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Spiritus- und Hefeindustrie / Anhang

Anhang


zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie

in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die

SPIRITUS- UND HEFEINDUSTRIE


Zu § 5 Schichtarbeit, durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit:
In Ergänzung zu Abs. 3 gilt folgende Regelung:
Im durchlaufenden (kontinuierlichen) Betrieb beginnt die regelmäßige (normale) Arbeitszeit am Montag, 0.00 Uhr. Die Arbeitszeit kann so geregelt werden, dass sie innerhalb zweier Wochen 80 Stunden nicht übersteigt.


Zu § 17 Krankengeldzuschuss:

Kunsttext
Zusatzkollektivvertrag vom 29.06.2018 / gültig ab 01.07.2018
A)  Krankheit
Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBI. Nr. 399/74 und § 17 A Abs. 3 RKV idgF hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung:
Der/Die Arbeitnehmerln erhält einen Krankengeldzuschuss in der Höhe von 30 % seines Wochengrundlohnes (Bruttolohnes), wobei jedoch Krankengeld, Krankenentgelt und Krankengeldzuschuss 85 % des Wochengrundlohnes nicht überschreiten dürfen, und zwar bis zu 26 Wochen. Es gebührt daher Krankengeldzuschuss im folgenden Ausmaß:
  • Bis zu einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr für die 11. bis 26. Krankheitswoche;
  • nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr für die 13. bis 26. Krankheitswoche;
  • von 15 Jahren für die 15. bis 26. Krankheitswoche;
  • von 25 Jahren für die 17. bis 26. Krankheitswoche.
Erhält einte Arbeitnehmerln infolge einer Einweisung in ein Krankenhaus kein Krankengeld oder nur Familiengeld (auch Hausgeld), so erhöht sich der Krankengeldzuschuss auf 40 % seines Wochengrundlohnes ohne Begrenzung der Höhe nach. Diese Leistung erfolgt auf die oben vorgesehene Dauer. Dem Krankenhausaufenthalt sind Kuraufenthalte und Erholungsaufenthalte gleichzustellen, soferne die Krankenkasse wegen dieses Aufenthaltes außer Hausgeld oder Familiengeld kein Krankengeld bezahlt.

Wenn der Krankengeldzuschuss von 26 Wochen in Anspruch genommen wird, so muss mindestens ein halbes Jahr sozialversicherungspflichtige Arbeit vorliegen.
In keinem Fall dürfen Grundlohn, Krankengeld, Krankenentgelt und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche überschreiten.
Bei längerer Krankheitsdauer wird fallweise über eine weitere Unterstützung entschieden.


Ende


Zu § 19 Schutz- und Arbeitskleidung:
In Ergänzung zu Abs. 2a) gilt:
Jeder/e ArbeitnehmerIn erhält einmal im Jahr eine Arbeitskleidung.

Gem. Abs. 2b) gilt folgende Regelung:
Der/Die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, diese selbst zu reinigen und instandzuhalten und sie bei Empfang der neuen Arbeitskleidung sowie bei Lösung des Dienstverhältnisses abzugeben.


Geltungsbeginn
Diese Anhang tritt miit1. Jänner 2008 in Kraft.



Wien, am 20. Dezember 2007
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI MARIHART Dr. BLASS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT METALL – TEXTIL – NAHRUNG
Bundesvorsitzender Bundessekretär
FOGLAR HAAS
Sekretär
RIGLER