Gas- und Wärmeversorgung / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt
KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen dem Fachverband
Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Druck, Journalismus, Papier
andererseits.
V. Änderung von rahmenrechtlichen Bestimmungen
1. Änderung § 4 Abs 10
§ 4 Abs 10 lautet:
“a)
Der 24. und 31. Dezember sind arbeitsfrei, bei Schichtarbeit ab Ende der Nachtschicht vom 23. auf 24. bzw 30. auf 31. Dezember, spätestens jedoch ab 6 Uhr früh.
b)
Für die am 24. und 31. Dezember entfallenden Arbeitsstunden erfolgt kein Gehaltsabzug.
c)
Gilt für die ArbeiterInnen eines Betriebes an diesen beiden Tagen nach 12 Uhr liegender Arbeitsschluss gilt für jene Angestellten, deren betriebliche Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit den ArbeiterInnen notwendig ist, an diesen beiden Tagen, die für die ArbeiterInnen des Betriebes vorgesehene Arbeitszeitregelung.”