KV-Infoplattform

Metallbereich / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag Ist-Abschluss und Gehaltsordnung


abgeschlossen zwischen den Fachverbänden der
Gießereiindustrie,
NE-Metallindustrie,
Maschinen- und Stahlbauindustrie,
Fahrzeugindustrie,
Metallwarenindustrie

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten
andererseits.


Aufwandsentschädigungen 1.1.2002
gültig ab 1. Jänner 2002 in Euro

Metallwarenindustrie
(ausgenommen die Münze Österreich AG)
Maschinen-/Stahlbauindustrie
Fahrzeugindustrie
Gießereiindustrie
NE-Metallindustrie


Reiseaufwandsentschädigung
                                              volle
Reiseaufwands-
Angestellte der Taggeld Nachtgeld entschädigung
Verwendungsgruppe mindestens mindestens (Tag- u. Nachtgeld)
mindestens
I bis III, M I 37,50 20,80 58,30
IV, IVa, M II und M III 39,00 23,96 62,96
V, Va 44,68 23,96 68,64
VI 51,07 23,96 75,03


Messegeld
 Das Messegeld beträgt pro Kalendertag für Angestellte
der Verwendungsgruppe mindestens
I bis III, M I 17,72
IV bis VI, M II und M III 20,76


Trennungskostenentschädigung
 Angestellte der
Verwendungsgruppe mindestens
I bis III, M I 16,09
IV bis IV, M II und M III 20.76


Ortsmontagen
 Untergruppe "Dampfkessel- und Apparatebau" und "Stahl-
und Schiffsbau" im FV Maschinen und Stahlbauindustrie
mindestens
unbekümmert um die Zeit 5,26
bei längerer Abwesenheit als 5 Stunden 12,68


Änderungen des ZKV betreffend Auslandsdienstreisen
vom 11. Dezember 1985 § 7 Abs. 2, 3 und 4 ZKV-Auslandsdienstreisen werden wie folgt abgeändert bzw. ergänzt: "2) Durch die Vereinbarung des Tag- und Nachtgeldes darf das Taggeld sowie das Nachtgeld während der ersten 28 Tage einer Dienstreise jenes der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten nicht unterschreiten. Danach darf das Taggeld und das Nachtgeld der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten um nicht mehr als 10% unterschritten werden. 3) Bei Reisen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum Stand 1.11.2001 gebühren Tages- und Nächtigungsgelder zumindest im Ausmaß der für Inlandsdienstreisen vorgesehenen Sätze, soweit sich daraus ein höherer Anspruch ergibt. Absatz 2 und 3 gelten für Dienstreisen, die nach dem 1.11.2001 beginnen."
Absatz 4, 2. Absatz wird wie folgt ergänzt: "Diese Regelung gilt auch für jene Dienstreisen, bei denen gem. Abs. 3 die Taggelder für Inlandsdienstreisen gebühren."
Geltungsbeginn: 1. November 2001