KV-Infoplattform

Metallbereich / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG Ist-Abschluss und Gehaltsordnung


abgeschlossen zwischen den Fachverbänden der
Gießereiindustrie,
NE-Metallindustrie,
Maschinen- und Stahlbauindustrie,
Fahrzeugindustrie,
Metallwarenindustrie,
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

andererseits.


V. Änderung von rahmenrechtlichen Bestimmungen
1) In § 4 Abs 4a lit c) entfallen die letzten beiden Sätze.

2) § 4 Abs 4a lit f) lautet wie folgt:
”Übertragungsmöglichkeit von Zeitguthabens am Ende des Durchrechnungszeitraumes.
Für Zeitguthaben aus am 1. 11. 2004 laufenden Durchrechnungszeiträumen gilt lit f) in der bis zum 31. 10. 2004 gültigen Fassung.
Für ab dem 1. 11. 2004 beginnende Durchrechnungszeiträume gilt: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, können Zeitguthaben im Ausmaß bis zu 40 Stunden (einschließlich Zeitzuschläge) in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.
Nicht übertragene Zeitguthaben (Grundstunden und Zeitzuschlag) sind als Überstunden mit 50 % abzurechnen.“

3) Im § 4 Abs 4a lit g) werden folgende Sätze dem zweiten Absatz angefügt:
”Die beiden vorangehenden Sätze treten mit 31. 10. 2004 außer Kraft. Soweit bestehende Vereinbarungen über den 31. 10. 2004 hinaus eine solche Regelung vorsehen, bleibt diese bis zum Ende des laufenden Durchrechnungszeitraumes unberührt.“

4) Im § 4 Abs 11 letzter Absatz wird nach dem ersten Satz eingefügt:
”An diesen Tagen darf die Arbeitszeit durch die Leistung von Überstunden auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden (§ 7 Abs 6 AZG).“