KV-Infoplattform

Glasindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag Ist-Abschluss und Gehaltsordnung


abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Glasindustrie

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

andererseits.


V. Rahmenrechtliche Änderungen
1) § 4b Altersteilzeit erhält folgende Fassung:
Absatz 1 lautet:
Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder § 37b AMSG (idF BGBl I 101/2000 bzw 71/2003) in Anspruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen, solange die genannten Bestimmungen auf laufende Altersteilzeitvereinbarungen anzuwenden sind. Die nachstehenden Regelungen gelten nur für ab dem 1. 12. 2000 abgeschlossene Vereinbarungen oder sofern die Partner früher abgeschlossener Altersteilzeitvereinbarungen dies bis längstens 31. 3. 2001 vereinbart haben.
In Absatz 2a wird nach ”gebührenden“ eingefügt: ”(bei Altersteilzeitbeginn ab 1. 01. 2004: durchschnittlichen)“.

Protokollanmerkung zu § 4b
Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unverzüglich Verhandlungen über eine Neuregelung des § 4b aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungen betreffend Altersteilzeit geändert werden.
2) § 9b Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSchG bzw 2 EKUG und Abfertigung nach Entbindung [§ 23 (1) AngG] erhält folgende Fassung:

Es wird folgender Absatz angefügt:
Widerspricht der Dienstgeber dem schriftlichen Wunsch von DienstnehmerInnen, eine hinsichtlich ihrer Dauer über die im MSchG bzw VKG vorgesehenen Fristen hinausgehende Karenzierung oder Elternteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen, nicht innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt des Kindes, so endet der Kündigungsschutz 4 Wochen nach Ablauf der verlängerten Karenzierung oder Elternteilzeit. Dieser erweiterte Kündigungsschutz endet spätestens mit Vollendung des 31. Lebensmonates des Kindes, bei Teilung des Karenzurlaubs mit Vollendung des 37. Lebensmonats des Kindes.
Diese Regelung gilt für Karenzen, die nach dem 29. 2. 2004 beginnen.

3) Gemeinsame Erklärung zu Aus- und Weiterbildung:
Die Kollektivvertrags-Partner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der ArbeitnehmerInnen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der ArbeitnehmerInnen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer ArbeitnehmerInnen beizutragen.