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Metallbereich / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag Ist-Abschluss und Gehaltsordnung


abgeschlossen zwischen den Fachverbänden der
Gießereiindustrie,
NE-Metallindustrie,
Maschinen- und Stahlbauindustrie,
Fahrzeugindustrie,
Metallwarenindustrie

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten

andererseits.


V. Änderung von rahmenrechtlichen Bestimmungen RahmenkV Industrie
1)
In § 5a des Rahmenkollektivvertrages in der für den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages geltenden Fassung tritt anstelle des Betrages von € 0,073 der Betrag von € 0,332.
2)
Für den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages wird § 6 des Rahmenkollektivvertrages für Industrieangestellte wie folgt abgeändert: An die Stelle des Punktes am Ende des letzten Satzes tritt ein Beistrich; der letzte Satz wird um die Wortfolge ”mindestens jedoch € 1,40.“ ergänzt.
3)
Für den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages wird § 4b des Rahmenkollektivvertrages für Industrieangestellte wie folgt abgeändert:
Der Klammerbegriff ”Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot“ entfällt.
Absatz 1: entfällt.
Absatz 2 wird zu Absatz 1; der zweite Satz entfällt.
Absatz 3 wird zu Absatz 2; der vorletzte Absatz lautet: ”Weitere gleichwertige Gründe können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.“
Absatz 6 wird zu Absatz 5; die Wortlaute ”in regelmäßigen Zeitabständen unter Anwendung der Verordnung zu § 51 ASchG, BGBl II/27/1997“ werden durch die Wortfolge ”im Sinne des § 12b AZG, BGBl I/122/2002“ ersetzt.
Absatz 7 wird zu Absatz 6 und erhält folgenden Wortlaut: ”Abgesehen von den § 97 Abs 1 Z 6a ArbVG erfassten Fällen (Nachtschwerarbeit) können Betriebsvereinbarungen über Maßnahmen zum Ausgleich bzw zur Milderung von Belastungen der Angestellten durch Nachtarbeit abgeschlossen werden.“
Absatz 8: entfällt.
Das Abschlussprotokoll vom 16. 3. 1998 entfällt.

Protokoll vom 18. 10. 2002
Die Kollektivvertragspartner vereinbaren, dass durch die Neuregelung des § 4b bestehende Betriebsvereinbarungen weder verfestigt noch in Frage gestellt werden. Sie empfehlen eine einvernehmliche Überarbeitung der am 31. 7. 2002 geltenden Betriebsvereinbarungen und ermächtigen dazu, sofern diese nicht bereits aufgrund ihrer eigenen Bestimmungen über die Geltungsdauer außer Kraft getreten sind.

Neuer § 9d
Es wird ein neuer § 9d eingefügt: ”Wechsel in das System der “Abfertigung neu”“
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.