Artikel V Abänderungen des RKV Industrie
§ 9d Wechsel in das System der "Abfertigung neu"
Die Gültigkeit des
§ 9d
(Wechsel in das System der "Abfertigung neu") des Rahmen-KV für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der Fassung vom 1. November 2002 wird für die Angestellten der Bekleidungsindustrie
ab 1. Mai 2003
vereinbart.
Es gilt daher:
"§ 9d Wechsel in das System der "Abfertigung neu"
"Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist."
§ 13a Information bei befristeten Dienstverhältnissen
Die Ausnahmen für die Bekleidungsindustrie betreffend
§§ 13a
(Information bei befristeten Dienstverhältnissen) und
16a
(Ein- bzw Austritt während eines Kalendermonats) aus dem Rahmen-KV für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der Fassung vom 1. November 2002 entfallen
mit 1. Juli 2003
Es gilt daher:
"§ 13a Information bei befristeten Dienstverhältnissen
Gibt der/die Angestellte im Laufe eines befristeten Dienstverhältnisses keine Äußerung ab, das Dienstverhältnis nicht über die Befristung hinaus fortsetzen zu wollen, bzw besteht nicht von vornherein Klarheit darüber, dass eine Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses nicht beabsichtigt ist, ist die Absicht, ein mit Ablaufdatum befristetes Dienstverhältnis von mehr als 2-monatiger Dauer (einschließlich eines allfälligen Probemonates) nicht über den Ablaufzeitpunkt hinaus fortzusetzen, dem (der) Angestellten spätestens 2 Wochen vor Fristablauf mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder verspätet, ist das auf den Zeitraum von 3 Tagen entfallende Gehalt über das mit Fristablauf beendete Dienstverhältnis hinaus als Ersatz für nicht konsumierte Freizeit für Postensuche zu bezahlen.
§ 13a gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 30. 6. 2003 beginnen."
§ 16a Ein- bzw Austritt während eines Kalendermonats
Beginnt das Dienstverhältnis nicht am Monatsersten, jedoch am ersten betriebsüblichen Arbeitstag eines Monats, steht das ungekürzte Monatsgehalt zu; Gleiches gilt sinngemäß bei Beendigung des Dienstverhältnisses."