KOLLEKTIVVERTRAG
a) | bei eigener Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG | 3 Tage |
b) | bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushaltes oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushaltes | 2 Tage |
c) | bei Niederkunft der Ehefrau bzw Lebensgefährtin | 1 Tag |
d) | bei Eheschließung von Geschwistern , Kindern oder eines Stief- oder Adoptivkindes bzw des Kindes des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG | 1 Tag |
e) | beim Tod des Ehegatten (‑gattin) oder des eingetragenen Partners bzw der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG | 3 Tage |
f) | beim Tod des Lebensgefährten (Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte | 3 Tage |
g) | beim Tod eines Elternteiles bzw eines Kindes | 3 Tage |
h) | beim Tod eines Stief- oder Adoptivkindes nur, sofern sie mit dem/der Arbeitnehmer/in in Hausgemeinschaft lebten | 3 Tage |
i) | beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern oder anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung eines Stiefelternteiles oder eines Elternteiles des eingetragenen Partners bzw der eingetragenen Partnerin, auch wenn mit dem/der Arbeitnehmer/in keine Hausgemeinschaft bestanden hat | 1 Tag |
j) | für das erstmalige Antreten zur Führerscheinprüfung (ausgenommen die Klassen A): die für die Ablegung der Prüfung notwendige Zeit. |