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Graphisches Gewerbe / Österreichische Staatsdruckerei / Rahmen

ARBEITSORDNUNG der ÖSTERREICHISCHEN STAATSDRUCKEREI (Arbeitsordnung 1951 - AÖ.1951) Abschnitt I. § 1.


(1) Die Arbeitsordnung findet auf alle Personen Anwendung, die im Rahmen des Kollektivvertrages der graphischen Arbeiter Österreichs zu Dienstleistungen in der Staatsdruckerei als Arbeiter aufgenommen werden.
(2) Die Arbeitsordnung gilt, sofern in ihr nichts Besonderes bestimmt wird, gleichermaßen für männliche und weibliche Arbeiter.
(3) Auf Bedienstete, die nicht den Bestimmungen des Kollektivvertrages der graphischen Arbeiter Österreichs unterliegen, finden die jeweils für sie geltenden gesetzlichen und sonstigen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften Anwendung.


§ 2.
(1)  In der Österreichischen Staatsdruckerei bestehen folgende Arbeiterkategorien:
a)
Im graphischen Gewerbe berufsmäßig auf Grund der Gewerbeordnung ausgebildete und im erlernten Beruf tätige Arbeiter, und zwar:
Schriftsetzer, Maschinensetzer, Korrektoren und Revisoren, Buchdrucker, Maschinenmeister, Schriftgießer, Stereotypeure, Galvanoplastiker, Stempelschneider, Graveure, Lithographen, Photographen, Chemigraphen, Steindrucker, Kupferdrucker, Offset-, Rakeltiefdruck- und Lichtdruckmaschinenmeister, Buchbinder.
b)
In einem anderen Gewerbe berufsmäßig auf Grund der Gewerbeordnung ausgebildete und im erlernten Beruf tätige Arbeiter, und zwar:
Mechaniker, Elektriker, Schlosser, Schmiede, Tischler, Installateure, Maurer, Glaser, Maschinenwärter und Heizer (gelernte Metallarbeiter) und sonstige Professionisten.
c)
Hilfsarbeiter.
d)
Hilfsarbeiterinnen.
(2)  Lehrlinge werden in der Staatsdruckerei nur für die in Abs. 1 unter lit. a bezeichneten Arbeiterkategorien herangebildet.


§ 3.
(1)  Die Arbeiter werden von der Direktion der Österreichischen Staatsdruckerei (im folgenden kurz "Direktion" genannt) unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen und auf die bezüglichen Bestimmungen des für sie jeweils geltenden Kollektivvertrages aufgenommen.
(2)  Bedingungen für die Aufnahme als Arbeiter sind:
a)
das vollendete 18. Lebensjahr bei männlichen und das vollendete 16. Lebensjahr bei weiblichen Arbeitern;
b)
die geistige und körperliche Eignung für die auszuübende Berufstätigkeit; die körperliche Eignung ist durch das Gutachten des Vertrauensarztes der Direktion ( Betriebsarzt ) nachzuweisen;
c)
die österreichische Staatsbürgerschaft; Ausnahmen hievon können von der Direktion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt bewilligt werden;
d)
ein einwandfreies Vorleben, das durch die Direktion in geeigneter Weise festzustellen ist und
e)
bei Arbeitern der in § 2 lit. a und b aufgezählten Kategorien überdies die Berufsbefähigung; sie ist durch Vorlage der Lehr- und Gehilfenzeugnisse über die abgeschlossene Lehr- und Gesellenzeit für die auszuübende Berufstätigkeit nachzuweisen.


§ 4.
(1)  Lehrlinge werden gemäß §§ 99 und 99 a der Gewerbeordnung bzw. nach den Bestimmungen der Satzungen des zuständigen Gremiums auf Grund eines Lehrvertrages auf die Lehrdauer aufgenommen.
(2)  Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit.
(3)  Den Lehrlingen wird die zum regelmäßigen Besuch der fachlichen Fortbildungsschulen erforderliche Zeit in der durch den Lehrplan vorgeschriebenen Weise bis zur vollständigen Erreichung des Lehrzieles eingeräumt und der Besuch dieser Schule zur Pflicht gemacht. Die Überwachung des regelmäßigen Schulbesuches obliegt der Direktion.
(4)  Die Lehrlinge erhalten ihre fachliche Ausbildung durch einen von der Direktion hiezu bestimmten, fachlich und charakterlich besonders geeigneten Gehilfen.


§ 5.
(1)  Von der Aufnahme als Arbeiter oder Lehrling in die Österreichische Staatsdruckerei sind Personen, die wegen eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer aus Gewinnsucht begangenen Übertretung rechtskräftig verurteilt worden sind, so lange ausgeschlossen, als ihre Verurteilung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht getilgt ist.
(2)  Wenn solche Ausschließungsgründe nach erfolgter Aufnahme eines Arbeiters oder Lehrlings bekannt werden oder eintreten, kann die Direktion sofort die Auflösung des Arbeits- bzw. Lehrverhältnissen erklären.


§ 6.
(1)  Über jeden Arbeiter wird bei der Direktion ein Standesausweis geführt, in dem alle für das Arbeitsverhältnis im allgemeinen und im besonderen die für die Entlohnung belangreichen Personaldaten einzutragen sind.
(2)  Jeder Arbeiter hat diese Daten unmittelbar bei oder nach seinem Dienstantritt anzugeben und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf Verfügungen der Direktion beruhen, anzuzeigen.
(3)  Der Arbeiter hat das Recht, in seinen Standesausweis Einsicht und davon Abschrift zu nehmen.
(4)  Jede Nebenbeschäftigung, die voraussichtlich länger als vier Wochen dauert, ist der Direktion zu melden. Die Direktion kann die Ausübung einer Nebenbeschäftigung untersagen, wenn sie diese mit der Verwendung des Arbeiters im Betriebe für unvereinbar hält (§ 16, Abs. 1).


§ 7.
(1)  Über die Verwendung der Arbeiter entscheidet die Direktion nach den Bedürfnissen des Betriebes.
(2)  Arbeiterinnen werden nur zu Arbeiten verwendet, die sie ohne Nachteil für ihre Gesundheit zu leisten vermögen, wie zum Ein- und Auslegen, Falzen, Leimen, Heften, Perforieren, Revidieren, Zählen, Paketieren und dergleichen.
(3)  Durch welche Zeit Arbeiterinnen vor und nach ihrer Niederkunft vom Dienste befreit sind, richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Während dieser Dienstbefreiung erhalten die Arbeiterinnen kein Entgelt, wenn die laufenden Leistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit mit Ausnahme des Stillgeldes die Höhe des vollen Entgeltes erreichen; ist dies nicht der Fall, so erhalten sie eine Ergänzung auf das volle Entgelt.
(4)  Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20 Uhr bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Sie dürfen auch nicht zur Leistung von Überstunden verwendet werden.
(5)  Die Direktion ist berechtigt, die Verwendung der Arbeiter zu ändern, d. h. sie auch zu anderen, ihren Fähigkeiten entsprechenden Arbeiten heranzuziehen.
(6)  Ist ein Arbeiter ständig mit einer bestimmten fachlichen Tätigkeit betraut und wird ihm aushilfsweise eine andere als die bisher ausgeübte fachliche Tätigkeit zugewiesen, so darf er hiedurch auf die Dauer von 4 Wochen keinen Nachteil an seinem Lohnbezug haben.
(7)  Die dauernde Einweisung von Arbeitern auf einen anderen Arbeitsplatz bedarf der Zustimmung des Arbeiterbetriebsrates, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist; im Streitfalle entscheidet das Einigungsamt.


§ 8.
(1)  Der Arbeiter hat bei Dienstantritt durch Handschlag dem Direktor der Staatsdruckerei (im folgenden kurz "Direktor" genannt) oder dem von ihm bestellten Vertreter zu geloben, die Gesetze der Republik unverbrüchlich zu beobachten, sich mit ganzer Kraft der Arbeit zu widmen, seine Arbeitsobliegenheiten gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, das Dienst- und Betriebsgeheimnis auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses treu zu bewahren und bei seinem Verhalten im und außer Betrieb sich seiner Stellung angemessen zu betragen.
(2)  Über die Pflichtangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Arbeiter zu unterfertigen ist.


§ 9.
(1)  Der Arbeiter hat Anspruch:
a)
auf den ihm vertragsmäßig nach dem Kollektivvertrag der graphischen Arbeiter Österreichs gebührenden Lohn;
b)
auf Erholungsurlaub (§ 10), Krankenfürsorge (§ 11);
c)
auf Vertretung und Schutz durch den Arbeiterbetriebsrat;
d)
auf die Benützung der Wohlfahrtseinrichtungen der Staatsdruckerei nach Maßgabe der für die Inanspruchnahme bestehenden Vorschriften.
(2)  Träger der Krankenversicherung ist die Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei.
(3)  Wenn ein Arbeiter unverschuldet in eine Notlage geraten ist oder wenn sonst berücksichtigungswürdige Gründe dafür vorliegen, kann ihm auf Ansuchen und gegen Stellung zweier tauglicher Bürgen ein unverzinslicher, längstens binnen 52 Wochen in möglichst gleichhohen, fortlaufenden Wochenraten rückzahlbarer Vorschuß bis zur Höhe des vierfachen Wochenlohnes gewährt werden. Bei ständigen Arbeitern entfällt die Stellung der Bürgen.
(4)  Endet das Arbeitsverhältnis, bevor der Vorschuß gänzlich zurückgezahlt ist, so werden die noch aushaftenden Raten sogleich fällig. Sie können im Abzugswege vom unbelasteten pfändbaren Teil der Lohnbezüge und der Abfertigung des Arbeiters herbeigebracht werden.
(5)  Einem in unverschuldete Not geratenen Arbeiter kann im Rahmen der hiefür bewilligten Kredite eine Geldaushilfe bewilligt werden.


§ 10.
(1)  Dem Arbeiter gebührt in jedem Dienstjahr ein Urlaub nach Maßgabe der Bestimmungen des Arbeiterurlaubsgesetzes bzw. des jeweils in Geltung stehenden Kollektivvertrages.
(2)  Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im Einvernehmen zwischen der Direktion und dem Arbeiter unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit des Arbeiters zu bestimmen. Der Urlaub ist nach Möglichkeit so festzusetzen, daß er in die Zeit vom 1. Mai bis Ende Oktober fällt und möglichst ungeteilt genossen werden kann.
(3)  Die ungerechtfertigte Überschreitung des Urlaubes ist dem eigenmächtigen Fernbleiben vom Dienste gleichgestellt.
(4)  Urlaube ohne Lohnbezug können aus berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen oder aus dienstlichen Rücksichten bis zur Höchstdauer von sechs Monaten von der Direktion bewilligt werden. Zur Bewilligung eines längeren derartigen Urlaubes durch die Direktion ist die Zustimmung des Bundeskanzleramtes erforderlich. Erfolgt die Erteilung eines Urlaubes ohne Lohnbezug nicht aus Dienstesrücksichten, so ist eine solche Zeit hinsichtlich der Ansprüche des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber, die von der Dauer der Dienstzeit bestimmt werden, nicht als Dienstzeit in Anschlag zu bringen.


§ 11.
(1)  Im Falle einer Erkrankung nach einer mindestens dreimonatigen ununterbrochenen Dienstzeit sowie bei einem Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erhält der Arbeiter, vorausgesetzt, daß ein Anspruch auf Krankengeld besteht und die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen Zuschuß zum Krankengeld.
(2)  Der Krankengeldzuschuß beträgt:
a)
In der 1. Woche der Arbeitsunfähigkeit ab dem 4. Tage die Differenz zwischen Krankengeld samt Zuschlägen und 78%
b)
für die 2. bis einschließlich 4. Woche der Arbeitsunfähigkeit die Differenz zwischen Krankengeld samt Zuschlägen und 83% und
c)
ab der 5. Woche der Arbeitsunfähigkeit die Differenz zwischen Krankengeld samt Zuschlägen und 88%

des vor der Erkrankung bezogenen Bruttowochenlohnes, jedoch ohne Überstundenentlohnung und Schichtzulagen. Der Krankengeldzuschuß darf jedoch 90 % des für den Bruttowochenlohn (ohne Überstundenentlohnung und Schichtzulagen) gebührenden satzungsmäßigen Krankengeldes samt Zuschlägen nicht übersteigen.
(3)  Der Krankengeldzuschuß der Staatsdruckerei darf ferner zusammen mit den Barleistungen der Betriebskrankenkasse den Nettowochenlohn (berechnet vom Bruttowochenlohn ohne Überstundenentlohnung und Schichtzulagen - Abs. 2 -) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht übersteigen. Im Falle einer Änderung dieses Nettowochenlohnes innerhalb der letzten vier Wochen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist der Durchschnitt dieser Nettowochenlöhne der Berechnung des Krankengeldzuschusses zugrunde zu legen. Bei Arbeitsunfällen innerhalb der ersten vier Wochen nach Dienstantritt ist als Durchschnitt der Durchschnitt der Nettolöhne der tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit zugrunde zu legen.
(4)  Soweit wegen Unterbringung eines Arbeiters in einem Krankenhaus, einer Heilstätte, einem Genesungsheim, Erholungsheim u. dgl. ein Anspruch auf Krankengeld nicht zusteht, erhält der Arbeiter den Krankengeldzuschuß in der Höhe berechnet, wie wenn ein Anspruch auf Krankengeld samt Zuschlägen bestünde.
(5)  Bei einem Arbeitsunfall im Betriebe der Staatsdruckerei erhält der Arbeiter bei einer ununterbrochenen Dienstzeit von mindestens drei Monaten den Krankengeldzuschuß nach Abs. 2 lit. c berechnet.
(6)  Wenn die Betriebskrankenkasse Krankengeld (Krankenhauspflege) zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit weiter gewährt, so kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auch der Krankengeldzuschuß weiter gewährt werden.
(7)  Unter der Voraussetzung, daß ein Anspruch auf Vergütung für Verdienstentgang gemäß § 32 Abs. 1 lit. a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zusteht, wird der Krankengeldzuschuß im Sinne der obigen Bestimmungen gewährt.


§ 12.
(1)  Für das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit und die Verteilung derselben auf die einzelnen Wochentage gelten die Bestimmungen des jeweil in Geltung stehenden Kollektivvertrages.
(2)  Der Arbeitsbeginn und die Arbeitspausen werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse und der Erfordernisse des Betriebes nach Anhörung des Arbeiterbetriebsrates von der Direktion festgesetzt. Sie werden auf den hiefür vorgesehenen Anschlagtafeln kundgemacht.
(3)  Für einzelne Betriebsabteilungen kann nach Bedarf eine schichtweise wechselnde Arbeitszeit (Früh-, Mittags-, Nachtschicht) eingeführt werden. Auf die Schichtarbeit und deren Entlohnung finden die im Kollektivvertrag vorgesehenen Bestimmungen Anwendung.
(4)  Für die Leistung und Entschädigung zusätzlicher Arbeitsstunden und Überstunden sind die Bestimmungen des jeweils in Geltung stehenden Kollektivvertrages maßgebend.


§ 13.
(1)  An Sonntagen und den in Abs. 4 festgelegten Feiertagen hat die Arbeit grundsätzlich zu ruhen. An diesen Tagen dürfen, wenn nicht ausnahmsweise der Betrieb im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften weitergeführt wird, nur Arbeiten verrichtet werden, die für den regelmäßigen Fortgang des Betriebes unbedingt erforderlich sind oder ohne Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeiter an Werktagen nicht vorgenommen werden können.
(2)  Zu den nach Abs. 1 zugelassenen Arbeiten gehören insbesondere:
a)
die Überwachung der Betriebsanlagen;
b)
besonders dringliche Säuberungs- und Instandhaltungsarbeiten, die während der Betriebstätigkeit nicht verrichtet werden können;
c)
unaufschiebbare Arbeiten vorübergehender Natur, die entweder aus öffentlichen, insbesondere sicherheitspolizeilichen Rücksichten oder in Notfällen vorgenommen werden müssen und
d)
die Arbeiten zur Vornahme der Inventur, und zwar einmal im Jahr.
(3)  Am Karsamstag, Pfingstsamstag, 24. Dezember (Heiliger Abend) und 31. Dezember (Silvester) endet die normale Arbeitszeit um 12 Uhr mittags. Hinsichtlich der Schichtarbeit gelten die bezüglichen Bestimmungen des Kollektivvertrages.
(4)  Als Feiertage gelten die jeweils im Kollektivvertrag festgelegten Feiertage.
(5)  Die den Arbeitern für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gebührenden Entschädigungen richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Kollektivvertrages mit Ausnahme jener Verrichtungen, die ihrer Natur nach - wenn sie auch teilweise auf Sonn- und Feiertage fallen - schon in der regelmäßigen Entlohnung der betreffenden Arbeiter angemessene Berücksichtigung finden.


§ 14.
(1)  Die Lohnwoche beginnt am Sonntag und endet am Samstag.
(2)  Die Auszahlung der Arbeitslöhne findet regelmäßig am Freitag der laufenden Lohnwoche statt. Ist dieser ein gesetzlicher Feiertag, erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Wochentag.
(3)  Der kollektivvertragliche Bruttolohn wird nach Abzug der jeweiligen Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Provisionsbeiträge (der Abzug der Provisionsbeiträge gilt nur für die im angelobten Stande befindlichen Arbeiter), der gerichtlichen oder behördlich bewilligten Einbringungen und freiwillig anerkannten Abzüge, wie Alimente, Ersatzbeträge, Verbote und Verpfändungen, Lohnvorschußersätze, und die Beiträge zu den im Betrieb befindlichen Wohlfahrtseinrichtungen in bar ausgezahlt.
(4)  Der in Lohnkuverts eingezählte Lohn samt dem bezüglichen Lohnstreifen wird dem Arbeiter durch seinen Abteilungsleiter eingehändigt. Der Abteilungsleiter hat bei Empfangnahme der Lohnkuverts durch die auszahlende Kasse deren Vollzähligkeit sowie auf Grund der Lohnstreifen die Richtigkeit der in die Lohnkuverts eingezählten Beträge zu überprüfen und trägt die Verantwortung für die richtige Auszahlung.


§ 15.
(1)  Die Arbeiter sind verpflichtet, die ihnen jeweils übertragenen Arbeiten mit Eifer, Fleiß und Redlichkeit nach bestem Wissen und Können zu verrichten und sich die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gewissenhaft anzueignen und fortzubilden.
(2)  Sie sind verpflichtet, ihren Vorgesetzten die gebührende Achtung zu erweisen, die erhaltenen Aufträge genau zu befolgen und die zugewiesenen Arbeiten gehörig und ohne Verzug zu verrichten.
(3)  Glaubt ein Arbeiter gegen die Ausführung eines Auftrages oder einer Arbeit stichhältige Gründe vorbringen zu können, sind diese unverzüglich im Dienstwege zu melden.
(4)  Die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtspersonen ergeben sich aus den ihnen von der Direktion übertragenen Aufgaben.
(5)  Die Arbeiter haben untereinander anständig und verträglich zu verkehren und bei Verrichtung der ihnen zugewiesenen Arbeiten ein Verhalten zu betätigen, das geeignet ist, die Aufgaben der unmittelbaren Mitarbeiterschaft tunlichst zu fördern. Religiöse, politische, wirtschaftliche oder private Differenzen innerhalb der Arbeiterschaft dürfen im Betriebe nicht zur Austragung gebracht und nicht zum Anlaß genommen werden, um andere Arbeiter bei der Verrichtung ihrer Arbeit zu stören, sie irgendwie zu schädigen oder in ihrer Überzeugung zu beeinflussen.
(6)  Versammlungen und Besprechungen der Arbeiter während der Arbeitszeit sind nicht gestattet; doch kann die Direktion Ausnahmen zulassen.
(7)  Den zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung ergehende Anordnungen der Vorgesetzten ist unbedingt Folge zu leisten.


§ 16.
(1)  Den Arbeitern ist es untersagt, eine dem Betrieb oder ihrer Verwendung abträgliche Nebenbeschäftigung zu betreiten (§ 6, Abs. 4).
(2)  Auch ist es den Arbeitern untersagt, von den mit dem Betrieb in Geschäftsverbindung stehenden Parteien irgendwelche Geschenke anzunehmen. Die Annahme von Belohnungen ist nur mit Zustimmung der Direktion gestattet.
(3)  Geldsammlungen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Direktion veranstaltet werden.


§ 17.
Die Arbeiter sind verpflichtet, über alle ihnen anläßlich ihrer Arbeitsverrichtungen oder infolge ihrer Zugehörigkeit zum Betriebe bekanntgewordenen Dienstgeheimnisse auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses strengstes Stillschweigen zu beobachten. Auch darf niemand von den ihm bekanntgewordenen Werks- und Betriebsverhältnissen zu seinem oder eines anderen Vorteil oder zum Schaden des Bundes Gebrauch machen.


§ 18.
(1)  Persönliche Wünsche und Beschwerden der Arbeiter sind bei den unmittelbaren Vorgesetzten vorzubringen. Sollte die Entscheidung hierüber unterbleiben oder abweislich lauten, so ist der Arbeiter berechtigt, seine Wünsche und Beschwerden persönlich oder durch den Arbeiterbetriebsrat bei der Direktion zwecks Entscheidung vorzubringen.
(2)  Arbeiter, die aus dem Dienst- und Arbeitsverhältnis sich ergebende Streitigkeiten vor das Einigungsamt oder Arbeitsgericht zu bringen beabsichtigen, sollen womöglich vorher durch persönliche Fühlungnahme mit der Direktion oder durch Vermittlung des Arbeiterbetriebsrates eine gütliche Einigung mit der Direktion zu erzielen trachten.


§ 19.
(1)  Die Arbeiter haben pünktlich zur Arbeit zu erscheinen und allen Anordnungen, die zur Feststellung des Erscheinens vorgesehen sind, nachzukommen.
(2)  Wegen wiederholten ungerechtfertigten Zuspätkommens trotz mehrfacher Verwarnung kann von der Direktion die sofortige Entlassung ausgesprochen werden.
(3)  Während der Mittagspause haben die Arbeiter die Arbeitsräume zu verlassen. Das Verweilen daselbst ist nur mit Zustimmung des Abteilungsleiters gestattet.
(4)  Die Arbeiter haben während der Arbeitszeit ihre Straßenkleider in den versperrbaren Aufbewahrungsräumen oder Kleiderkasten zu verwahren. Das Betreten der versperrten Aufbewahrungsräume ist nur in Gegenwart des hiezu bestimmten Schlüsselbewahrens gestattet; für die ordnungsgemäße Sperre seines Kleiderkastens hat jeder Arbeiter selbst zu sorgen.
(5)  Ein außerdienstlicher Verkehr der Arbeiter während der Arbeitszeit ist nicht gestattet. Besprechungen mit betriebsfremden Personen während der Arbeit dürfen nur in dringenden Fällen mit Bewilligung des Abteilungsleiters in einem außerhalb der Arbeitsräume befindlichen Lokal stattfinden.


§ 20.
(1)  Dem Arbeiter ist es nicht gestattet, willkürlich von der Arbeit auszubleiben.
(2)  Arbeiter, die, abgesehen von Erkrankungen, aus triftigen Gründen am Erscheinen zur Arbeit oder am Verbleib bei derselben verhindert sind, haben vor Beginn der Arbeit bzw. vor dem Verlassen des Betriebes bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten um die Bewilligung anzusuchen.
(3)  Ist die vorherige Einholung der Bewilligung nicht möglich, so ist sie nachträglich unverzüglich, längstens binnen drei Tage unter Angabe der Gründe nachzuholen.
(4)  Ob ein Fernbleiben von der Arbeit ohne vorher eingeholte Bewilligung des Abteilungsleiters gerechtfertigt ist, entscheidet die Direktion nach Anhörung des Arbeiterbetriebsrates.
(5)  Erkennt die Direktion das Fernbleiben als nicht gerechtfertigt an oder bleibt ein Arbeiter ohne die oben vorgesehene nachträgliche Bewilligung durch mehr als drei Tage von der Arbeit fern, so kann die Direktion nach Anhörung des Arbeiterbetriebsrates die sofortige Entlassung des Arbeiters aussprechen; von dieser Entlassung hat die Direktion den Betriebsrat binnen drei Tage schriftlich zu verständigen.


§ 21.
(1)  Die Unfallverhütungsvorschriften, die Vorschriften über den Schutz der in Buch- und Steindruckereien sowie Schriftgießereien beschäftigten Personen, die Benzolverordnung usw. sind durch Anschlag in den Betriebsräumen bekanntzugeben. Sie sind genau zu befolgen.
(2)  Der Arbeiter ist verpflichtet, die zur Sicherung gegen Gefahren im Betriebe angebrachten Schutzvorkehrungen zu benützen.


§ 22.
(1)  Nahrungsmittel dürfen nur in den für den Eigenbedarf erforderlichen Mengen mitgebracht werden. Der Verschleiß von Lebensmitteln und anderen Waren innerhalb des Betriebes ist verboten. Waren, die der Betrieb auf Lager hält (z. B. Papier, Farben, Seife, Zwirn u. dgl.), dürfen von auswärts in die Arbeitsräume nicht mitgebracht werden.
(2)  Mahlzeiten dürfen nur in den Arbeitspausen und in der Betriebsküche, allenfalls in den von der Direktion hiefür bestimmten Räumen eingenommen werden.
(3)  Der Genuß von geistigen Getränken im Betrieb ist außerhalb der Betriebsküche verboten. Die Betriebsküche darf nur in den von der Direktion festgesetzten Stunden betreten werden.


§ 23.
(1)  Das Rauchen innerhalb des Betriebes ist, ausgenommen in den hiefür von der Direktion ausdrücklich bestimmten Räumen, verboten.
(2)  Bei der Handhabung von feuergefährlichen Gegenständen und Stoffen ist größte Vorsicht zu beobachten.
(3)  Das Auflegen, Abstellen und Schmieren der Treibriemen, die Bedienung der Beleuchtungs- und Beheizungsgegenstände sowie der Brenner für Wärme- und Schmelzapparate, Gasöffen u. dgl. darf nur durch die hiefür bestimmten Arbeiter erfolgen.


§ 24.
(1)  Verbrauchsmaterial ist sorgfältig und sparsam zu behandeln.
(2)  Während der Arbeit ist größte Reinlichkeit zu beobachten und alle Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß eine Beschädigung von Betriebserzeugnissen, namentlich die Makulierung von Drucken u. dgl., vermieden wird.
(3)  Der Arbeiter ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Maschinen und übrigen betrieblichen Einrichtungen rein und in gutem Zustande zu erhalten. Etwaige Schäden oder Störungen sind ungesäumt dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden. Für durch sein Verschulden in Verlust geratene Gegenstände des Betriebes haftet der Arbeiter nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages; er ist auch für jeden sonst durch ihn dem Betriebe verursachten Schaden verantwortlich, haftbar und ersatzpflichtig.
(4)  Die Arbeiter haben bei Arbeitsschluß vor Verlassen ihrer Arbeitsplätze die Erzeugnisse sowie das zur Arbeit verwendete Material zu versorgen, die Werkzeuge sowie ihre Arbeitsplätze instand zu halten und die Arbeitsräume in Ordnung zu bringen.


§ 25.
(1)  Der Arbeiter muß sich bei Verdacht einer strafbaren Handlung in den Betriebsräumen und beim Verlassen des Betriebes auch stichprobenweise einer Visitation unterziehen lassen, die im Falle einer Leibesvisitation durch Personen desselben Geschlechtes vorgenommen wird.
(2)  Der Arbeiter ist verpflichtet, bevor er sich zur Visitation begibt, seine Kleider, Taschen, Körbe u. dgl. darauf genau zu untersuchen, ob sich nicht Gegenstände, die dem Betriebe gehören, darin befinden.
(3)  Wird ein Arbeiter im Besitz solcher Gegenstände betreten, hat er die sofortige Entlassung und allenfalls auch eine Strafanzeige zu gewärtigen.


§ 26.
(1)  Arbeiter, die an einer ansteckenden Krankheit leiden oder in deren Familie oder Wohnhaus ansteckende Krankheiten auftreten, sind verpflichtet, hievon gemäß den gesundheitspolizeilichen Vorschriften die Direktion unverzüglich zu benachrichtigen.
(2)  Der Arbeiter, der Unregelmäßigkeiten in der Gebarung, eine Gefährdung von Vermögenswerten des Bundes oder des Betriebes der Staatsdruckerei wahrnimmt, hat hievon ohne Ansehung der Person unverzüglich der Direktion die Anzeige zu erstatten.


§ 27.
(1)  Bei Ausbruch eines Brandes in den oder nächst den Betriebsgebäuden haben sich die Arbeiter nach der von der Direktion erlassenen Feuerlöschordnung zu verhalten.
(2)  Bei Unglücksfällen ist von den hiezu ausgebildeten Personen die Erste Hilfe zu leisten.


§ 28.
Auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses finden die jeweils in Geltung stehenden gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Bestimmungen Anwendung.


§ 29.
(1)  Bei jeder Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Direktion dem Arbeiter auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen.
(2)  Der aus dem Betrieb austretende Arbeiter hat das ihm anvertraute Material sowie alle von ihm benützten Inventargegenstände ordnungsgemäß zu übergeben und für jeden von ihm verschuldeten Abgang Ersatz zu leisten.


§ 30.
(1)  Die Direktion erläßt für die einzelnen Geschäftsabteilungen oder Arbeitsgruppen im Einklang mit dieser Arbeitsordnung besondere Vorschriften.
(2)  Der Arbeiter unterwirft sich bei der Aufnahme vorbehaltslos der Arbeitsordnung und den hiezu erlassenen besonderen Vorschriften.
(3)  Die gedruckte Arbeitsordnung wird dem Arbeiter bei der Aufnahme ausgefolgt.
(4)  Durch Berufung auf die Unkenntnis verlautbarer oder ihm schriftlich zur Kenntnis gebrachter Bestimmungen kann sich kein Arbeiter vor den Folgen einer Übertretung derselben schützen.


§ 31.
Soweit diese Arbeitsordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen des jeweils in Geltung stehenden Kollektivvertrages.


Abschnitt II. § 32.
(1)  Arbeiter, die sich ununterbrochen durch mindestens zehn Jahre im Betrieb als Arbeiter durch tadelloses Verhalten und besonders zufriedenstellende Arbeitsleistung hervorgetan haben, können von der Direktion mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes bei Erfüllung der im § 33 genannten Voraussetzungen in ein ständiges Arbeitsverhältnis überführt werden (ständige Arbeiter); das Arbeitsverhältnis solcher Arbeiter endet nur aus den im § 34 genannten Gründen.
(2)  Wenn ein Arbeiter wegen Mangels an Arbeit entlassen oder wegen Krankheit oder Unfall invalidisiert und nachher längstens innerhalb von zwei Jahren wieder eingestellt wird, so gilt für die Berechnung der zehnjährigen Frist gemäß Abs. 1 seine Beschäftigungszeit mit der Maßgabe als nicht unterbrochen, daß die Zwischenzeit bei der Berechnung der Beschäftigungszeit nicht mitgezählt wird.
(3)  Der Arbeiter ist von der Übernahme in das ständige Arbeitsverhältnis von der Direktion schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(4)  Die Zahl der ständigen Arbeiter ist mit 450 begrenzt. Auf diese Höchstzahl zählen auch die noch nicht provisionierten (pensionierten) angelobten Arbeiter.


§ 33.
(1)  Die Voraussetzungen für die Überführung in das ständige Arbeitsverhältnis sind:
a)
ein freier Arbeitsplatz für ständige Arbeiter (§ 32 Abs. 4);
b)
die österreichische Staatsbürgerschaft;
c)
das vollendete 28. Lebensjahr;
d)
die geistige und körperliche, durch ein Gutachten des Vertrauensarztes der Direktion nachzuweisende Eignung für die Berufstätigkeit seiner Arbeiterkategorie;
e)
ein einwandfreies Vorleben.


§ 34.
(1)  Das Arbeitsverhältnis des ständigen Arbeiters kann zur Auflösung gebracht werden:
1.
durch Kündigung:
a)
wenn infolge einer Änderung, Einschränkung, Auflassung oder Stillegung einer Betriebsabteilung nach Auflösung der Arbeitsverhältnisse aller nichtständigen Arbeiter der betreffenden Abteilung auch noch eine Verminderung des Standes der ständigen Arbeiter notwenig ist und der ständige Arbeiter keinesfalls einer anderen Betriebsabteilung zugeteilt werden kann. In einem solchen Falle ist der ständige Arbeiter verpflichtet, jede ihm zugewiesene Arbeit einer anderen Arbeiterkategorie gegen die entsprechende kollektivvertragliche Entlohnung zu verrichten, wenn er sie verrichten kann. Eine Kündigung durch die Direktion nach Maßgabe dieser Bestimmungen kann erst nach Anhörung des Betriebsrates erfolgen;
b)
wenn der Betrieb der Österreichischen Staatsdruckerei aufgelöst oder stillgelegt wird;
c)
wenn solche geistige und körperliche Gebrechen (organische Leiden, ansteckende oder ekelerregende Krankheiten) eintreten, daß sie ein Hindernis für die weitere Verwendung im Betriebe bilden;
d)
wenn der ständige Arbeiter infolge eines Arbeitsunfalles arbeitsunfähig wird;
e)
wenn im Zeitpunkte der Endigung der Kündigungsfrist dem Arbeiter zufolge Erreichens der hiefür maßgebenden Altersgrenze bereits ein Anspruch auf gesetzliche Altersversorgung oder wenn der ständigen Arbeiterin zufolge Erreichens der hiefür maßgebenden Altersgrenze im Falle ihrer Nichtbeschäftigung bereits ein Anspruch auf gesetzliche Altersversorgung zusteht;
f)
wenn das Disziplinarerkenntnis auf Kündigung lautet. In diesem Falle gilt die Kündigung mit dem Tage des Eintrittes der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses als von der Direktion ausgesprochen und beginnt der Lauf der Kündigungsfrist mit diesem Tage. Der Betriebsrat ist hievon von der Direktion schriftlich in Kenntnis zu setzen;
g)
wenn der ständige Arbeiter wegen einer aus Gewinnsucht begangenen Handlung oder wegen einer gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Handlung strafgerichtlich verurteilt worden ist, soweit eine solche Verurteilung nicht die Wirkungen des § 6 des Gesetzes vom 15. II. 1867, RGBl. Nr. 131, in Verbindung mit § 26 StG. zur Folge hat.
2.
Durch sofortige Entlassung:
a)
im Falle einer strafgesetzlichen Verurteilung, die die Wirkung des § 26 lit. b des Strafgesetzes zur Folge hat;
b)
falls ein ständiger Arbeiter bei einem Kameradschaftsdiebstahl oder beim Diebstahl von Erzeugnissen, Werkzeugen und Material im Betriebe auf frischer Tat ertappt wird;
c)
auf Grund eines rechtskräftigen, auf Entlassung lautenden Disziplinarerkenntnisses.
(2)  Eine Entlassung gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. a wird mit dem Tage des Eintrittes der Rechtskraft des Strafurteiles, eine solche gemäß Abs. 1 Z. 2 lit b mit Ausspruch derselben und eine solche gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. c mit dem Tage des Eintrittes der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses wirksam.
(3)  Ein Arbeiter, der gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. a und b gekündigt wurde, hat im Falle einer entsprechenden Änderung der Betriebsverhältnisse Anspruch auf bevorzugte Wiederaufnahme, sofern er in diesem Zeitpunkte die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt. Er verliert diesen Anspruch, wenn er der eingeschriebenen Aufforderung der Direktion zum Wiederantritt des Dienstes nicht innerhalb 14 Tagen Folge leistet.
(4)  Ständige Arbeiter erhalten im Falle ihrer Kündigung gemäß § 34 Abs. 1 Z. lit. a unter Einrechnung der ihnen nach dem jeweiligen Kollektivvertrag gebührenden Abfertigung eine solche in der Höhe des vor der Kündigung bezogenen Bruttowochenlohnes, jedoch ohne Überstundenentlohnung und Schichtzulagen, für jedes volle zurückgelegte Dienstjahr. Derart abgefertigte Dienstzeiten sind außer für die Berechnung der zehnjährigen Frist für die Ständigmachung gemäß § 32 Abs. 1 weder im Falle einer neuerlichen Kündigung als ständiger Arbeiter gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 lit. a noch für die Erfüllung irgendwelcher Anwartschaften, die durch Zeitablauf entstehen, anrechenbar.


§ 35.
Gegen ständige Arbeiter kann ein Disziplinarverfahren insbesondere eingeleitet werden:
a)
wegen Verletzung der mit der Pflichtenangelobung übernommenen Pflichten;
b)
wegen Handlungen und Unterlassungen, die gegen die Arbeitsordnung verstoßen;
c)
wegen eines Verhaltens, das bei den nichtständigen Arbeitern zu ihrer sofortigen Entlassung berechtigt hätte;
d)
wegen gröblicher Verletzung der dem Vorgesetzten gebührenden Achtung und Nichtbefolgung der von diesem erteilten Aufträge;
e)
wegen Verleitung der Mitarbeiter zu dienstwidrigen Handlungen, wegen grober Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder gefährlicher Bedrohung eines Mitarbeiters;
f)
wegen Handlungen oder Unterlassungen, durch die Vermögenswerte des Betriebes einen erheblichen Schaden erlitten haben oder hätten erleiden können, wegen solcher Handlungen und Unterlassungen, durch die der normale Betrieb gestört oder verzögert wird, in beiden Fällen, sofern böser Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt;
g)
wegen Ausübung einer dem Betriebe abträglichen Nebenbeschäftigung trotz Untersagung derselben durch die Direktion (§ 6 Abs. 4);
h)
wegen wiederholter Krankheitssimulation;
i)
wegen Trunksucht und unsittlichen Lebenswandels;
j)
wegen wiederholten ungerechtfertigten Ausbleibens von der Arbeit;
k)
wegen Kameradschaftsdiebstahles oder eines Diebstahles von Erzeugnissen, Werkzeugen oder Material im Betriebe, sofern der Arbeiter dessentwegen nicht ohnedies gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 lit. b entlassen wird;
l)
wegen falscher Zeugenaussage in einem Disziplinarverfahren.


§ 36.
(1)  Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist der Disziplinarausschuß berufen. Er besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar:
a)
aus dem vom Direktor bestimmten Beamten der Staatsdruckerei als Vorsitzenden;
b)
aus zwei weiteren, vom Direktor bestimmten Beamten als Beisitzern;
c)
aus zwei vom Direktor aus der Vorschlagsliste des Arbeiterbetriebsrates bestellten ständigen oder angelobten Arbeitern als Beisitzern; in einem Disziplinarverfahren gegen eine Arbeiterin ist nach Möglichkeit ein Beisitzer aus dem Stande der ständigen oder angelobten Arbeiterinnen zu nehmen.
(2)  Die Funktionsdauer des Disziplinarausschusses beträgt jeweils zwei Jahre. Die Funktionsdauer der ersten Disziplinarausschusses läuft bis Ende des Jahres 1952. Der Arbeiterbetriebsrat hat die Vorschlagsliste (Abs. 1 lit. c) jeweils bis zum 1. Dezember der endenden Funktionsperiode der Direktion zu übergeben. Sie hat die Namen für vier männliche und zwei weibliche Beisitzer und für ebenso viele Ersatzmitglieder zu enthalten.
(3)  Für jedes Mitglied des Disziplinarausschusses ist gleichzeitig ein Ersatzmann zu bestellen.
(4)  Ist während einer Funktionsdauer auch der Ersatzmann in Wegfall gekommen, sind das Mitglied und der Ersatzmann für den Rest der Funktionsdauer neu zu bestellen.
(5)  Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig und an keine Weisung gebunden.


§ 37.
(1)  Von den Tätigkeit als Mitglied des Disziplinarausschusses sind Personen ausgeschlossen, die in dem zur Verhandlung stehenden Fall die Anzeige erstattet oder als Untersuchungsbeamte mitgewirkt haben oder sonstwie befangen erscheinen. Befangenheit liegt insbesondere vor, wenn ein für den Disziplinarausschuß bestimmtes Mitglied mit dem Beschuldigten verwandt oder verschwägert ist.
(2)  Im übrigen gelten hier, und soweit diese Arbeitsordnung selbst keine besonderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung sinngemäß.


§ 38.
(1)  Das Recht zur Einleitung der Disziplinaruntersuchung steht dem Direktor zu.
(2)  Er bestimmt zur Durchführung der Erhebungen und der Untersuchung einen Beamten der Staatsdruckerei (Untersuchungsbeamter). Beamte, die die Anzeige gegen den Arbeiter erstattet haben oder die sonst irgendwie befangen erscheinen, sind von diesem Amt ausgeschlossen.
(3)  Von der Einleitung des Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Arbeiterbetriebsrat in Kenntnis zu setzen.
(4)  Gegen die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig.


§ 39.
(1)  Der Untersuchungsbeamte hat den Tatbestand zu erheben und die Untersuchung soweit durchzuführen, als es nach seinem Ermessen zu vollständigen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung notwendig ist.
(2)  Er hat den Beschuldigten unter Vorhalt der einzelnen Anschuldigungspunkte und Beweise zu vernehmen und seine Erklärung und Anträge entgegenzunehmen. Leistet der Beschuldigte der Aufforderung, zur Untersuchung zu erscheinen, unbegründeterweise keine Folge, so kann die Erhebung des Tatbestandes auch ohne seine Mitwirkung stattfinden.
(3)  Personen, die als Zeugen vernommen werden, sind an die Wahrheitspflicht sowie an die Folge zu erinnern, die eine falsche Zeugenaussage nach sich zieht.
(4)  Jede Einvernahme ist vom Untersuchungsbeamten in einer Verhandlungsschrift niederzulegen, die vom Vernommenen mitzufertigen ist.
(5)  Sobald der Untersuchungsbeamte die Untersuchung als abgeschlossen erachtet, hat er das gesammelte Aktenmaterial dem Direktor ohne Antragstellung vorzulegen.


§ 40.
(1)  Auf Grund der Überprüfung der vom Untersuchungsbeamten vorgelegten Untersuchungsergebnisse kann der Direktor entweder als Verfahren einstellen oder die Durchführung der mündlichen Verhandlung unter gleichzeitiger Einberufung des Disziplinarausschusses verfügen.
(2)  Von der Einstellung des Disziplinarverfahrens bzw. von der Verfügung der mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte und der Betriebsrat unter Bekanntgabe der Anschuldigungspunkte zu verständigen.


§ 41.
(1)  Der Tag der mündlichen Verhandlung ist vom Vorsitzenden des Disziplinarausschusses derart anzuberaumen, daß dem Beschuldigten zu seiner Vorbereitung eine Frist von mindestens acht Tagen verbleibt.
(2)  Der Beschuldigte ist zur Verhandlung schriftlich unter Bekanntgabe der Mitglieder des Disziplinarausschusses vorzuladen und hiebei aufzufordern, falls er sich eines Verteidigers bedienen will, einen solchen aus der Mitte der im aktiven Dienst stehenden Bediensteten der Staatsdruckerei namhaft zu machen. Der Beschuldigte kann Mitglieder des Disziplinarausschusses wegen Befangenheit binnen 3 Tagen nach Zustellung der Vorladung schriftlich ablehnen; eine solche Ablehnung ist zu begründen. Über eine Ablehnung des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses entscheidet der Direktor, über die Ablehnung der übrigen Mitglieder des Disziplinarausschusses der Vorsitzende des Disziplinarausschusses; diese Entscheidungen sind endgültig.
(3)  Gleichzeitig sind auch die Zeugen und Sachverständigen, deren persönlichen Erscheinen für notwendig erkannt wurde, und der Untersuchungsbeamte zur mündlichen Verhandlung vorzuladen.
(4)  Überdies ist für die Verhandlung ein Beamter als Schriftführer zu bestellen.


§ 42.
Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zu Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und die gersetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Er hat das Recht auf Einsicht in die Akten des Disziplinarverfahrens mit Ausnahme der Beratungsprotokolle; inwieweit ihm auch in die Akten der Verwaltung der Staatsdruckerei Einsicht gewährt werden kann, entscheidet auf Vorschlag des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses der Direktor endgültig. Der Verteidiger ist jedoch verpflichtet, über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zur Kenntnis gelangt, Verschwiegenheit zu beobachten.


§ 43.
(1)  Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich, doch kann der Beschuldigte verlangen, daß drei dem Arbeiterstande der Staatsdruckerei angehörige Personen seines Vertrauens Zutritt zur Verhandlung erhalten. Diese hat der Beschuldigte der Direktion zeitgerecht zwecks Ladung zur Verhandlung bekanntzugeben.
(2)  Mitteilungen an die Öffentlichkeit und an dritte Personen über den Inhalt der Verhandlung sind allen an den Verhandlungen beteiligten Personen untersagt.


§ 44.
(1)  Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des Sachverhaltes durch den Untersuchungsbeamten.
(2)  Hierauf erfolgt die Vernehmung des Beschuldigten und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen.
(3)  Der Beschuldigte und sein Verteidiger sowie die Mitglieder des Disziplinarausschusses haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
(4)  Die mündliche Verhandlung ist auch dann durchzuführen, wenn der Beschuldigte trotz erfolgter und ausgewiesener Vorladung nicht erschienen ist; ebenso hat das Ausbleiben Verteidigers auf den Fortgang der Verhandlung keinen Einfluß.


§ 45.
(1)  Nach Schluß des Beweisverfahrens werden der Beschuldigte und sein Verteidiger gehört. Nach dem Schlußwort des Beschuldigten bzw. des Verteidigers hat der Diziplinarausschuß unter Ausschluß des Beschuldigten, des Verteidigers, des Untersuchungsbeamten und der allenfalls vom Beschuldigten namhaft gemachten Vertrauenspersonen, jedoch im Beisein des Schriftführers, über das Disziplinarerkenntnis zu beraten und zu beschließen.
(2)  Der Disziplinarausschuß hat bei Fällung des Erkenntnisses nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Er ist bei seiner Entscheidung an Beweisregeln nicht gebunden, sondern hat nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu urteilen. Insbesondere wird er durch ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes nicht gehindert, bei der Schöpfung des Erkenntnisses ausschließlich seiner eigenen Überzeugung zu folgen.


§ 46.
(1)  Der Disziplinarausschuß hat durch sein Erkenntnis zunächst auszusprechen, ob und in welchen Anschuldigungspunkten er den Beschuldigten schuldig oder nichtschuldig erkennt; im ersteren Falle hat er die einschlägigen Bestimmungen der Arbeitsordnung, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, möglichst punkteweise anzuführen und die Strafe festzusetzen.
(2)  Disziplinarstrafen sind:
a)
Versetzung des Arbeiters auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung;
b)
die teilweise oder gänzliche Einstellung des Hauszuschlages auf die Dauer von mindestens sechs Monaten und längstens zwei Jahren;
c)
Kündigung;
d)
Entlassung.


§ 47.
(1)  Der Disziplinarausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(2)  Die Stimmenabgabe hat in der Reihenfolge vor sich zu gehen, daß zunächst die Arbeiter und hierauf die Beamten ihre Stimmen abgeben, und zwar in beiden Gruppen der Jüngere vor dem Älteren.
(3)  Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.


§ 48.
(1)  Über die mündliche Verhandlung ist vom Schriftführer eine Verhandlungsschrift aufzunehmen, die die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Verlaufes der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat.
(2)  Über die Beratungen und Abstimmungen ist vom Schriftführer eine abgesonderte Beratungsschrift zu führen und verschlossen beim Disziplinarakt aufzubewahren.
(3)  Verhandlungs- und Beratungsschrift sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(4)  Das Erkenntnis ist vom Vorsitzenden zugleich mit den wesentlichen Entscheidungsgründen zu verkünden. Eine schriftliche Ausfertigung samt Begründung mit Rechtsmittelbelehrung (§ 49) ist möglichst binnen einer Woche dem Beschuldigten und dem Direktor persönlich zuzustellen.


§ 49.
Gegen das Erkenntnis des Disziplinarausschusses kann vom Beschuldigten und vom Direktor binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung die Berufung an das Bundeskanzleramt ergriffen werden. Sie sind beim Vorsitzenden des Disziplinarausschusses einzubringen und von diesem unverzüglich dem Bundeskanzleramte vorzulegen. Sie haben aufschiebende Wirkung. Verspätet eingelangte Berufungen sind vom Vorsitzenden des Disziplinarausschusses zurückzuweisen.


§ 50.
(1)  Über die Berufung entscheidet das Bundeskanzleramt ohne mündliche Verhandlung auf Grund der vom Vorsitzenden des Disziplinarausschusses vorgelegten Verhandlungsakten des Disziplinarausschusses.
(2)  Das Bundeskanzleramt gibt der Berufung entweder statt oder weist sie ab.
(3)  Findet das Bundeskanzleramt jedoch eine Ergänzung des Verfahrens nötig oder lieben wesentliche Mängel des Verfahrens vor, so verweist es die Disziplinarsache unter Aufhebung des Erkenntnisses zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an die Direktion.


Abschnitt III. § 51.
(1)  Auf Arbeiter, die im Zeitpunkte des Wirksamkeitsbeginnes dieser Arbeitsordnung im Sinne der bisher geltenden Bestimmungen angelobt waren, finden die Bestimmungen des Abschnittes I und der §§ 35 bis einschließlich 50 des Abschnittes II der Arbeitsordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.
(2)  Die besonderen bisher geltenden Bestimmungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines angelobten Arbeiters, über die Zuerkennung einer Provision an einen solchen Arbeiter, über den Verlust der Provision durch denselben und über das Ausmaß der Provision finden in ihrer jeweils geltenden Fassung weiter Anwendung. Über den in einem Disziplinarverfahren schuldig gesprochenen angelobten Arbeiter ist eine der in § 46 Abs. 2 lit. a, b und d angeführten Strafen oder die Strafe der Versetzung in den Ruhestand für eine bestimmte Zeit (mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre) mit oder ohne Minderung der Provision (mindestens 5 % und höchstens 25 %) oder die Strafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand auszusprechen. Nach Ablauf des im Erkenntnis etwa bestimmten Zeitraumes der Ruhestandsversetzung ist der Arbeiter so zu behandeln, als wäre er zur Zeit der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses auf Grund der Provisionsvorschriften in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden. Die Entlassung hat auch den Verlust aller aus der Angelobung erworbenen Rechte, insbesondere auf Provisionen, zur Folge.


Abschnitt IV. Übergangsbestimmungen. § 52.
(1)  Von dem Erfordernis einer mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Arbeitszeit im Betriebe der Staatsdruckerei im Sinne des § 32 Abs. 1 kann bei Durchführung der Ständigmachung von Arbeitern bis 31. Dezember 1951 in den Fällen abgesehen werden, in denen ein Arbeiter bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen eine mindestend fünfjährige ununterbrochene Arbeitszeit im Sinne des § 32 Abs. 1 bei der Staatsdruckerei und außerdem eine vor seinem Eintritt bei der Staatsdruckerei zurückgelegte einschlägige Berufspraxis von mehr als fünf Jahren aufweist und an der Ständigmachung ein Betriebsinteresse vorliegt.
(2)  Zeiträume, in denen der Arbeiter nach dem 13. März 1938 und nach Vollendung des 18. Lebensjahres durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund an der Ausübung einer einschlägigen Berufspraxis behindert war, können von der Direktion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt bei der Berechnung der zehnjährigen ununterbrochenen Arbeitszeit gemäß Abs. 1 einer tatsächlichen zurückgelegten einschlägigen Berufspraxis gleichgehalten werden.
(3)  Auf die im Abschnitt II, § 32 Abs. 4, mit 450 festgesetzte Höchstzahl der ständigen Arbeiter zählen auch Bedienstete, die ehemals im Arbeiterstande angelobt worden sind.


Abschnitt V. § 53.
(1)  Diese Arbeitsordnung tritt am 1. Jänner 1951 in Kraft.
(2)  Gleichzeitig treten alle mit dieser Arbeitsordnung in Widerspruch stehenden bisherigen Bestimmungen außer Kraft; so insbesondere:
a)
die Arbeitsordnung der Österreichischen Staatsdruckerei (genehmigt mit Erlaß des Staatsamtes für Finanzen vom 16. August 1920, Zl. 47.084) in der zuletzt gültigen Fassung;
b)
die am 1. Juli 1943 in Kraft getretene Dienstordnung der Staatsdruckerei Wien mit Anlagen 1 bis einschließlich 4;
c)
die Haustarifordnung der Staatsdruckerei Wien vom 1. Juli 1943.
(3)  Bereits beschäftigte Arbeiter der Österreichischen Staatsdruckerei erhalten von der Direktion mit Inkrafttreten dieser Arbeitsordnung, später eintretende Arbeiter bei ihrem Arbeitsantritt eine gedruckte Arbeitsordnung ausgefolgt. Sie haben den Empfang der gedruckten Arbeitsordnung sowie ihre Unterwerfung unter dieselbe schriftliche zu bestätigen. Diese schriftliche Bestätigung ist dem Personalakte auszuschließen.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 26. November 1951
Die Direktion der Österreichischen Staatsdruckerei: Der Betriebsrat der Österreichischen Staatsdruckerei:
Dr. Ferdinand Reiter e.h. Ernst Riediger e.h.
Direktor Betriebsrats-Obmann
Bundeskanzleramt Sektion III
Wien, I., Ballhausplatz 2
Zl. 24.548-III/51

Vorstehende Arbeitsordnung der Österreichischen Staatsdruckerei (Arbeitsordnung 1951 - AO. 1951) vom 26. November 1951 wird genehmigt.
Wien, am 29. November 1951
Für den Bundeskanzler:
Sobek e.h.
Arbeitsinspektorat für den 1. Aufsichtsbezirk Wien
Zahl: 14.831-4/51

Diese Arbeitsordnung der Österreichischen Staatsdruckerei, Wien, von welcher eine Gleichschrift beim gef. Amt verbleibt, wird unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vidiert.
Wien, am 5. Dezember 1951
Der Amtsvorstand:
Dipl.-Ing. J. Kottnig e.h.

Diese Arbeitsordnung der Österreichischen Staatsdruckerei wurde im Betrieb derselben am 15. Dezember 1951 angeschlagen.
Wien, am 15. Dezember 1951
Die Direktion der Österreichischen Staatsdruckerei: Der Betriebsrat der Österreichischen Staatsdruckerei:
Dr. Ferdinand Reiter e.h. Ernst Riediger e.h.
Direktor Betriebsrats-Obmann
Bundeskanzleramt Sektion III
Wien, I., Ballhausplatz 2
Zl. 24.548-III/51