Nach ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses gebührt
zum 25-jährigen Dienstjubiläum |
1 Monatsgehalt |
zum 35-jährigen Dienstjubiläum |
2 Monatsgehälter |
zum 45-jährigen Dienstjubiläum |
3 Monatsgehälter |
als Jubiläumsgeld.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen dem 40. und 45. Dienstjahr ohne Verschulden des Arbeitnehmers (verschuldete Entlassung oder Austritt ohne wichtigen Grund) gebührt ein der zurückgelegten Dienstzeit in diesem 5-Jahres-Zeitraum entsprechender aliquoter Anteil von 3 Monatsgehältern.