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Spiritus- und Hefeindustrie / Lohn-/Gehaltsordnung

Lohnvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie für die Firmen
LALLEMAND GMBH
Ottakringerstraße 89

1160 Wien

und

LALLEMAND-DHW GMBH
Ottakringerstraße 89

1160 Wien

einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE



  • Erhöhung der KV-Löhne um
    € 192,00
    , im Durchschnitt
    + 7,8 %
    .
  • Ergibt in der untersten Lohngruppe eine Erhöhung von
    9,15 %
    .
  • Überproportionale Erhöhung der Lehrlingseinkommen
  • Begünstigungsklausel für die Aufrechterhaltung der Überzahlung
  • Erhöhung der Zulagen um
    + 7,8 %
    .
  • Erhöhung der Zehrgelder auf
    + 7,8 %
    .
  • Neuer Mindestlohn:
    € 2.289,83
Geltungsbeginn: 1.2.2024
(Laufzeit: 12 Monate)


I. Geltungsbereich
Dieser Lohnvertrag gilt für die LALLEMAND GmbH und LALLEMAND-DHW GmbH und für alle ArbeitnehmerInnen, einschließlich der Lehrlinge dieser Betriebe, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.


II. Geltungsbeginn
Der Lohnvertrag gilt ab
1. Februar 2024
.


III. Lohnsätze
Monatsgrundlohn
1. SpezialfacharbeiterInnen mit besonderer Verwendung 3.092,46
2. SpezialfacharbeiterInnen, VorarbeiterInnen 2.952,23
3. FacharbeiterInnen 2.812,01
4. BrennerInnen, HeizerInnen, MaschinistInnen, KraftfahrerInnen 2.655,04
5. ArbeitnehmerInnen mit besonderer Eignung z.B. Separateure, Gärführer, Presser, Hubstaplerfahrer 2.540,98
6. Angelernte ArbeitnehmerInnen 2.436,33
7. ArbeitnehmerInnen 2.289,83
8. Lehrlinge im 1. Lehrjahr 1.100,00
Lehrlinge im 2. Lehrjahr 1.350,00
Lehrlinge im 3. Lehrjahr 1.900,00
Lehrlinge im 4. Lehrjahr 2.050,00
Monatsgrundlohn + DAZ
———————————— = Stundenlohn
167
Stundenlohn x 38,5 = Wochenlohn


IV. Zehrgelder
Im Sinne des § 13 Rahmenkollektivvertrag Abs. 1 bis 4 wird folgendes Zehrgeld festgelegt:
Bei einer ununterbrochener Abwesenheit vom Betrieb von mindestens 5 Stunden € 18,12 pro Tag


V. Dienstalterszulage
Den mehr als 2 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Sie beträgt
nach dem vollendeten 2. Dienstjahr € 26,00 monatlich,
nach dem vollendeten 3. Dienstjahr € 37,00 monatlich,
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr € 51,00 monatlich,
nach dem vollendeten 10. Dienstjahr € 75,00 monatlich,
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr € 90,00 monatlich,
nach dem vollendeten 20. Dienstjahr € 125,00 monatlich,
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr € 140,00 monatlich,
nach dem vollendeten 30. Dienstjahr € 170,00 monatlich,
nach dem vollendeten 35. Dienstjahr € 185,00 monatlich,
nach dem vollendeten 40. Dienstjahr € 206,00 monatlich,
nach dem vollendeten 45. Dienstjahr € 245,00 monatlich.
Diese monatliche Zulage gebührt in der vollen Höhe nur dann, wenn der Anspruch auf Abgeltung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gegeben ist; andernfalls ist sie anteilsmäßig zu kürzen.
Die Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen im Sinne des § 12 des Rahmenkollektivvertrages bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen.
Bestehende, innerbetrieblich gewährte DAZ sind auf diese Regelung voll anzurechnen.


VI. Zulagen
Bei Vorliegen der Voraussetzung des § 68 EStG hinsichtlich der Gewährung von SEG-Zulagen ist eine Zulage in der Höhe von
€ 0,52 je Stunde
zu gewähren. Die Art der Zulage sowie der begünstigte Personenkreis sind im Einvernehmen zwischen Firmenleitung und Betriebsrat festzulegen.


VII. Nachtschichtzulage
Für ArbeitnehmerInnen im Schichtbetrieb ist für die Zeit von 21 Uhr bis 22 Uhr ein Nachtschichtzuschlag in der Höhe von 30 % (siehe §§ 9, 10 RKV) zu gewähren.
Allfällige bereits bestehende innerbetriebliche Regelungen sind auf diese Bestimmung anrechenbar.


VIII.
Innerbetriebliche Lohnerhöhungen, die während der Laufzeit dieses Lohnvertrages gegeben werden, sind auf die jeweils nächste kollektivvertragliche Lohnerhöhung anzurechnen.


IX. Begünstigungsklausel
Bestehende günstigere innerbetriebliche Regelungen bleiben aufrecht.



Wien, am 19. Jänner 2024
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
KR DI Johann MARIHART Mag. Katharina KOSSDORFF
LALLEMAND GMBH
Johannes Gerhardus STEENKAMP
LALLEMAND-DHW GMBH
Johannes Gerhardus STEENKAMP Dr. Markus LETSCH
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer
Reinhold BINDER Peter SCHLEINBACH
Fachexpertin
Bianca REITER