems zum 1. 6. 1998, der Umstiegsregelung, der Einreihung in die neuen Verwendungsgruppen und der Anpassung betrieblicher Regelungen ergeben, ist vor Anrufung des Arbeitsgerichtes eine von der Bundessektion Industrie oder vom Fachverband und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, eingerichtete Schiedskommission anzurufen, welche eine Streitbeilegung versucht und einen Schlichtungsvorschlag erstellt.
Artikel IX Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.
Wien, am 28. Oktober 1997
Umstiegsdienstzettel
gebührenfrei gemäß § 2 Abs. 1 AVRAG
Textilindustrie ausgenommen Vorarlberg
Verwendungsgruppe I
für Angestellte, die sich zum 1. Juni 1998 in den Positionen nach 6, 8, 10, 12, 14, 16 18 Verwendungsgruppenjahren befinden
Dieser Dienstzettel findet Anwendung für jene Angestellten, die vor dem 1. Juni 1998 im Unternehmen beschäftigt sind und auf Grund der Bestimmungen des Kollektivvertrages vom 28.10.1997 umzureihen sind
(Übergangsregelung gemäß Artikel V Z.2).
1. |
Arbeitgeber: |
|
2. |
ArbeitnehmerIn: |
|
3. |
Verwendungsgruppe “alt”: |
...................................... |
|
Mindestgrundgehaltsposition “alt”: |
|
|
(Auszufüllen auf Grund der zum 1. Juni 1998 erreichten Mindestgrundgehaltsposition "alt") |
...................................... |
|
Stichtag der letzten Vorrückung: |
...................................... |
|
Verwendungsgruppe „neu“: |
...................................... |
|
Mindestgrundgehaltsposition „neu“: |
...................................... |
|
(Abgesichertes) Mindestgrundgehalt „neu“: |
...................................... |
|
(Gemäß Artikel V, Z.2) |
|
|
|
|
|
.......................................... |
........................................ |
|
.......................................................... am, ............................................ |
Umstiegsdienstzettel
gebührenfrei gemäß § 2 Abs. 1 AVRAG
Textilindustrie ausgenommen Vorarlberg
Verwendungsgruppen II bis V sowie M I bis M III
für Angestellte, die sich zum 1. Juni 1998
in der Gehaltsposition im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahren befinden
Dieser Dienstzettel findet Anwendung für jene Angestellten, die vor dem 1. Juni 1998 im Unternehmen beschäftigt sind und auf Grund der Bestimmungen des Kollektivvertrages vom 28.10.1997 umzureihen sind
(Übergangsregelung gemäß Artikel V Z.3 lit. d).
1. |
Arbeitgeber: |
|
2. |
ArbeitnehmerIn: |
|
3. |
Verwendungsgruppe: |
...................................... |
|
Mindestgrundgehaltsposition „neu“: |
...................................... |
|
Mindestgrundgehaltsposition 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr |
...................................... |
|
|
|
|
.......................................... |
........................................ |
|
.......................................................... am, ............................................ |
Umstiegsdienstzettel
gebührenfrei gemäß § 2 Abs. 1 AVRAG
Textilindustrie ausgenommen Vorarlberg
Verwendungsgruppe II bis V sowie M I bis M III
für Angestellte, die sich zum 1. Juni 1998
in der Gehaltsposition nach 2 bis nach 8 Verwendungsgruppenjahren befinden:
Dieser Dienstzettel findet Anwendung für jene Angestellten, die vor dem 1. Juni 1998 im Unternehmen beschäftigt sind und auf Grund der Bestimmungen des Kollektivvertrages vom 28.10.1997 umzureihen sind
(Übergangsregelung gemäß Artikel V Z.3 lit. c und Z. 5 lit. c).
1. |
Arbeitgeber: |
|
2. |
ArbeitnehmerIn: |
|
3. |
Verwendungsgruppe: |
...................................... |
|
Mindestgrundgehaltsposition “alt”: |
|
|
(Auszufüllen auf Grund der zum 1. Juni 1998 erreichten Mindestgrundgehaltsposition "alt") |
...................................... |
|
Mindestgrundgehalt „alt“: |
|
|
(Auszufüllen auf Grund des zum 1. Juni 1998 erreichten Mindestgrundgehalts „alt“) |
...................................... |
|
Stichtag der letzten Vorrückung: |
...................................... |
|
Mindestgrundgehaltsposition „neu“: (Gegenüber der Mindestgrundgehaltsposition „alt“ eine Mindestgrundgehaltsposition niedriger) |
...................................... |
|
Mindestgrundgehalt „neu“: |
...................................... |
|
Umstellungsunterschiedsbetrag: (Differenz zwischen Gehaltsordnung „alt“ und Gehaltsordnung „neu“) |
...................................... |
|
Individuelles Mindestgrundgehalt: (Mindestgrundgehalt „neu“ plus Umstellungsunterschiedsbetrag) |
...................................... |
|
Höhe der Mindestgrundgehaltsposition nach 18 Verwendungsgruppenjahren am 31. Mai 1998: (Obergrenze der Mindestgarantie gemäß Artikel V, Z. 4, lit. b) |
...................................... |
|
.......................................... |
........................................ |
|
.......................................................... am, ............................................ |
Umstiegsdienstzettel
gebührenfrei gemäß § 2 Abs. 1 AVRAG
Textilindustrie ausgenommen Vorarlberg
Verwendungsgruppe II bis V sowie M I bis M III
für Angestellte, die sich zum 1. Juni 1998
in der Gehaltsposition nach 10 Verwendungsgruppenjahren befinden:
Dieser Dienstzettel findet Anwendung für jene Angestellten, die vor dem 1. Juni 1998 im Unternehmen beschäftigt sind und auf Grund der Bestimmungen des Kollektivvertrages vom 28.10.1997 umzureihen sind
(Übergangsregelung gemäß Artikel V Z.3 lit. b und Z. 5 lit. b).
1. |
Arbeitgeber: |
|
2. |
ArbeitnehmerIn: |
|
3. |
Verwendungsgruppe: |
...................................... |
|
Mindestgrundgehalt „alt“: |
|
|
(Auszufüllen auf Grund des zum 1. Juni 1998 erreichten Mindestgrundgehalts „alt“) |
...................................... |
|
Stichtag der letzten Vorrückung: |
...................................... |
|
Mindestgrundgehalt „neu“ Position nach 8 Verwendungsgruppenjahren |
...................................... |
|
Umstellungsunterschiedsbetrag: (Differenz zwischen Gehaltsordnung „alt“ und Gehaltsordnung „neu“) |
...................................... |
|
Individuelles Mindestgrundgehalt: (Mindestgrundgehalt „neu“ plus Umstellungsunterschiedsbetrag) |
...................................... |
|
Höhe des Biennalsprunges „alt“: (Biennalsprung vor dem 1. Juni 1998) |
...................................... |
|
Zahl der noch anfallenden Biennalsprünge „alt“: (Gemäß Artikel V Z. 5 lit. b) |
...................................... |
|
Höhe der Mindestgrundgehaltsposition nach 18 Verwendungsgruppenjahren am 31. Mai 1998: (Obergrenze der Mindestgarantie gemäß Artikel V, Z. 4, lit. b) |
...................................... |
|
.......................................... |
........................................ |
|
.......................................................... am, ............................................ |
Umstiegsdienstzettel
gebührenfrei gemäß § 2 Abs. 1 AVRAG
Textilindustrie ausgenommen Vorarlberg
Verwendungsgruppe II bis V sowie M I bis M III
für Angestellte, die sich zum 1. Juni 1998
in den Positionen nach 12, 14, 16, 18 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsordnung "alt" befinden:
Dieser Dienstzettel findet Anwendung für jene Angestellten, die vor dem 1. Juni 1998 im Unternehmen beschäftigt sind und auf Grund der Bestimmungen des Kollektivvertrages vom 28.10.1997 umzureihen sind
(Übergangsregelung gemäß Artikel V Z.3 lit. a und Z. 5 lit. a).
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Arbeitgeber: |
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ArbeitnehmerIn: |
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3. |
Verwendungsgruppe: |
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Mindestgrundgehaltsposition “alt”: |
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(Auszufüllen auf Grund der zum 1. Juni 1998 erreichten Mindestgrundgehaltsposition "alt") |
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Mindestgrundgehalt „alt“: |
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(Auszufüllen auf Grund des zum 1. Juni 1998 erreichten Mindestgrundgehalts „alt“) |
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Stichtag der letzten Vorrückung: |
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Mindestgrundgehalt „neu“ Position nach 10 Verwendungsgruppenjahren: |
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Individuelles Mindestgrundgehalt: |
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Höhe der Mindestgrundgehaltsposition nach 18 Verwendungsgruppenjahren am 31. Mai 1998: (Obergrenze der Mindestgarantie gemäß Artikel V, Z. 4, lit. b) |
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Höhe des Biennalsprunges „alt“: (Biennalsprung vor dem 1. Juni 1998) |
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Zahl der noch anfallenden Biennalsprünge „alt“: (Gemäß Artikel V Z. 5 lit. a) |
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