Kollektivvertrag
a) räumlich:
für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich
b) fachlich:
Firma SATTLER AG, 8041 Graz, Sattlerstraße 45
c) persönlich:
für alle Angestellten, die in dem unter b) angeführten Betrieb beschäftigt sind
Auf Grund des § 12a ARG wird die Beschichtung von Trägergeweben mit PVC aus Wasser- bzw. Lösungsmittelbasis ab 1.1.2007 bis 31. 12.2007 zugelassen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Die Zulassung ist nur wirksam, sofern eine Betriebsvereinbarung die Sonntagsarbeit vorsieht und zumindest die Verteilung der Arbeitszeit (Schichtplan), eine Zulage für die Samstags- und für die Sonntags- sowie die Nachtarbeit vorsieht und die Beschäftigung von ZeitarbeiterInnen regelt. Dabei muss die Samstags- und Sonntagsarbeit grundsätzlich gleichmäßig auf alle ArbeitnehmerInnen aufgeteilt werden (insbesondere sind „stehende Wochenendschichten“ unzulässig).
Alle ArbeitnehmerInnen die auf Grund dieses Kollektivvertrages Sonntagsarbeit leisten, gebührt für jede Arbeitsstunde an einem Samstag ein Zuschlag von mindestens 50 %, an einem Sonntag von mindestens 100 % und für jede zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeitsstunde von 30 %.
Diese Betriebsvereinbarung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Kollektivvertragspartner.
Die Aufnahme bzw. weitere Erbringung von Sonntagsarbeit kann abgelehnt werden, wenn dieser berücksichtigungswürdige Interessen des/der Angestellten entgegenstehen.