§ 15 Abs. 8 lautet:
„Elternkarenzen (Karenzurlaube) im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzurechnen, wenn sie im laufenden Angestelltenverhältnis in Anspruch genommen werden:
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Elternkarenzen, die am 1.6.2015 oder später begonnen haben werden im Ausmaß von insgesamt bis zu 22 Monaten je Kind als Verwendungsgruppenjahre angerech-net.
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Elternkarenzen, die vor dem 1.6.2015 begonnen haben, werden im bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstausmaß angerechnet.
Nimmt ein Elternteil für dasselbe Kind mehrere Elternkarenzen in Anspruch, werden dafür höchstens 22 Monate je Kind bzw für Elternkarenzen, die vor dem 1.6.2015 enden im bis dahin geltenden Höchstausmaß, angerechnet.
Diese Höchstgrenzen gelten auch für Elternkarenzen nach Mehrlingsgeburten.“