Bekleidungsindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt
KOLLEKTIVVERTRAG
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Art. V Änderung im Rahmenrecht
Der § 15 Abs. (6) wird neu formuliert wie folgt:
“(6)
Als Praxisjahre im Sinne der Verwendungsgruppen II bis V gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer als ”Angestellter“ im Sinne des Angestelltengesetzes - gleichgültig mit welcher Art der Verwendung – verbracht hat. Dienstzeiten als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst sowie ausländische Vordienstzeiten werden gleichfalls als Praxisjahre angerechnet, sofern diese frühere Tätigkeit den Merkmalen des Angestelltengesetzes entsprach.
Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten Verwendungsgruppe beziehungsweise vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages mit der einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter im Sinne des Angestelltengesetzes verbracht hat. Nachgewiesene Zeiten in einer höheren Verwendungsgruppe sind auch in niedrigeren Verwendungsgruppen anzurechnen.
Dienstzeiten als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst sind auch als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, sofern die frühere Tätigkeit den Merkmalen des Angestelltengesetzes entsprach und diese frühere Tätigkeit überdies ihrer Natur nach geeignet war, dem Angestellten für seine jetzige Verwendung brauchbare Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Unter den gleichen Voraussetzungen werden auch ausländische Vordienstzeiten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet.“