2.
Die Dienstaltersonderzahlung (DASZ) kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn auch in Zeit konsumiert werden.
Vorraussetzung hierfür ist:
a)
Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder – wenn kein Betriebsrat besteht – mittels schriftlicher Einzelvereinbarung.
b)
Einrichtung eines eigenen Zeitkontos auf welches ausschließlich Dienstaltersonderzahlungszeiten gebucht werden (idF DASZ-Zeitkonto).
c)
Die Umrechnung obiger Prozentsätze, zu oben ausgeführten Terminen und Bedingungen. Wobei sich die Stundenanzahl bei Vollbeschäftigung unter Zugrundelegung einer Basis von 167 Monatsstunden berechnet.
zB Anspruch auf 50 % Dienstaltersonderzahlung = 50 % von 167 = 83 Stunden und 30 Minuten Zeitguthaben.
d)
Jede/r Arbeitnehmer/in erhält zum Jahresende eine schriftliche Information über die gutgeschriebenen Stunden auf seinem/ihrem DASZ-Zeitkonto.
e)
Die Konsumation der auf dem DASZ-Zeitkonto gutgeschriebenen Stunden erfolgt in beiderseitigem Einvernehmen und ausschließlich in ganzen Tagen.
f)
Im beiderseitigen Einvernehmen können die auf dem DASZ-Zeitkonto gutgeschriebenen Stunden jederzeit, ganz oder teilweise, ausbezahlt werden.
In diesem Fall werden die Stunden 1:1 und auf Basis der jeweils in der aktuellen Gehaltsordnung angeführten Gehälter aliquot ausbezahlt.
g)
Sollten bei Beendigung des Dienstverhältnisses Zeitguthaben am DASZ-Zeitkonto offen bleiben, so werden diese 1:1 und auf Basis der jeweils in der aktuellen Gehaltsordnung angeführten Gehälter aliquot ausbezahlt.
h)
Der Anspruch verfällt nicht durch Zeitablauf.
i)
Der § 7 sechster Absatz (Aliquotierung) ist auf Zeitguthaben des DASZ-Zeitkontos nicht anwendbar.
j)
Das Guthaben auf dem DASZ-Zeitkonto wird, soweit es den Betrag des 5fachen Monatsgrundgehaltes nicht übersteigt, mit Ende des Dienstverhältnisses fällig; der Rest kann vom sechsten Monat an in monatlichen im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden.
k)
Die Betriebsvereinbarung gemäß Pkt. B § 7 Abs 2a ist den diesen Kollektivvertrag abschließenden Parteien (Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Gewerkschaft GPA DJP) unverzüglich nach Abschluss zu übermitteln.
l)
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist die Einzelvereinbarung, den diesen Kollektivvertrag abschließenden Parteien (Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Gewerkschaft GPA DJP) unverzüglich nach Abschluss zu übermitteln.
m)
Die Einzelvereinbarung tritt erst in Kraft, wenn die diesen Kollektivvertrag abschließenden Parteien nicht innerhalb von 2 Wochen nach Übermittlung der Einzelvereinbarung schriftlich widersprechen.