KV-Infoplattform

Bekleidungsindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Abschlussinformationen 2013

Abschlussdatum: 14.06.2013
  • Erhöhung der KV-Gehälter um 2,7 %
  • Erhöhung der Ist-Gehälter um 2,7
  • Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,7 %
  • Erhöhung allfälliger Zulagen, Zuschläge und Prämien um 2,7 %
  • Anrechnung von Arbeitervordienstzeiten für die Dauer des Krankenentgeltes – Höchstausmaß 10 Jahre und volle Anrechnung für die Bemessung der Kündigungsfristen (§ 9c)

Geltungsbeginn: 01.07.2013 (Laufzeit 12 Monate)


KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der
TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE

einerseits und dem
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND,

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER,

WIRTSCHAFTSBEREICH TEXTIL, BEKLEIDUNG, SCHUH

andererseits.


Artikel I
Der Kollektivvertrag gilt:

räumlich:
für alle Bundesländer mit Ausnahme Vorarlbergs
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie , Berufsgruppe Bekleidungsindustrie.
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und/oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen.
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 zutrifft.


Artikel II
(1)  Das tatsächliche Monatsgehalt (IST-Gehalt) der Angestellten – bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung vom 1. Juli 2013 um 2,70% zu erhöhen.
Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Junigehalt 2013.
(2)  Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z. B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben unverändert.


Artikel III
(1)  Die für den jeweiligen Bereich ab 1. Juli 2013 geltenden Mindestgrundgehälter und Lehrlingsentschädigungen ergeben sich aus der im Anhang beigefügten entsprechenden Gehaltsordnung.
(2)  Nach Durchführung der IST-Gehaltserhöhung gemäß Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem jeweils neuen, ab 1. Juli 2013 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.


Artikel IV
Überstundenpauschalen sind ab 1. Juli 2013 um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.


Art. V
Änderung im Rahmenrecht
Der § 9c “Anrechnung von ArbeiterInnenvordienstzeiten“ gilt ab in Kraft treten dieses Kollektivvertrages auch für die Bekleidungsindustrie, die industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und Färbereien und lautet:
Ҥ 9c Anrechnung von ArbeiterInnenvordienstzeiten
(1)  Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernahme ins Angestelltenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für die Bemessung der Dauer des Krankenentgeltanspruches gemäß § 8 Abs 1 und 2 AngG bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren anzurechnen.
(2)  Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernahme ins Angestelltenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für die Bemessung der Kündigungsfrist anzurechnen.
Die Anrechnung gilt für Kündigungen, die ab 1. 7.2013 ausgesprochen werden.“


Art. VI
Das nach § 12 des Kollektivvertrages zu zahlende 14. Monatsgehalt (Urlaubsgeld) ist unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt im Jahr 2012 in der ab 1. Juli 2013 geltende Gehaltshöhe auszubezahlen.


Art.VII
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.



Wien, am 14. Juni 2013
FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Stv. Obmann: Geschäftsführer:
KommR. Ing. Wolfgang Sima Dr. Wolfgang Zeyringer
BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE
Vorsitzender: Berufsgruppenleiter:
Komm.-Rat Ing. Wolfgang Sima Dr. Franz J. Pitnik
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Vorsitzender: Geschäftsbereichsleiter Interessenvertretung:
Wolfgang Katzian Karl Proyer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, JOURNALISMUS, PAPIER
WIRTSCHAFTSBEREICH TEXTIL, BEKLEIDUNG, SCHUH
Vorsitzender: Wirtschaftsbereichssekretär:
Willi Mungenast Paul Prusa


GEHALTSORDNUNG
gültig ab 1. Juli 2013

gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991, für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, das ist die

Bekleidungsindustrie Österreichs inklusive die industriellen Wäschereien,
Chemischputzereien und Färbereien

ausgenommen die Firmen in Vorarlberg
(in Euro, Rundung auf Cent)

Verwendungsgruppe
I II III IV V VI
1. u 2.VGj 1.161,73 1.191,81 1.476,19 1.891,55 2.487,46 3.784,08
n.  2 VGj 1.161,73 1.248,11 1.564,51 2.009,96 2.643,73 4.264,53
n.  4 VGj 1.186,96 1.303,44 1.656,68 2.125,44 2.800,94 4.566,34
n.  6 VGj 1.236,47 1.359,72 1.749,87 2.241,93 2.957,21 4.867,22
n. 8 VGj 1.284,01 1.415,03 1.836,23 2.359,37 3.116,39 5.168,07
n.10 VGj 1.332,53 1.471,30 1.928,45 2.474,86 3.273,60
n.12 VGj 1.381,08 1.527,63 2.019,68 2.593,26 3.429,85
n.14 VGj 1.419,89 1.574,20 2.091,49 2.681,58 3.555,06
n.16 VGj 1.458,72 1.621,77 2.163,30 2.772,81 3.681,24
n.18 VGj 1.494,61 1.669,32 2.237,08 2.864,04 3.807,40

Verwendungsgruppe
M I M II
o. F.
M II
m. F.
M III
1. u 2.VGj 1.451,94 1.799,37 1.910,01 2.113,81
n.  2 VGj 1.512,08 1.907,09 2.001,24 2.250,67
n.  4 VGj 1.576,14 2.016,75 2.093,43 2.386,54
n.  6 VGj 1.637,27 2.124,50 2.186,61 2.521,45
n. 8 VGj 1.699,39 2.232,23 2.276,87 2.656,33
n.10 VGj 1.766,38 2.338,98 2.369,06 2.793,17
n.12 VGj 1.829,44 2.446,68 2.462,24 2.927,13
n.14 VGj 1.872,16 2.517,56 2.528,24 3.018,35
n.16 VGj 1.914,86 2.590,34 2.595,19 3.108,62
n.18 VGj 1.956,61 2.661,21 2.661,21 3.198,87

Die monatliche Lehrlingsentschädigung, gültig ab 1. Juli 2013, beträgt im
1. Lehrjahr 481,00
2. Lehrjahr 625,00
3. Lehrjahr 839,00
4. Lehrjahr*) 1.097,00
*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften