Zusatz-Kollektivvertrag Salzburg
für die im Einzelhandel angestellten Beschäftigten und Lehrlinge im Bundesland Salzburg
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Salzburg, Sparte Handel, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Regionalgeschäftsstelle Salzburg, Wirtschaftsbereich Handel.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: WKÖ
ACHTUNG:
Der vorliegende Zusatz-Kollektivvertrag wurde
seitens
der Wirtschaftskammer Salzburg im Oktober 2012 gekündigt. Der authentische Text der Kündigung liegt noch nicht vor.
II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit 1.1.2006 in Kraft. Er kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist, die jeweils am Letzten des Monats enden muss, gekündigt werden.
1.
Die Bestimmungen dieses
Abschnittes
gelten für im
Abschnitt
VIII Ziffer 1 des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben (Kurz: Angestellten-KV) in der geltenden Fassung genannte Dienstleistungen in Betrieben des Einzelhandels im Rahmen von Veranstaltungen im Sinne des § 2a Salzburger
Öffnungszeitenverordnung
(Landesgesetzblatt 1/2006).
2.
Der
Zeitrahmen
, für den Dienstleistungen gemäß Ziffer 1 dieses Kollektivvertrages erbracht werden können, wird an Werktagen von Montag bis
Freitag
auf 23.30 Uhr festgelegt, wobei sich die Abgeltung dieser Dienstleistungen nach den Bestimmungen der
Abschnitte
VIII und IX des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben Österreichs richtet. Für
Arbeitszeiten
nach 21.00 Uhr gelten die Zuschläge (in Form von Bezahlung oder
Zeitausgleich
), wie sie im Angestellten-KV für
Arbeitszeiten
zwischen 20.00 und 21.00 Uhr vereinbart sind, im ddort geregelten Ausmaß.
IV. Sonderregelung für Saisonorte
Soweit Betriebe nach den Bestimmungen der Salzburger
Öffnungszeitenverordnung
an
Samstagnachmittagen
in Saisonorten offen halten dürfen, ist für jene DienstnehmerInnen, die an Samstagen zwischen 14.00 und 18.00 Uhr
arbeiten
, die wöchtenliche
Arbeitszeit
grundsätzlich verpflichtend so einzuteilen, dass die
ArbeitnehmerInnen
im Folgemonat einen vollen freien Tag – tunlichst Montag – unter Einrechnung des Kollektivvertragshalbtages haben.
Sollte dies nicht möglich sein, gebührt dem/der
ArbeitnehmerIn
im Folgemonat dafür ein Entschädigungsanspruch in der Höhe eines Sechsundzwanzigstel eines Monatsgehaltes pro nicht gewährtem freien Tag.
Der Entschädigungsanspruch (Sechsundzwanzigstel des Monatsgehaltes) gebührt unbeschadet der Bestimmungen über die Überstundenzuschläge nach dem Kollektivvertrag der Handelangestellten.
VI. Schlussbestimmungen
1.
Die Kollektivvertragsparteien bekunden die Absicht, zur Erreichung einer möglichst praxisorientierten Umsetzung der im Jahr 2006 erfolgten Änderung der Salzburger
Öffnungszeiten-Verordnung
und des gegenständlichen Kollektivvertrags zusammenzuwirken.
2.
Die Sparte Handel der Wirtschaftskammer Salzburg wird durch geeignete
Mittel
ihre
Mitgliedsbetriebe
von dieser Vereinbarung informieren.
3.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
außer Kraft, wenn für Betriebe, die der Sparte Handel der WKÖ angehören, der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben die Beschäftigung an Werktagen nach 21 Uhr regelt.
4.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit 1.1.2006 in Kraft. Mit gleichem Datum
tritt
der Zusatzkollektivvertrag in der Fassung vom 1.9.1996 außer Kraft.