Gas- und Wärmeversorgung / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt
KOLLEKTIVVERTRAG
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
abgeschlossen zwischen den Fachverbänden der
Bergwerke und der eisenerzeugenden Industrie,
Fahrzeugindustrie,
Gießereiindustrie,
Maschinen- und Metallwarenindustrie,
NE-Metallindustrie,
Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen,
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
andererseits.
Abschluss 2009
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+ 1,45% Ist-Gehaltserhöhung
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+ 1,5% kollektivvertragliche Erhöhung der Mindestgehälter
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Neues Mindestgehalt € 1.478,87
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Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen, kollektivvertraglichen Zulagen und Aufwandsentschädigungen für die unteren Beschäftigungsgruppen um 1,45%
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Beibehaltung Kilometergeldregelung analog zur Reisegebührenrichtlinie für Bundesbedienstete
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Vereinbarung, dass unmittelbar nach Abschluss der KV-Verhandlungen Gespräche über eine Neugestaltung der erweiterten Bandbreite in der Arbeitszeit aufgenommen und bis 31.3.2010 abgeschlossen werden, sodass die Regelung mit 1.5.2010 in Kraft tritt.
Geltungsbeginn: 1. November 2009 (Laufzeit: 12 Monate)
I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen der oben genannten Fachverbände, ausgenommen die Münze Österreich AG. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als den vertragsschließenden Fachverbänden angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.
II. Erhöhung der Ist-Gehälter
1)
Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. November 2009 um 1,45% zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Oktobergehalt 2009.
Erreichen die so erhöhten Ist-Gehälter nicht die neuen Mindestgehälter, so sind sie entsprechend anzuheben.
2)
Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. November 2009 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
3)
Angestellte, die nach dem 31. Oktober 2009 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Ist-Gehaltes.
4)
Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie zB Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc bleiben unverändert.
III. Mindestgrundgehälter
1)
Die ab 1. November 2009 für obige Fachverbände geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus den im Anhang beigefügten Mindestgehaltsordnungen.
2)
Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung im Sinne des Art II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. November 2009 geltenden Mindestgrundgehalt bzw bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 bzw Einführung des Einheitlichen Entgeltsystems ab 1. November 2005 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.
IV. Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art. II oder III effektiv erhöht. Der Kollektivvertrag vom 17.10.1988 (Neuregelung der Mehrarbeit) ist zu beachten.
V. Änderung von rahmenrechtlichen Bestimmungen
1)
Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, die Regelung betreffend des Kilometergeldes (ZKV über die Verrechnung von Kilometergeld) entsprechend der Änderung der Geltungsdauer der derzeit bis 31.12.2009 befristeten Regelung in der Reisegebührenvorschrift (RGV), im KV anzupassen.
2) § 15 Lehrlinge wird wie folgt abgeändert:
Lehrlingsentschädigung
61. a) Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. November 2009 im
|
Tabelle I |
Tabelle II |
€ |
1. Lehrjahr |
502,57 |
672,61 |
2. Lehrjahr |
673,84 |
903,58 |
3. Lehrjahr |
912,25 |
1.123,92 |
4. Lehrjahr* |
1.233,49 |
1.306,40 |
* gilt für Lehrlinge in Lehrberufen, in denen eine mehr als dreijährige Lehrzeit in den geltenden Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.
VI. Erhöhung der Schichtzulagen:
§ 5a: € 0,384
§ 6: € 1,623
VII. Neugestaltung der Erweiterten Bandbreite
Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, unmittelbar nach Abschluss der Kollektivvertrags-Verhandlungen 2009 zielgerichtete Gespräche über eine Neugestaltung der Erweiterten Bandbreite im Kollektivvertrag aufzunehmen.
Die Kollektivvertrags-Parteien stimmen überein, dass die wirtschaftliche Entwicklung zusätzliche Flexibilität von den heimischen Betrieben und ihren Beschäftigten verlangen wird. Diesem Erfordernis soll in einer für beide beteiligten Partner akzeptablen Form entsprochen werden.
Diese Gespräche werden mit dem Ziel geführt, bis 31. 3. 2010 konkrete Verhandlungsergebnisse zu erzielen, die mit 1. 5. 2010 in Kraft treten.
Die Erweiterte Bandbreite NEU soll eine weiterentwickelte Grundlage der betrieblichen Arbeitszeit-Regelungen sein.
VIII. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab
1. November 2009
in Kraft.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 16. November 2009
FACHVERBAND DER BERGWERKE UND EISENERZEUGENDEN INDUSTRIE |
Der Obmann: |
Der Geschäftsführer: |
Vorst.-Dir. Dipl.-Ing. Heimo Stix |
Dipl.-Ing. Roman Stiftner |
FACHVERBAND DER FAHRZEUGINDUSTRIE |
Der Obmann: |
Der Geschäftsführer: |
Dir. KommR. Dipl.-Ing. Bruno Krainz |
Mag. Walter Linszbauer |
FACHVERBAND DER GIESSEREIINDUSTRIE |
Der Obmann: |
Der Geschäftsführer: |
Dir. Komm.R Ing. Peter Maiwald |
Dipl.-Ing. Adolf Kerbl |
FACHVERBAND DER MASCHINEN- UND METALLWARENINDUSTRIE |
Der Obmann: |
Der Geschäftsführer: |
KommR. Dipl.-Ing. Dr. Clemens Malina-Altzinger |
Dr Berndt-Thomas Krafft |
FACHVERBAND DER NE-METALLINDUSTRIE |
Der Obmann: |
Der Geschäftsführer: |
GF KommR. Dkfm. Gerhard Griller |
Dipl.-Ing. Roman Stiftner |
FACHVERBAND DER GAS- UND WÄRMEVERSORGUNGSUNTERNEHMUNGEN |
Der Obmann: |
Der Geschäftsführer: |
Vorst.-Dir. KommR. Ing. Mag. Helmut Miksits |
Mag. Michael Mock |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER |
Der Vorsitzende: |
Der Geschäftsbereichsleiter: |
Wolfgang Katzian |
Karl Proyer |
WIRTSCHAFTSBEREICH BERGWERKE/EISEN/GIEßEREI |
Der Vorsitzende: |
Der Wirtschaftsbereichssekretär: |
Walter Hofstadler |
Michael Pieber |
WIRTSCHAFTSBEREICH METALL/MASCHINEN/FAHRZEUGBAU |
Der Vorsitzende: |
Der Wirtschaftsbereichssekretär: |
Alois Schlager |
Michael Pieber |
WIRTSCHAFTSBEREICH ENERGIE |
Der Verhandlungsführer: |
Der Wirtschaftsbereichssekretär: |
Roland Boigner |
Michael Pieber |
Aufwandsentschädigungen
Reiseaufwandsentschädigung
Angestellte der Beschäftigungsgruppe |
Taggeld |
Nachtgeld |
volle Reiseaufwands- entschädigung (Tag- und Nachtgeld) |
mindestens |
A - J, M I bis M IV |
45,81 |
27,17 |
72,98 |
K |
52,35 |
27,17 |
79,52 |
Messegeld
Das Messegeld beträgt pro Kalendertag für Angestellte der Beschäftigungsgruppe |
mindestens |
A - F, M I |
21,65 |
G - K, M II bis M IV |
21,94 |
Trennungskostenentschädigung
mindestens € 19,67
§ 7 - Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes
der Betrag von € 9,00 |
wird nicht erhöht |
der Betrag von € 22,50 |
wird auf € 22,83 |
erhöht. |
§ 11 (2) - Nacht- und Schichtarbeit
Vergütung gem. a) |
€ 1,623 |
Vergütung gem. b) |
€ 0,384 |
Kollektivvertrag
mit dem der
Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Kilometergeld
vom 7. November 1983 für die im Geltungsbereich angeführten Fachverbände abgeändert wird.
Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen nachstehender Fachverbände:
Fachverband der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie
Fachverband der Maschinen- und Metallwarenindustrie Österreichs
(ausgenommen die Münze Österreich AG),
Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs,
Fachverband der Gießereiindustrie Österreichs,
Fachverband der NE-Metallindustrie Österreichs,
Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen,
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als den vertragsschließenden Fachverbänden angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie in ihrer jeweiligen Fassung unterliegenden Dienstnehmer.
Artikel II Änderungen des Zusatzkollektivvertrages über die Verrechnung von Kilometergeld vom 7. November 1983
Die Absätze über die Regelung der Kilometergeldsätze in § 2 Abs. 3 lauten wie folgt:
"Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich ab 1. November 2005 wie folgt:
bis 15.000 km |
€ 0,376 |
darüber |
€ 0,354 |
Das Kilometergeld beträgt jedoch ab 1. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2009 (BGBl 86/2008 vom 26.6.2008):
bis 15.000 km |
€ 0,42 |
darüber |
€ 0,395 |
Diese Sätze gelten auch über den 31.12.2009 hinaus, soferne die Reisegebührenvorschrift weiterhin ein Kilometergeld von 42 Cent vorsieht und entsprechend der darin vorgesehenen Geltungsdauer.”
Die letzten drei Absätze in § 2 Abs. 3 bleiben unverändert.
Artikel III Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt hinsichtlich des Artikels II mit Wirkung ab 1. November 2009 in Kraft.
Wien, am 16. November 2009
Fachverband der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie
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Der Obmann: Vorst-Dir. Dipl.-Ing. Heimo Stix |
Der Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Roman Stiftner |
Fachverband der Maschinen- und Metallwarenindustrie
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Der Obmann: |
Der Geschäftsführer: |
KommR. Dipl.-Ing. Dr. Clemens Malina-Altzinger |
Dr. Berndt-Thomas Krafft |
Fachverband der Fahrzeugindustrie
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Der Obmann: |
Der Geschäftsführer: |
Dir. KommR. Dipl.-Ing. Bruno Krainz |
Mag. Walter Linszbauer |
Fachverband der Gießereiindustrie
|
Der Obmann: |
Der Geschäftsführer: |
Dir. KommR. Ing. Peter Maiwald |
Dipl.-Ing. Adolf Kerbl |
Fachverband der NE-Metallwarenindustrie
|
Der Obmann: |
Der Geschäftsführer: |
GF KommR. Dkfm. Gerhard Griller |
Dipl.-Ing. Roman Stiftner |
Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen
|
Der Obmann: Vorst.-Dir. KommR. Ing. Mag. Helmut Miksits |
Der Geschäftsführer: Mag. Michael Mock |
Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
|
Der Vorsitzende: |
Der Geschäftsbereichsleiter: |
Wolfgang Katzian |
Karl Proyer |
Wirtschaftsbereich Bergwerke/Eisen/Gießerei
|
Der Vorsitzende: |
Der Wirtschaftsbereichssekretär: |
Walter Hofstadler |
Michael Pieber |
Wirtschaftsbereich Metall/Maschinen/Fahrzeugbau
|
Der Vorsitzende: |
Der Wirtschaftsbereichssekretär: |
Alois Schlager |
Michael Pieber |
Wirtschaftsbereich Energie
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Der Verhandlungsführer: Roland Boigner |
Der Wirtschaftsbereichssekretär: Michael Pieber |