Int. Schlafwagen- und Touristikges. / Beilage / Lohn/Gehalt
KOLLEKTIVVERTRAG
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für
Arbeit
, Soziales und Konsumentenschutz
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien,
andererseits
, womit der Kollektivvertrag der Internationalen Schlafwagen- und Touristikgesellschaft vom 30. November 2010 abgeändert wird.
II. Änderungen im Textteil des KV:
Mit Geltungsbeginn 1.7.2011:
(1) Änderung § 1 Geltungsbereich
§ 1 nach Zweigniederlassung Wien: Folgender Text wird eingefügt:
”Diese Bestimmung gilt auch für Newrest
Wagons-Lits
Austria GmbH (FN 313361y) (
derzeit
Servirail Austria GmbH).”
(3) Änderung § 9 Entlohnung
§ 9 Entlohnung in Punkt 2 Absatz a (Sonntagszulage) wird folgender Text am Ende eingefügt:
”Für
Sonntagsarbeit
erhält der
Arbeitnehmer
, die in Gruppe R00 des KV Schemas A und R01 des KV Schemas A, einen Zuschlag zum Entgelt in Höhe von 1,00 € je geleisteter Sonntagsstunde. Bruchteile von Stunden sind aliquot zu berücksichtigen.”
(4) Änderung § 10 Aufwandsentschädigungen
§ 10 Aufwandsentschädigungen Punkt 1 nach Absatz b.1 Nachtverkehr wird der erste Absatz durch folgenden Text ersetzt:
”Ein Dienst für Nachtverkehr (bzw. Nacht-Zug) ist in einer Betriebsvereinbarung festgelegt (z.B. ein Dienst am Zug, der vor
Mitternacht
vom Heimatbahnhof beginnt und nach
Mitternacht
am Wende-Bahnhof ankommt, und die ganze Nacht durchfährt bzw. Schlaf- oder Liegewagen betreut)”.
(5) Änderung § 10 Aufwandsentschädigungen
§ 10 Aufwandsentschädigungen Punkte 1 nach Absatz b.2 Tagesverkehr wird im Text nach dem Wort Tagesverkehr eingefügt “(bzw. Tag-Zug)” und die Wörter “aber nur zur Hälfte” ersatzlos gestrichen.
(6) Änderung § 10 Aufwandsentschädigungen
§ 10 Aufwandsentschädigungen Punkt 2 “Reinigung der
Arbeitskleidung
und Uniform” wird statt nur auf “Gruppe 00, 01 und 01” des KV Schemas A auf die Gruppe 00, 01, 01T, R00 und R01” des KV Schemas A zugewiesen.
(7) Änderung § 10 Aufwandsentschädigungen
§ 10 Aufwandsentschädigungen Punkt 4 Werkzeuggeld wird wie folgt geändert:
Die Wörter “eines
Drittels
” werden durch “von 18,13 €” ersetzt. Diese Änderung gilt sowohl für Gruppe 01 Stufe 00 als für die Gruppe 01T Stufe 00.
(8) Änderung § 11 Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 11 Ansprüche bei Dienstverhinderung Punkt 1 (
Arbeiter
):
Es werden folgende Zahlen ersetzt:
Statt vier “sechs”, statt sechs “acht”, statt acht “zehn” und statt zehn “zwölf”.
(9) Änderung § 22 Begriffs- und Einreihungsbestimmungen
§ 22 Begriffs- und Einreihungsbestimmungen bei Punkt 1 wird folgender Text Entgeltschema A - Fahrdienst ergänzt:
- Gruppe R00:
MinibarverkäuferIn:
Ein/e MinibarverkäuferIn ist ein/e
ArbeitnehmerIn
, welche/r nicht unter das Angestelltengesetz fällt und in fahrenden Tages-Zügen sowie auf Wagen von Zügen in Bahnhöfen im In- und Ausland überwiegend als Minibarverkäufer (ohne fachliche Ausbildung) tätig ist und verschieden Hilfs-, Logistik- und Reinigungsleistungen erbringt.
- Gruppe R01:
StewardEss:
Ein/e StewardEss ist ein/e
ArbeitnehmerIn
, welche/r unter das Angestelltengesetz fällt, eine fachliche Ausbildung absolviert hat, überwiegend in fahrenden Tages-Zügen tätig ist, überwiegend verschiedene Serviceleistungen als Service-StewardEss oder Teamchef aber auch unterstützend Hilfs-, Logistik- und Reinigungsleistungen (in begrenzter Form) erbringt.
- ZugschaffnerIn:
Ein/e ZugschaffnerIn ist ein/e
ArbeitnehmerIn
, welche/r unter das Angestelltengesetz fällt, eine Zugschaffnerausbildung absolviert hat, und überwiegend in fahrenden Tages-Zügen, überwiegend verschiedene Serviceleistungen als Service-StewardEss oder Teamchef aber auch unterstützend Hilfs-, Logistik- und Reinigungsleistungen, und darüber hinaus
Sicherheits-
und Kontrollaufgaben als ZugschaffnerIn gemäß Ausbildung erbringt.
Bei den Gruppen 00, 01 und 01 T wird die Bezeichnung “in fahrenden Zügen” auf “in fahrenden Nacht-Zügen” durchgehend abgeändert.
Bei der Gruppe 00 wird nach den Wörtern “verschiedene Hilfs-, Lager-, Belieferungs- und/oder Reinigungsleistungen oder ähnliche
Tätigkeiten
" die Wörter “(z.B. Hilfskoch oder Küchenpersonal, ...)” eingefügt.
Bei der Gruppe 01 wird nach dem Absatz Logistikkraft und seiner Beschreibung ein neuer Absatz eingefügt:
- ”Fachkraft Stationärer Bereich:
Eine Fachkraft Stationärer Bereich ist ein/e
ArbeitnehmerIn
, welche/r nicht unter das Angestelltengesetz fällt und auf einem Bahnhof im stationären Bereich und/oder in anderen ortsfesten Einrichtungen Produktion,
Küchentätigkeit
, Belieferungs-, Lager-, oder ähnliche
Tätigkeiten
durchführt, welche/r ständig auf einem
Arbeitsplatz
eingesetzt ist, welche/r höherwertige Kenntnisse bzw. gelernte Fachkenntnis (z.B. Koch oder Bäcker, ...)
mitbringt
und/oder partielle Vorgesetzten-Funktionen (z.B.
Teamleiter
,
Küchenleiter
, ...) beinhalten.”
Der nächste Absatz wird von StewardEss auf “Nacht-StewardEss” umbenannt.
Der nächste Absatz wird von ZugschaffnerIn auf “Nacht-ZugschaffnerIn” umbenannt.
(10) Änderung Anhang 3 “Verkaufsprämie und Erschwerniszulage”
Der Anhang 3 “Verkaufsprämie und Erschwerniszulage”:
Der Betrag 1,20 € wird durch 1,23 € ersetzt.