Gas- und Wärmeversorgung / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt
KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen den Fachverbänden der
Bergwerke und der eisenerzeugenden Industrie,
Fahrzeugindustrie,
Gießereiindustrie,
Maschinen- und Metallwarenindustrie,
NE-Metallindustrie,
Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen,
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
andererseits.
V. Änderung von rahmenrechtlichen Bestimmungen
1) In § 4 Abs 11 wird folgender Absatz angefügt:
“Wenn es die betrieblichen Notwendigkeiten erfordern, kann die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 9 Wochen so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die geltende Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Eine Abweichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit ist möglich, wobei die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit nicht mehr als 40 Stunden betragen darf. Der Zeitausgleich für diese Abweichung hat längstens in einem Zeitraum von 26 Wochen zu erfolgen. Die Einführung derartiger Regelungen bzw der ”gleitenden Arbeitszeit“ bleibt einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vorbehalten und ist den Kollektivvertragspartnern zur Kenntnis zu bringen.”
2) § 15 EES-Dauerrecht und Anhang A zu § 15 EES Übergangsrecht
ersetzt die bisherigen §§ 15, 15a, 16, 18 und 19. Diese Paragraphen werden gegenstandslos.
3) § 17 erhält folgende Fassung:
“Gehälter der Meister
Die Gehälter von Meistern, Obermeistern und Montageleitern, deren Tätigkeit vorwiegend und regelmäßig in der Führung und Anweisung von Arbeitergruppen besteht, müssen den Mindestlohn des am höchsten eingestuften, ihnen unterstellten Arbeiters in einem bestimmten Ausmaß übersteigen, und zwar bei einem
Die Gehälter der Meister, Obermeister und Montageleiter müssen mindestens den Akkordrichtsatz der unterstellten Arbeiter erreichen.”
4) § 22 wird bei lit b) und d) ergänzt:
“Verwendungsgruppen/Beschäftigungsgruppen”, bei lit e): “Verwendungsgruppenschema/Beschäftigungsgruppenschema”.
5) § 24 Abs 2 Ziffer 14
entfällt für die im Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages genannten Fachverbände.
6) Der Kollektivvertrag über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe
tritt für die im Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages genannten Fachverbände
mit Ablauf des 31. 10. 2005 außer Kraft.
7)
In den Druckfassungen des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie in der für die im Geltungsbereich genannten Fachverbände geltenden Fassung sowie in den Zusatzkollektivverträgen ist der Begriff “Verwendungsgruppe” durch den Begriff “Beschäftigungsgruppe” zu ersetzen oder dort wo notwendig zu ergänzen.
Kollektivvertrag
mit dem der
Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Kilometergeld
vom 7. November 1983 für die im Geltungsbereich angeführten Fachverbände abgeändert wird.
Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen nachstehender Fachverbände:
Fachverbandes der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie Österreichs
Fachverband der Stein- und keramische Industrie,
Fachverband der Glasindustrie,
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
(ausgenommen die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft, vormals Österreichische Tabakregie, und deren Tochtergesellschaften),
Fachverband der Maschinen- und Metallwarenindustrie Österreichs
(ausgenommen die Münze Österreich AG),
Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs,
Fachverband der Gießereiindustrie Österreichs,
Fachverband der NE-Metallindustrie Österreichs,
Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen,
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie in ihrer jeweiligen Fassung unterliegenden Dienstnehmer.
Artikel II Änderungen des Zusatzkollektivvertrages über die Verrechnung von Kilometergeld vom 7. November 1983
In § 2 Abs. 3 wird nach der Kilometergeldtabelle mit den Sätzen vom 1. Jänner 2002 eingefügt:
"Das Kilometergeld beträgt jedoch
bis 15.000 km |
€ 0,376 |
darüber |
€ 0,354 |
ab dem Tag, ab dem das amtliche Kilometergeld (§ 10 Abs. 3 Zi. 3 RGV) € 0,376 beträgt (In-Kraft-Treten)."
Die Tabelle, die vor dem 1. Jänner 2002 die Kilometergeldsätze geregelt hat, wird gestrichen.
Artikel III Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt hinsichtlich des Artikels II mit Wirkung ab 1. November 2005 in Kraft.
Wien, am 23. September 2005
Fachverband der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie |
Der Obmann: |
Der Geschäftsführer: |
Vorst.-Dir. Dipl.-Ing. Heimo Stix |
Mag. Herbert Bardach |
Fachverband der Stein- und keramischen Industrie |
Der Obmann: |
Der Geschäftsführer: |
KommR. DDr. Erhard Schaschl |
Dr. Carl Hennrich |
Fachverband der Glasindustrie |
Der Obmann: |
Der Geschäftsführer: |
KommR. Gen.-Dir. Dipl.-Ing. Rudolf Schraml |
MMag. Alexander Krissmanek |
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie |
Der Obmann: |
Der Geschäftsführer: |
KommR. Dipl.-Ing. Johann Marihart |
Dr. Michael Blass |
Fachverband der Maschinen- und Metallwarenindustrie |
Der Obmann: |
Der Geschäftsführer: |
Komm.Rat. Dipl.-Ing. Dr. Clemens Malina-Altzinger |
Dr Berndt-Thomas Krafft |
Fachverband der Fahrzeugindustrie |
Der Obmann: |
Der Geschäftsführer: |
Komm.Rat. Dir. Dipl.-Ing. Bruno Krainz |
Mag. Walter Linszbauer |
Fachverband der Gießereiindustrie |
Der Obmann: |
Der Geschäftsführer: |
Komm.R Ing. Peter Maiwald |
Dipl.-Ing. Adolf Kerbl |
Fachverband der NE-Metallindustrie |
Der Obmann: |
Der Geschäftsführer: |
KommRat. Dkfm. Gerhard Griller |
Mag. Herbert Bardach |
Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen |
Der Obmann: |
Der Geschäftsführer: |
Dir. Ing. Mag. Helmut Miksits |
Mag. Michael Mock |
Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten |
Der Vorsitzende: |
Der Geschäftsbereichsleiter: |
Wolfgang Katzian |
Karl Proyer |
Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten Wirtschaftsbereichsgemeinschaft Globalrunde |
Der Vorsitzende |
Der Wirtschaftsbereichssekretär: |
Erich Neumärker |
Michael Pieber |