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Brauindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Abschluss 2011

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Abschlussdatum: 28.10.2011
  • Erhöhung der Mindestgehälter und Ist-Gehälter von 3,40 - 4,00%
  • Erhöhung der Lehrlingsentschädigung um 5,30%
  • Erhöhung der Trennungsentschädigungen um 3,95%

Geltungstermin: 01.09.2011

Laufzeit: 12 Monate
Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Verband der Brauereien, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits.


Artikel 1
Mit Wirkung vom
1. September 2011
werden die für die Brauereien geltenden kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter für Angestellte gemäß beigefügter Gehaltsordnung neu festgesetzt.


Artikel 2
Mit Wirkung vom 1. September 2011 ist das tatsächliche Monatsgehalt (Istgehalt) - bei Provisionsbeziehern ein allfällig vereinbartes Fixum - in der
Verwendungsgruppe I um 4,00 %
Verwendungsgruppe II um 3,95 %
Verwendungsgruppe III um 3,65 %
Verwendungsgruppe IV um 3,50 %
Verwendungsgruppe IVa um 3,50 %
Verwendungsgruppe V um 3,50 %
Verwendungsgruppe Va um 3,40 %
Verwendungsgruppe VI um 3,40 %
Verwendungsgruppe M I um 3.70 %
Verwendungsgruppe M II o.F. um 3.60 %
Verwendungsgruppe M II m.F. um 3,60 %
Verwendungsgruppe M III um 3,50 %

zu erhöhen sowie anschließend kaufmännisch auf Cent zu runden. Berechnungsgrundlage für die Erhöhung ist das August-Istgehalt 2011.
Nach Durchführung der Istgehaltserhöhung ist das sich neu ergebende tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten überdies darauf zu prüfen, ob es dem neuen ab 1. September 2011 geltenden kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltsvorschriften entspricht.
Diese Istgehaltsregelung gilt nicht für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Juli 2011 begründet wurde.


Artikel 3
Allenfalls gewährte Mehrarbeits-/Überstundenpauschalien sind ab 1. September 2011 in der
Verwendungsgruppe I um 4,00 %
Verwendungsgruppe II um 3,95 %
Verwendungsgruppe III um 3,65 %
Verwendungsgruppe IV um 3,50 %
Verwendungsgruppe IVa um 3,50 %
Verwendungsgruppe V um 3,50 %
Verwendungsgruppe Va um 3,40 %
Verwendungsgruppe VI um 3,40 %
Verwendungsgruppe M I um 3.70 %
Verwendungsgruppe M II o.F. um 3.60 %
Verwendungsgruppe M II m.F. um 3,60 %
Verwendungsgruppe M III um 3,50 %

zu erhöhen und kaufmännisch auf volle Cent zu runden.


Artikel 4 Lehrlingsentschädigung
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr 535,12 716,16
2. Lehrjahr 17,47 962,10
3. Lehrjahr 971,33 1.196,70
4. Lehrjahr 1.313,38 1.390,99
Vorlehre 604,03


Artikel 5 Haustrunk
1.  Der Preis für den Haustrunk wird ab 1.1.2012 um 1,8 % erhöht.


Artikel 6
Es besteht Einvernehmen, dass der 1. September 2012 der Geltungstermin für den nächsten Gehaltsabschluss sein wird.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 28. Oktober 2011
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann
GD KR DI MARIHART
Geschäftsführer
Dr. BLASS
VERBAND DER BRAUEREIEN
Obmann
Mag. MENZ
Geschäftsführerin
Mag. KAUFMANN-KERSCHBAUM
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Vorsitzender
KATZIAN
Geschäftsbereichsleiter
PROYER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss
Vorsitzender
NEUMÄRKER
Wirtschaftsbereichssekretär
Mag. HIRNSCHRODT


Gehaltsordnung 2011
gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 für die Mitglieder des Verbandes der

Brauereien

gültig ab 1. September 2011

Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft Nahrung-Genuss festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
Verwendungsgruppenjahre Verwendungsgruppen
I II III IV
1.u.2. VWGJ 1.416,79 1.602,53 2.002,18 2.559,47
n. 2 VWGJ 1.479,44 1.679,29 2.115,06 2.707,42
n. 4 VWGJ 1.542,09 1.756,05 2.227,94 2.855,37
n. 6 VWGJ 1.832,81 2.340,82 3.003,32
n. 8 VWGJ 1.909,57 2.453,70 3.151,27
n. 10 VWGJ 1.986,33 2.566,58 3.299,22
n. 12 VWGJ 2.063,09 2.679,46 3.447,17
BS 62,65 76,76 112,88 147,95
IVa V Va VI
1.u.2. VWGJ 2.814,28 3.131,98 3.439,70 4.860,55
n. 2 VWGJ 2.976,97 3.322,32 3.648,83 5.282,48
n. 4 VWGJ 3.139,66 3.512,66 3.857,96 5.704,41
n. 6 VWGJ 3.302,35 3.703,00 4.067,09 6.126,34
n. 8 VWGJ 3.465,04 3.893,34 4.276,22 6.548,27
n. 10 VWGJ 3.627,73 4.083,68 4.485,35
n. 12 VWGJ 3.790,42 4.274,02 4.694,48
BS 162,69 190,34 209,13 421,93
M I M II o. F. M II m. F. M III
1.u.2. VWGJ 2.238,18 2.513,57 2.668,74 3.022,51
n. 2 VWGJ 2.238,18 2.513,57 2.668,74 3.177,65
n. 4 VWGJ 2.319,43 2.650,33 2.774,56 3.332,79
n. 6 VWGJ 2.400,68 2.787,09 2.880,38 3.487,93
n. 8 VWGJ 2.481,93 2.923,85 2.986,20 3.643,07
n. 10 VWGJ 2.563,18 3.060,61 3.092,02 3.798,21
n. 12 VWGJ 2.644,43 3.197,37 3.197,84 3.953,35
BS 81,25 136,76 105,82 155,14

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Verband der Brauereien, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits.
Der Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Österreichischen Brauereien vom 12. November 1985 idgF. wird wie folgt abgeändert:


Artikel 1
Die Trennungsentschädigung gem. § 4 Abs. 4 beträgt für
Angestellte der Verwendungsgruppen:
Monatlich
I - IVa, M I und M II € 416,41
V - VI und M III € 589,75


Artikel 2
Die Änderungen treten mit Wirkung vom
1. September 2011
in Kraft.


Artikel 3
Es besteht Einvernehmen, dass der 1. September 2011 der Geltungstermin für den nächsten Gehaltsabschluss sein wird.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 28. Oktober 2011
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann
GD KR DI MARIHART
Geschäftsführer
Dr. BLASS
VERBAND DER BRAUEREIEN
Obmann
Mag. MENZ
Geschäftsführerin
Mag. KAUFMANN-KERSCHBAUM
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Vorsitzender
KATZIAN
Geschäftsbereichsleiter
PROYER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss
Vorsitzender
NEUMÄRKER
Wirtschaftsbereichssekretär
Mag. HIRNSCHRODT

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.


Anrechnung von Karenzen für die Vorrückung
Der Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten der Industrie in der für den Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie geltenden Fassung vom 1. November 1991, Fassung vom 1. November 2008, wird wie folgt geändert:

§ 15 Abs 8 wird durch folgenden Text ersetzt:
Elternkarenzen (Karenzurlaube) im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzurechnen, wenn sie im laufenden Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen werden:
  • Elternkarenzen, die am 1.11.2011 oder später begonnen haben, werden im Ausmaß von insgesamt
  • bis zu 10 Monaten je Kind als Beschäftigungsgruppenjahre angerechnet.
  • Elternkarenzen, die vor dem 1.11.2011 begonnen haben, werden im Höchstausmaß von insgesamt bis zu 10 Monaten angerechnet.

Nimmt ein Elternteil für dasselbe Kind mehrere Elternkarenzen in Anspruch, werden dafür höchstens 10 Monate je Kind bzw für Elternkarenzen, die bis zum 31.10.2011 enden, höchstens 10 Monate insgesamt angerechnet.
Diese Höchstgrenzen gelten auch für Elternkarenzen nach Mehrlingsgeburten.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 07. November 2011
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI MARIHART Dr. BLASS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Vorsitzender Geschäftsbereichsleiter
KATZIAN PROYER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss
Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär
NEUMÄRKER Mag. HIRNSCHRODT