Bekleidungsindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt
Abschlussinformation 2010
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Abschlussdatum: 16.06.2010
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Erhöhung der KV-Gehälter um 1,3%
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Erhöhung der Ist-Gehälter um 1,1%
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Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,3%
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Einmalzahlung in Höhe von EUR 50,00, fällig mit Auszahlung des Urlaubszuschusses
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Urlaubszuschuss 2010 auf Basis + 1,3%
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Verbesserung der Anrechnung des Karenzurlaubes auf dienstzeitabhängige Ansprüche (22-Monate-Regelung)
Geltungsbeginn: 01.07.2010 (Laufzeit: 12 Monate)
Artikel VI
Der § 9 b lautet neu wie folgt:
„Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des Krankengeldanspruches und die Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten, soweit Karenzurlaube für das zweite bzw. folgende Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden bis zu insgesamt höchstens 22 Monaten angerechnet.
Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die Voraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit gem. § 23a Abs. 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinn des vorigen Absatzes bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet.
Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei Karenzen (Karenzurlaube) im obigen Sinn einzurechnen sind.
Diese Regelung gilt ab dem 1.7.2010, wobei Karenzen (Karenzurlaube), welche nach dem 1.1.2007 begonnen haben, mit eingerechnet werden.“