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Gas- und Wärmeversorgung / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen dem Fachverband
Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Druck, Journalismus, Papier
andererseits.
Abschlussinfo

Abschlussdatum: 07.11.2016
  • Erhöhung der Ist-Gehälter um 1,2 % bis 2,0 %
  • Erhöhung der Mindestgehälter um 1,2 % bis 2,0 %
  • Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen um 1,75 %
  • Erhöhung der Aufwandsentschädigungen um 1,0 %
  • Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,75 %
  • Entschädigung für Pflichtpraktikanten bleibt unverändert
  • Fahrtkostenersatz für Lehrlinge zum Berufsschulinternat
  • Ausweitung der Anrechnung von Karenzen (Elternkarenzen, die nach dem 01.11.2016 enden, werden zur Gänze auf dienstzeitabhängige Ansprüche angerechnet)

Geltungsbeginn: 1. November 2016 (Laufzeit: 12 Monate)


I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes; für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen dem beteiligten Fachverband und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.


II. Erhöhung der Ist-Gehälter
1)  Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. November 2016 in den
BG A um 2,00 %
BG B-F um 1,75 %
BG G-H um 1,50 %
BG I-K um 1,20 %
zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Oktobergehalt 2016.
Erreichen die so erhöhten Ist-Gehälter nicht die neuen Mindestgehälter, so sind sie entsprechend anzuheben.
2)  Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. November 2016 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
3)  Angestellte, die nach dem 31. Oktober 2016 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Ist-Gehaltes.
4)  Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie zB Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc bleiben unverändert.


III. Mindestgrundgehälter
1)  Die ab 1. November 2016 für obigen Fachverband geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Mindestgehaltstabelle.
2)  Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung im Sinne des Art II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. November 2016 geltenden Mindestgrundgehalt bzw bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 bzw Einführung des Einheitlichen Entgeltsystems ab 1. November 2005 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.


IV. Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art II oder III effektiv erhöht. Der Kollektivvertrag vom 17. 10. 1988 (Neuregelung der Mehrarbeit) ist zu beachten.


V. Änderungen von rahmenrechtlichen Bestimmungen
1.  § 9b wird im Absatz 1 hinzugefügt:
“Abweichend davon, gilt für alle übrigen im Abs 1 und 2 genannten Ansprüche:
Elternkarenzen, die nach dem 1.11.2016 geendet haben, werden auf dienstzeitabhängige Ansprüche, zur Gänze angerechnet.”
2.  § 15 Entlohnung wird in Punkt 61 c) ergänzt um:
„Zusätzliche Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, die Lehrlingen durch die Anreise zur bzw. Abreise von der in Internatsform geführten Berufsschule bis zu einmal pro Kalenderwoche nachweislich entstehen, sind vom Unternehmen zu ersetzen. Auf diesen Anspruch können die dem Lehrling gebührenden Förderungen angerechnet werden. Voraussetzung für diesen Anspruch auf Fahrtkostenersatz ist der Bezug der Familienbeihilfe. Bei Verringerung oder Wegfall öffentlicher Förderungen für derartige Fahrtkosten, bleibt der anteilige Fahrtkostenersatz unverändert. Auf Verlangen des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin sind entsprechende Belege vorzulegen.“
3. § 15 Lehrlinge wird wie folgt abgeändert:
„Lehrlingsentschädigung
(61) 
a)
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs 1 beträgt ab 1. November 2016 im
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr € 601,32 € 804,78
2. Lehrjahr € 806,26 € 1.081,12
3. Lehrjahr € 1.091,49 € 1.344,76
4. Lehrjahr* € 1.475,86 € 1.563,10
* Gilt für Lehrlinge in Lehrberufen, in denen eine mehr als dreijährige Lehrzeit in den geltenden Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.”


VI. Erhöhung der Schichtzulagen
§ 5a: € 0,452
§ 6: € 1,907


VII. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. November 2016 in Kraft.



Wien, am 7. November 2016
FACHVERBAND DER GAS- UND WÄRMEVERSORGUNGSUNTERNEHMUNGEN
Der Obmann Der Geschäftsführer:
Mag. Robert Grüneis Mag. Michael Mock
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Der Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter:
Wolfgang Katzian Alois Bachmeier
WIRTSCHAFTSBEREICH ENERGIE
Der Verhandlungsführer: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Roland Boigner Rudolf Wagner


Mindestgehaltstabelle ab 01.11.2016
für den Fachverband der

Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

BG Grund-
stufe
nach 2
Jahren
nach 4
Jahren
nach 6
Jahren
2, 4 J
A 1.855,34 1.891,28 1.927,22
B 1.868,03 1.904,29 1.940,55 1.958,68
C 1.996,04 2.034,83 2.073,62 2.093,04
D 2.186,99 2.235,88 2.284,77 2.309,22
E 2.474,07 2.529,42 2.584,77 2.612,44
F 2.789,28 2.870,74 2.952,20 2.992,93
G 3.241,32 3.367,68 3.494,04 3.557,23
H 3.560,66 3.699,47 3.838,28 3.907,70
I 4.478,63 4.653,25 4.827,87 4.915,17
I (M III -15 %) 3.806,82 3.955,24 4.103,66 4.177,86
J 4.951,70 5.144,94 5.338,18 5.434,79
Grundstufe nach 2 J nach 4 J nach 6 J
K 6.274,89 6.519,75 6.642,19 6.764,63
BG nach 9
Jahren
nach 12
Jahren
Vorrückungswerte
6, 9, 12 J
A 35,94
B 1.976,81 1.994,94 36,26 18,13
C 2.112,46 2.131,88 38,79 19,42
D 2.333,67 2.358,12 48,89 24,45
E 2.640,11 2.667,78 55,35 27,67
F 3.033,66 3.074,39 81,46 40,73
G 3.620,42 3.683,61 126,36 63,19
H 3.977,12 4.046,54 138,81 69,42
I 5.002,47 5.089,77 174,62 87,30
I (M III -15 %) 4.252,06 4.326,26 148,42 74,20
J 5.531,40 5.628,01 193,24 96,61
nach 9 J 2 J 4, 6, 9 J
K 6.887,07 244,86 122,44

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Vom 7. November 2016 betreffend die Änderungen des Kollektivvertrages für Angestellte der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen vom 4. Oktober 1994, in der Fassung vom 5. November 2015, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, andererseits.


I. GELTUNGSBEREICH
Wie § 2 des Kollektivvertrages für Angestellte der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen vom 4. Oktober 1994.


II. ÄNDERUNGEN DES BESTEHENDEN KOLLEKTIVVERTRAGES
Des Kollektivvertrag vom 4. Oktober 1994, in der Fassung vom 5. November 2015, wird wie folgt geändert:
1.  § 5 GEHALTSORDNUNG 2015
BG Grund-
stufe
nach 2
Jahren
nach 4
Jahren
nach 6
Jahren
2, 4 J
A 1.855,34 1.891,28 1.927,22
B 1.868,03 1.904,29 1.940,55 1.958,68
C 1.996,04 2.034,83 2.073,62 2.093,04
D 2.186,99 2.235,88 2.284,77 2.309,22
E 2.474,07 2.529,42 2.584,77 2.612,44
F 2.789,28 2.870,74 2.952,20 2.992,93
G 3.241,32 3.367,68 3.494,04 3.557,23
H 3.560,66 3.699,47 3.838,28 3.907,70
I 4.478,63 4.653,25 4.827,87 4.915,17
I (M III -15 %) 3.806,82 3.955,24 4.103,66 4.177,86
J 4.951,70 5.144,94 5.338,18 5.434,79
Grundstufe nach 2 J nach 4 J nach 6 J
K 6.274,89 6.519,75 6.642,19 6.764,63
BG nach 9
Jahren
nach 12
Jahren
Vorrückungswerte
6, 9, 12 J
A 35,94
B 1.976,81 1.994,94 36,26 18,13
C 2.112,46 2.131,88 38,79 19,42
D 2.333,67 2.358,12 48,89 24,45
E 2.640,11 2.667,78 55,35 27,67
F 3.033,66 3.074,39 81,46 40,73
G 3.620,42 3.683,61 126,36 63,19
H 3.977,12 4.046,54 138,81 69,42
I 5.002,47 5.089,77 174,62 87,30
I (M III -15 %) 4.252,06 4.326,26 148,42 74,20
J 5.531,40 5.628,01 193,24 96,61
nach 9 J 2 J 4, 6, 9 J
K 6.887,07 244,86 122,44
2.  § 6 (5) REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG
Angestellte der Beschäftigungsgruppe Taggeld
mindestens
Nachtgeld
mindestens
Tag- und Nachtgeld
(mindestens)
A - K, M I bis M IV € 53,33 € 31,63 € 84,96
3.  § 7 BESCHÄFTIGUNG AUSSERHALB DES STÄNDIGEN BETRIEBES
Der Betrag wird von € 10,86 auf € 10,97 und der Betrag von € 27,14 auf € 27,41 erhöht.
4.  § 8 (4) TRENNUNGSKOSTENENTSCHÄDIGUNG
Der Betrag beträgt mindestens € 22,89.
5.  § 10 (1) MESSEGELDER
Das Messegeld beträgt pro Kalendertag € 25,21.
6.  § 11 (2) NACHT- UND SCHICHTARBEIT
Vergütung gem. a) € 1,907
Vergütung gem. b) € 0,452


III. GELTUNGSBEGINN
1. November 2016



Wien, im 07. November 2016
FACHVERBAND DER GAS- UND WÄRMEVERSORGUNGSUNTERNEHMUNGEN
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Mag. Robert Grüneis Mag. Michael Mock
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Druck, Journalismus, Papier
Der Vorsitzende: Bundesgeschäftsführer-Stellvertreter
Wolfgang Katzian Alois Bachmeier
Wirtschaftsbereich Energie
Der Verhandlungsführer: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Roland Boigner Rudolf Wagner