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Glasindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Glasindustrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
andererseits.
V. Rahmenrechtliche Änderungen


Änderung § 15 Abs 8
§ 15 Abs. 8 AngKV wird wie folgt geändert*:
„Elternkarenzen (Karenzurlaube) im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzurechnen, wenn sie im laufenden Angestelltenverhältnis in Anspruch genommen werden:
  • Elternkarenzen, die am 1.5.2012 oder später begonnen haben werden im Ausmaß von insgesamt bis zu 10 Monaten je Kind als Verwendungsgruppenjahre angerechnet.
  • Elternkarenzen, die vor dem 1.5.2012 begonnen haben, werden im bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstausmaß angerechnet.

Nimmt ein Elternteil für dasselbe Kind mehrere Elternkarenzen in Anspruch, werden dafür höchstens 16 Monate je Kind bzw. für Elternkarenzen, die vor dem 1.5.2012 enden im bis dahin geltenden Höchstausmaß, angerechnet.
Diese Höchstgrenzen gelten auch für Elternkarenzen nach Mehrlingsgeburten.
*

Die bis zum 31.5.2012 geltende Fassung des § 15 Abs. 8 lautete:Karenzurlaube innerhalb des Dienstverhältnisses gem. §§ 15-15i MSchG sowie 2-6 und 9 EKUG werden bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Die Anrechnung gilt für erste Karenzurlaube innerhalb des Dienstverhältnisses, die ab 01.10.1980 beginnen, hinsichtlich weiterer Karenzurlaube für solche, die ab 01.11.2000 beginnen, sofern nicht schon vorher die Anrechnung bis zu insgesamt zehn Monaten erfolgte.“