KOLLEKTIVVERTRAG 2001
abgeschlossen zwischen den Fachverbänden der
Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie,
Gießereiindustrie,
NE-Metallindustrie,
Maschinen- und Stahlbauindustrie,
Fahrzeugindustrie,
Metallwarenindustrie,
Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen,
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
andererseits.
Artikel II - Änderungen des bestehenden Kollektivvertrages
Der Kollektivvertrag vom 4. Oktober 1994, in der Fassung vom 12. Dezember 2000 wird wie folgt geändert: 1. Der § 2 Abs. 2b hat wie folgt zu lauten:
“Für Pflichtpraktikanten und Volontäre;
Pflichtpraktikanten sind Studierende, die zum Zweck einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung aufgrund schulrechtlicher Vorschriften vorübergehend beschäftigt werden. Hinsichtlich der Vergütung für diese Pflichtpraktikanten gilt § 18a des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie.
VOLONTÄRE sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäftigt werden.”
Änderungen § 15 Auslandsdienstreisen
7. § 15 Entsendung zu Auslandsdienstreisen
§ 15 Abs. 6b, 6c werden wie folgt abgeändert bzw. ergänzt:
6b
“b) Durch die Vereinbarung des Tag- und Nachtgeldes darf das Taggeld sowie das Nachtgeld während der ersten 28 Tage einer Dienstreise jenes der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten nicht unterschreiten. Danach darf das Taggeld und das Nachtgeld der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten um nicht mehr als 10 % unterschritten werden.
6c
c) Bei Reisen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Stand 1.11.2001 gebühren Tages- und Nächtigungsgelder zumindest im Ausmaß der für Inlandsdienstreisen vorgesehenen Sätze, soweit sich daraus ein höherer Anspruch ergibt.
Absatz b und c gelten für Dienstreisen, die nach dem 1.11.2001 beginnen.”
Absatz d, 2. Absatz, nach dem 2. Satz wird folgender Satz eingefügt:
“Diese Regelung gilt auch für jene Dienstreisen, bei denen gem. lit. c die Taggelder für Inlandsdienstreisen gebühren.”