KV-Infoplattform

Glasindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Glasindustrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
V. Rahmenrechtliche Änderungen


1. Änderung § 15 Abs. 8
§ 15 Abs. 8 lautet:
„Elternkarenzen (Karenzurlaube) im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzurechnen, wenn sie im laufenden Angestelltenverhältnis in Anspruch genommen werden:
  • Elternkarenzen, die am 1.6.2015 oder später begonnen haben werden im Ausmaß von insgesamt bis zu 22 Monaten je Kind als Verwendungsgruppenjahre angerech-net.
  • Elternkarenzen, die vor dem 1.6.2015 begonnen haben, werden im bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstausmaß angerechnet.

Nimmt ein Elternteil für dasselbe Kind mehrere Elternkarenzen in Anspruch, werden dafür höchstens 22 Monate je Kind bzw für Elternkarenzen, die vor dem 1.6.2015 enden im bis dahin geltenden Höchstausmaß, angerechnet.
Diese Höchstgrenzen gelten auch für Elternkarenzen nach Mehrlingsgeburten.“


2. Änderung § 5 a Abs. 1
In § 5 a Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: „(idF BGBl I 101/2000, 33/2001, 71/2003, 128/2003, 142/2004 und 90/2009)“.
Der letzte Satz „Die nachstehenden Regelungen gelten nur für ab dem 1.12.2000 abgeschlossene Vereinbarungen oder sofern die Partner früher abgeschlossener Altersteilzeitvereinbarungen dies bis längstens 31. 03. 2001 vereinbart haben.“ wird gestrichen.