Glasindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt
KOLLEKTIVVERTRAG
mit dem der
Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Kilometergeld vom 7. November 1983 für den im Geltungsbereich angeführten Fachverband abgeändert wird.
Artikel II Änderungen des Zusatzkollektivvertrages über die Verrechnung von Kilometergeld vom 7. November 1983
Die Absätze über die Regelung der Kilometergeldsätze in § 2 Abs. 3 lauten wie folgt:
Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich ab 1. November 2005 wie folgt:
bis 15.000 km |
€ 0,376 |
darüber |
€ 0,354 |
Die Höhe beträgt jedoch ab 1. Juli 2008:
bis 15.000 km |
€ 0,420 |
darüber |
€ 0,395 |
Die letzten drei Absätze in § 2 Abs. 3 bleiben unverändert.