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Gas- und Wärmeversorgung / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen dem Fachverband
Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Druck, Journalismus, Papier
andererseits.
Abschlussinfo

  • Erhöhung der Ist-Gehälter um 1,45 %
  • Erhöhung der Mindestgehälter um 1,45 %
  • Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen um 1,45 %
  • Erhöhung der Aufwandsentschädigungen um 1,45 %
  • Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,45 %
  • Für jene Betriebe, die im Langzeitkonto (Zeitkonto 3) arbeiten, wurde die Möglichkeit geschaffen, zur Sicherung von Arbeitsplätzen in den Langzeitkonten bis zu 180 statt der bisher geltenden 120 Stunden negatives Zeitguthaben aufzubauen.

Geltungsbeginn: 1. November 2020
(Laufzeit: 12 Monate)


I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes; für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen dem beteiligten Fachverband und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.


II. Erhöhung der Ist-Gehälter
1)  Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. November 2020 um 1,45% pro Monat zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Oktobergehalt 2020.
Erreichen die so erhöhten Ist-Gehälter nicht die neuen Mindestgehälter, so sind sie entsprechend anzuheben.
2)  Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. November 2020 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
3)  Angestellte, die nach dem 31. Oktober 2020 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Ist-Gehaltes.
4)  Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie zB Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc bleiben unverändert.


III. Mindestgrundgehälter
1)  Die ab 1. November 2020 für obigen Fachverband geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Mindestgehaltstabelle.
2)  Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung im Sinne des Art II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. November 2020 geltenden Mindestgrundgehalt bzw bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 bzw Einführung des Einheitlichen Entgeltsystems ab 1. November 2005 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.


IV. Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art II oder III effektiv erhöht. Der Kollektivvertrag vom 17.10.1988 (Neuregelung der Mehrarbeit) ist zu beachten.


V. Empfehlung Einmalzahlung
Unternehmen, für die es wirtschaftlich vertretbar ist, wird empfohlen, eine einmalige Corona-Prämie gemäß § 124b Ziffer 350 lit a) EStG i.V.m. § 49 Abs 3 Ziffer 30 ASVG in der Höhe von € 150,00 für ihren besonderen Einsatz und die Arbeitsbelastung während der Covid-19-Pandemie auszubezahlen.


VI. Änderungen von rahmenrechtlichen Bestimmungen
In § 4 Abs 4b lit h) sowie in Abs 5 werden jeweils die Zahlen „120“ durch die Zahlen „180“, befristet bis 31.12.2023, ersetzt.


VII.
§ 15 Lehrlinge wird wie folgt abgeändert:
“Lehrlingseinkommen (61)
a)  Das monatliche Lehrlingseinkomme für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs 1 beträgt ab 1. November 2020 im
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr € 749,49 € 967,83
2. Lehrjahr € 959,01 € 1.253,97
3. Lehrjahr € 1.254,67 € 1.526,48
4. LehrjahrGilt für Lehrlinge in Lehrberufen, in denen eine mehr als dreijährige Lehrzeit in den geltenden Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.” € 1.656,75 € 1.750,37


VII. Erhöhung der Schichtzulagen
Erhöhung der
kollektivvertraglichen Zulagen mit Ausnahme der Nachtarbeitszulage und Schichtzulage für die dritte Schicht
um 1,45% und der
Aufwandsentschädigungen
um durchschnittlich 1,45% ab 1.11.2020. Die
innerbetrieblichen Zulagen
werden, sofern sie im Kollektivvertrag namentlich genannt werden, um 1,45% ab 1.11.2020 erhöht.
Die kollektivvertragliche Nachtarbeitszulage sowie die Schichtzulage für die 3. Schicht werden wie folgt erhöht:
  • Ab 1.11.2020 auf € 2,384
  • Ab 1.11.2021 auf € 2,524

§ 5a: € 0,502*)

§ 6: € 2,384**)
*) gilt ab 1.11.2020
**) gilt ab 1.11.2020: € 2,384, ab 1.11.2021: € 2,524


VIII. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab
1. November 2020
in Kraft.



Wien, am 24. September 2020
FACHVERBAND DER GAS- UND WÄRMEVERSORGUNGSUNTERNEHMUNGEN
Der Obmann Der Geschäftsführer:
DI Peter Weinelt Mag. Michael Mock
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Die gf. Vorsitzende: Der Bundesgeschäftsführer::
Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher
WIRTSCHAFTSBEREICH ENERGIE
Der Verhandlungsführer: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Roland Boigner Christian Schuster


Mindestgehaltstabelle ab 1.11.2020
für den Fachverband der

Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

BG Grundstufe nach 2 Jahren nach 4 Jahren nach 6 Jahren nach 9 Jahren nach 12 Jahren Vorrückungswerte
2, 4 J 6, 9, 12 J
A 2.078,86 2.118,85 2.158,84 39,99
B 2.078,86 2.119,21 2.159,56 2.179,73 2.199,90 2.220,07 40,35 20,17
C 2.219,18 2.262,31 2.305,44 2.327,03 2.348,62 2.370,21 43,13 21,59
D 2.429,11 2.483,42 2.537,73 2.564,88 2.592,03 2.619,18 54,31 27,15
E 2.747,97 2.809,45 2.870,93 2.901,67 2.932,41 2.963,15 61,48 30,74
F 3.098,07 3.188,54 3.279,01 3.324,25 3.369,49 3.414,73 90,47 45,24
G 3.596,69 3.736,90 3.877,11 3.947,23 4.017,35 4.087,47 140,21 70,12
H 3.943,39 4.097,12 4.250,85 4.327,73 4.404,61 4.481,49 153,73 76,88
I 4.950,40 5.143,42 5.336,44 5.432,94 5.529,44 5.625,94 193,02 96,50
I (M III - 15 %) 4.207,82 4.371,87 4.535,92 4.617,94 4.699,96 4.781,98 164,05 82,02
J 5.467,99 5.681,38 5.894,77 6.001,46 6.108,15 6.214,84 213,39 106,69
Grundstufe
nach 2 J
nach 4 J
nach 6 J
nach 9 J
2 J
4, 6, 9 J
K 6.929,15 7.199,54 7.334,74 7.469,94 7.605,14 270,39 135,20