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Graphisches Gewerbe / Beilage / Lohn/Gehalt

Vereinbarung


Satzung
gesatzt
lt. Satzung vom 23.10.2012, BGBl. II Nr. 351/2012, ausgegeben am 23.10.2012.
Achtung: Punkte I/2.4., II und III sind von der Satzung ausgenommen!

Zusatzvereinbarung zu den grafischen Kollektivverträgen
Mantelvertrag für Arbeiter, Sonderbestimmungen,
Kollektivvertrag für technische Angestellte,
Kollektivvertrag für kaufmännische Angestellte und
Kollektivvertrag Lehrlinge
mit Geltungsbeginn 1. Oktober 2012

abgeschlossen zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier.
Präambel
Zielsetzung dieser Vereinbarung ist, die Lohn- und Gehaltsabkommen sowie die Laufzeiten in den grafischen Kollektivverträgen zu vereinheitlichen.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier


I. Lohn- und Gehaltsvereinbarung

Satzung
gesatzt
lt. Satzung vom 23.10.2012, BGBl. II Nr. 351/2012, ausgegeben am 23.10.2012.
Achtung: Punkt I/2.4. ist von der Satzung ausgenommen!
Der § 33b “Lohn und Gehalt Zeitungen” lautet:
“1.  Für alle Betriebe, die mit der Herstellung von Tageszeitungen (SB Tageszeitungen) befasst sind und Druckvorstufenbetriebe, die gesellschaftsrechtliche Töchter von Zeitungsbetrieben sind, wurde Folgendes vereinbart:
2.1
Die kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter sowie die Lehrlingsentschädigungen für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 werden jeweils zu den üblichen Stichtagen Anfang April um die Inflationsrate des vorangegangen Jahres (veröffentlicht durch Statistik Austria) zuzüglich 10 Prozent der Inflationsrate des vorangegangen Jahres erhöht:
2.2
Für das Jahr 2013 werden mit 1. April 2013 bei monatlicher und bei wöchentlicher Abrechnung die Positionen der Lohn- und Gehaltstabellen sowie die Lehrlingsentschädigungen vom 1. April 2012 bzw. 2. April 2012 um die Inflationsrate des Jahres 2012 (veröffentlicht durch Statistik Austria) zuzüglich 10 Prozent der Inflationsrate des Jahres 2012 erhöht.
  • Für das Jahr 2014 werden mit 1. April 2014 bei monatlicher bzw. mit 31. März 2014 bei wöchentlicher Abrechnung die Positionen der Lohn- und Gehaltstabellen sowie die Lehrlingsentschädigungen vom 1. April 2013 um die Inflationsrate des Jahres 2013 (veröffentlicht durch Statistik Austria) zuzüglich 10 Prozent der Inflationsrate des Jahres 2013 erhöht.
  • Für das Jahr 2015 werden mit 1. April 2015 bei monatlicher bzw. mit 30. März 2015 bei wöchentlicher Abrechnung die Positionen der Lohn- und Gehaltstabellen sowie die Lehrlingsentschädigungen vom 1. April 2014 bzw. 31. März 2014 um die Inflationsrate des Jahres 2014 (veröffentlicht durch Statistik Austria) zuzüglich 10 Prozent der Inflationsrate des Jahres 2014 erhöht.
  • Für das Jahr 2016 werden mit 1. April 2016 bei monatlicher bzw. mit 4. April 2016 bei wöchentlicher Abrechnung die Positionen der Lohn- und Gehaltstabellen sowie die Lehrlingsentschädigungen vom 1. April 2015 bzw. 30. März 2015 um die Inflationsrate des Jahres 2015 (veröffentlicht durch Statistik Austria) zuzüglich 10 Prozent der Inflationsrate des Jahres 2015 erhöht.

Die innerbetrieblichen Ist-Löhne und Ist-Gehälter sowie die Lehrlingsentschädigungen werden in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 jeweils zu den oben angeführten Zeitpunkten um den Betrag erhöht, der sich aus der Erhöhung der jeweiligen kollektivvertraglichen Lohn- bzw. Gehaltspositionen ergibt (Parallelverschiebung).
Die Lohn- und Gehaltsabkommen 2013 bis 2016 sind ohne Präjudiz für künftige Verhandlungen.
2.3
Die Lohn- und Gehaltstabellen 2012 gelten als Basis und sind integrierter Bestandteil dieser Vereinbarung (vergleiche Anhang „Lohn- und Gehaltstabellen sowie Lehrlingsentschädigungen ab 1. bzw. 2. April 2012“).
2.4
Die Sozialpartner kommen überein, dass allfällige Fehler bei der Erstellung der Werte in den Lohn- und Gehaltstabellen unverzüglich einer nachträglichen Korrektur unterworfen werden.“


II. Wirtschafts- und Reformgespräche (§ 33 Punkt 5 MV)
Im § 33 MV wird der Punkt 5 ergänzt:
“5.  Die Sozialpartner kommen überein, dass in der Zeit des Lohn- und Gehaltsabkommens 2013 bis 2016 zumindest einmal jährlich Wirtschafts- sowie Reformgespräche zu den Sonderbestimmungen Tageszeitungen sowie zu den Regelungen des Mantelvertrages, des Kollektivvertrages für KA, des Kollektivvertrages für TA und Lehrlinge, die Tageszeitungen oder Druckvorstufenbetriebe, die gesellschaftsrechtlich Töchter von Tageszeitungen sind, betreffen, geführt werden.“


III. Vereinheitlichung der Laufzeiten der Kollektivverträge (§ 34 MV)
Im § 34 MV Punkt 1 wird vor dem vorletzten Absatz („Wird er nicht ... Vertragspartner möglich“) der Absatz eingefügt:
„Die Sonderbestimmungen Tageszeitungen sowie die Regelungen des Mantelvertrages, des Kollektivvertrages für KA, des Kollektivvertrages für TA und Lehrlinge, die Tageszeitungen oder Druckvorstufenbetriebe, die gesellschaftsrechtlich Töchter von Tageszeitungen sind, betreffen, sind frühestens zum 31. Dezember 2016 kündbar.“


IV. Gültigkeit der Vereinbarung

Satzung
gesatzt
lt. Satzung vom 23.10.2012, BGBl. II Nr. 351/2012, ausgegeben am 23.10.2012.

Gültigkeitsbeginn dieser Vereinbarung: 1. Oktober 2012.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 12. September 2012
VERBAND DRUCK & MEDIENTECHNIK
Der Präsident
Ing. Rudolf Cuturi
Der Geschäftsführer
Mag. Werner Neudorfer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Der Vorsitzende
Wolfgang Katzian
Der Geschäftsbereichsleiter
Karl Proyer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Ppierverarbeitung
Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende
Franz Bittner
Der Wirtschaftsbereichssekretär
Christian Schuster