Handelsangestellte / Rahmen
Kollektivvertrag
Stand 1. Jänner 2024
für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben
abgeschlossen am 27. Dezember 2023 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Handel, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Handel, 1030 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1.
Die Begriffe „
Arbeitgeberin
”, „Angestellte”, „
Arbeitnehmerin
”, „Lehrling” sowie „Pflichtpraktikantin“ sind geschlechtsneutral zu verstehen.
-
•
Erhöhung der Mindestgrundgehälter um 8,3 – 9,2%
-
•
Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 10,0%
-
•
Bestehenden Überzahlungen bleiben in euromäßiger Höhe aufrecht.
Geltungsbeginn: 1.1.2024
(
Laufzeit
: 12 Monate)
A. Geltungsbereich
1.
Räumlich
Für das gesamte Bundesgebiet Österreich
2.
Fachlich
Für sämtliche der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Österreich, dem Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in
Versicherungsangelegenheiten
oder dem Fachverband Buch- und Medienwirtschaft angehörenden Betriebe mit folgenden Ausnahmen:
2.1.
die dem Kollektivvertrag für die Angestellten des Pharmazeutischen Großhandels unterliegenden Betriebe, soweit der Umstieg in den Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben noch nicht erfolgt ist.
2.2.
OMV-Aktiengesellschaft
2.3.
VOEST-ALPINE Rohstoffhandel GmbH, Wien (VAR) und Verkaufsstelle österreichischer Kaltwalzwerke GmbH Wien (VÖK).
2.4.
Österreichische Salinen AG
2.5.
Betriebe, deren
Zugehörigkeit
zum Gremium des Handels mit Mode- und
Freizeitartikeln
ausschließlich durch die Vermietung von Fahrrädern und Sportartikeln oder Sportgeräten (
Fitnessgeräte
) begründet wird.
(2. idF 1.1.2021)
3.
Persönlich
Für alle Angestellte, Lehrlinge, Pflichtpraktikantinnen und Trainees. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle
Arbeitnehmerinnen
(auch Aushilfskräfte), auf welche das AngG Anwendung findet.
Dieser Kollektivvertrag gilt für Trainees ab dem
Zeitpunkt
, mit dem der Betrieb in die Gehaltsordnung NEU
übertritt
. Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Trainees in Betrieben, die noch der Gehaltsordnung ALT unterliegen.
B. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
1.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
am
1.1.2024
in Kraft.
(idF 1.1.2024)
2.
Dieser Vertrag kann mit Ausnahme des
Abschnittes
3) Entgelt unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gelöst werden.
Die Bestimmungen des
Abschnittes
3) Entgelt können ab Geltungsbeginn unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist gelöst werden.
Die Kündigung ist
mittels
eingeschriebenen Briefes auszusprechen.
Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen über die Erneuerung bzw Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.
C. Anstellung
1.1.
Die
Arbeitgeberin
hat dem Betriebsrat jede Neuaufnahme einer Angestellten vor deren Einstellung in den Betrieb, in begründeten Ausnahmefällen spätestens
gleichzeitig
mit der Anmeldung zur Sozialversicherung,
mitzuteilen
.
1.2.
Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle Angestellten der erste Monat als Probemonat im Sinne des § 19 Abs (2) AngG. Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das
Arbeitsverhältnis
den gesetzlichen Kündigungsbestimmungen und den Bestimmungen des Punktes J. dieses
Abschnittes
.
1.3.
Der Angestellten ist bei Abschluss des
Arbeitsvertrages
bzw unverzüglich bei
Arbeitsantritt
eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem
Arbeitsvertrag
(Dienstzettel) auszuhändigen (ein Muster eines solchen Dienstzettels befindet sich im Anhang). Diese Verpflichtung entfällt, wenn ein schriftlicher
Arbeitsvertrag
alle notwendigen Angaben enthält. § 2 AVRAG ist anzuwenden.
1.4.
Die Angestellte ist spätestens bei Abschluss des
Arbeitsvertrages
nach
Vordienstzeiten
, die im Sinne dieses Kollektivvertrages von Bedeutung sein können, zu befragen. Die Angestellte hat diese spätestens bei Beginn des
Arbeitsverhältnisses
glaubhaft zu machen bzw nachzuweisen. Nicht oder verspätet glaubhaft gemachte bzw nachgewiesene
Vordienstzeiten
sind für die Einstufung erst ab dem
Zeitpunkt
der Geltendmachung zu berücksichtigen.
1.5.
Die Sozialpartner empfehlen Filialbetrieben, beim Einsatz eines Angestellten in Filialen soweit als möglich, auf die Nähe zum
Wohnsitz
des Angestellten Rücksicht zu nehmen.
D. Gleichbehandlung
Im Zusammenhang mit einem
Arbeitsverhältnis
darf niemand auf Grund seines Geschlechtes
unmittelbar
oder
mittelbar
diskriminiert werden, insbesondere nicht
-
1.
bei der Begründung des
Arbeitsverhältnisses
,
-
2.
bei der Festsetzung des Entgelts,
-
3.
bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
-
4.
bei Maßnahmen der Aus- und
Weiterbildung
auf betrieblicher Ebene,
-
5.
beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
-
6.
bei den sonstigen
Arbeitsbedingungen
und
-
7.
bei der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
.
Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird (§ 2 GlBG).
E. Allgemeine Pflichten der Angestellten
1.
Die Angestellte ist verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen
Arbeitsleistungen
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen.
2.
Die Angestellte ist nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Entlohnung von Kundinnen oder sonstigen Geschäftspartnerinnen ohne Bewilligung der
Arbeitgeberin
anzunehmen.
3.
Sie ist ferner weder berechtigt ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, noch ohne Bewilligung der
Arbeitgeberin
für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte im Geschäftszweig der
Arbeitgeberin
zu machen oder zu
vermitteln
.
4.
Sie ist, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher
Angelegenheiten
gegenüber jedermann verpflichtet.
5.
Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ist ein wichtiger Grund für die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses
(Entlassung) gemäß § 27 AngG.
F. Urlaub
1.
Für den Urlaub gilt gemäß § 17 AngG das BGBl Nr 390/76, betreffend die
Vereinheitlichung
des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung.
3.
Kriegsbeschädigten und Personen, deren Erwerbsminderung auf einem
Arbeitsunfall
oder einer
Berufskrankheit
beruht, mit einer mindestens 50%igen Minderung der
Erwerbsfähigkeit
, gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Tagen.
1.
Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem
Eintritt
nachstehender
Familienangelegenheiten
besteht gemäß § 8 Abs (3) AngG Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes zB in folgenden Fällen:
1.1.
bei eigener Eheschließung bzw Eintragung der Partnerschaft (3
Arbeitstage
),
1.2.
bei Teilnahme an der Eheschließung bzw Eintragung der Partnerschaft der Kinder und Geschwister (1
Arbeitstag
),
1.3.
bei Tod der Ehegattin bzw Lebensgefährtin bzw eingetragenen Partnerin, wenn sie mit der Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte (2
Arbeitstage
),
1.4.
bei Teilnahme an der Beerdigung der Ehegattin bzw Lebensgefährtin bzw eingetragenen Partnerin (1
Arbeitstag
),
1.5.
bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder der Kinder (1
Arbeitstag
),
1.6.
bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Geschwister oder Großeltern (1
Arbeitstag
),
1.7.
bei Niederkunft der Ehegattin bzw Lebensgefährtin bzw eingetragenen Partnerin (1
Arbeitstag
),
1.8.
bei Wohnungswechsel die notwendige
Zeit
, jedoch höchstens 2
Arbeitstage
innerhalb eines halben Jahres,
1.9.
für die
Zeit
notwendiger ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, sofern eine ärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird.
(1. idF ab 1.1.2022)
2.
Für Lehrlinge gelten für die Fortzahlung des Lehrlingseinkommens die Bestimmungen der §§ 17 und 17 a BAG mit der Maßgabe, dass diese auch für den Tag der Ablegung der Lehrabschlussprüfung gebührt. Die beispielsweise Aufzählung unter Punkt 1 gilt auch für Lehrlinge.
H. Jubiläumsgelder
1.
Für langjährige Dienste werden der Angestellten nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von
20 Jahren mindestens |
1 Brutto-Monatsgehalt, |
25 Jahren mindestens |
1,5 Brutto-Monatsgehälter, |
35 Jahren mindestens |
2,5 Brutto-Monatsgehälter, |
40 Jahren mindestens |
3,5 Brutto-Monatsgehälter |
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
2.
Das Dienstjubiläum gebührt grundsätzlich in Geld. Auf Wunsch der
Arbeitnehmerin
und sofern dies betrieblich möglich ist, kann in
beiderseitigem
Einvernehmen alternativ zum Geldanspruch, die Umwandlung des Jubiläumsgeldes in
Zeitguthaben
vereinbart werden.
2.2.
Die Umwandlung dieser Geldansprüche in
Zeitguthaben
ist im Vorhinein schriftlich zwischen
Arbeitnehmerin
und
Arbeitgeberin
zu vereinbaren. Die Umwandlung von Geldansprüchen kann auch nur teilweise in
Zeitguthaben
erfolgen (zB nach 25 Jahren ein Monatsgehalt in
Zeit
und ein halbes Monatsgehalt in Geld).
2.3.
Der Verbrauch der
Zeitguthaben
kann ab dem
Fälligkeitszeitpunkt
in einem oder mehreren Teilen vereinbart werden. Ebenso ist die Vereinbarung eines vorgezogenen Verbrauchs zulässig.
2.4.
Nicht verbrauchte
Zeitguthaben
sind am Ende des Dienstverhältnisses auf Grundlage des zum
Zeitpunkt
der Beendigung des Dienstverhältnisses aktuellen Monatsgehaltes auszuzahlen.
2.5.
Während des Verbrauchs des
Zeitguthabens
richtet sich die Entgeltfortzahlung nach dem vertraglich vereinbarten Bruttomonatsgehalt. Variable Entgeltbestandteile bleiben dabei ohne Berücksichtigung. Ein Krankenstand unterbricht die Konsumation des
Zeitguthabens
.
3.
Die
Arbeitnehmerin
wird im Zusammenhang mit ihrem Jubiläum unter Fortzahlung ihres Entgeltes wie folgt vom Dienst freigestellt.
3.1.
Der Anspruch für das 10-jährige und das 15-jährige Jubiläum gilt für Dienstjubiläen, die ab dem 1.1.2020 entstehen.
3.2.
Bestehen betriebliche Regelungen über die Gewährung eines 10-jährigen oder 15-jährigen Dienstjubiläums, so gelten diese anstatt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt zumindest gleich günstig sind.
(H. idF ab 1.1.2020)
1.
Karenzurlaube nach dem MSchG und VKG, die ab dem 1.1.2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall
(Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld bis zum 2. Geburtstag jedes Kindes angerechnet.
(1. idF ab 1.1.2020)
2.
Sterbebegleitung
für nahe Angehörige oder
Begleitung
von schwersterkrankten Kindern nach den §§ 14a und b AVRAG, die ab dem 1.1.2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall
(Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von jeweils im gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet.
3.
Der erste Karenzurlaub nach dem MSchG und VKG sowie
Sterbebegleitung
für nahe Angehörige und
Begleitung
von schwersterkrankten Kindern nach den §§ 14a und b AVRAG, die vor dem 1.1.2019 angetreten wurden, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall
(Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von jeweils 10 Monaten angerechnet.
(I. idF 1.1.2019)
J. Kündigung
1.
Die Lösung eines
Arbeitsverhältnisses
durch die
Arbeitgeberin
kann, soweit dieser Kollektivvertrag nicht günstigere Regelungen enthält, nur nach den Bestimmungen des AngG erfolgen. Hat das
Arbeitsverhältnis
der tatsächlichen kaufmännischen
Tätigkeit
im gleichen Betrieb länger als 5 Jahre gedauert, so ist die Kündigung durch die
Arbeitgeberin
nur nach den Bestimmungen des § 20 Abs (2) AngG zum Ende eines Kalenderviertels möglich, soweit § 20 Abs (1) AngG anzuwenden ist.
2.
Bei Lösung des
Arbeitsverhältnisses
durch die Angestellte gelten die Kündigungsbestimmungen des § 20 Abs (4) AngG.
K. Abfertigung
1.
Hinsichtlich der Abfertigung gelten, so weit in diesem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, die Bestimmungen des AngG.
2.
Eine Angestellte mit einer
Mindestdienstzeit
von 5 Jahren im selben Betrieb, die innerhalb der Schutzfrist nach dem MSchG bzw bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem MSchG spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes erklärt, das
Arbeitsverhältnis
auf eigenen Wunsch nicht mehr fortzusetzen, hat Anspruch auf die Hälfte der ihr nach § 23 AngG zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch auf 3 Monatsentgelte.
Zeiten
geringfügiger Beschäftigungen nach § 15 Abs (1a) MSchG, bleiben für den Abfertigungsanspruch außer Betracht. Die gleiche Regelung gilt auch für einen männlichen Angestellten, sofern er einen Karenzurlaub nach dem VKG in Anspruch nimmt und seinen
vorzeitigen
Austritt
aus dem
Arbeitsverhältnis
spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes erklärt. Erfolgt die Lösung des
Arbeitsverhältnisses
durch die
Arbeitgeberin
, so gilt für die Bemessung der Abfertigung das AngG.
3.
Im Falle des Todes einer Angestellten, die länger als 1 Jahr im Betrieb tätig war, ist das Gehalt für den Sterbemonat und den folgenden Monat
weiterzuzahlen
. Nach fünfjähriger
Betriebszugehörigkeit
der Angestellten ist das Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate
weiterzuzahlen
.
4.
Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche Personen nicht vorhanden, dann die physischen Personen, welche die Begräbniskosten bezahlen.
5.
Besteht neben dem Anspruch auf
Weiterzahlung
des Gehaltes nach dieser Bestimmung ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch nach dem AngG, so gilt nur der günstigere Anspruch.
A. Allgemeine Bestimmungen für den Groß- und Einzelhandel
2.1.
Die Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen
Arbeitszeit
sowie die Dauer und Lage der Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen und der folgenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu vereinbaren. Diese Regelung kann durch Betriebsvereinbarung oder durch Einzelvereinbarung erfolgen.
2.2.
Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht
gearbeitet
, kann die entfallende
Arbeitszeit
auf die anderen Tage in der Woche verteilt werden, doch darf die tägliche
Normalarbeitszeit
in diesem Falle 9 Stunden nicht
überschreiten
.
2.3.
Bei wechselnder Lage der
Normalarbeitszeit
ist deren Lage unbeschadet § 19c Abs (3) AZG für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren.
2.4.
Die Sozialpartner empfehlen, Angestellte mit längerer An- und Heimreise in größeren zusammenhängenden
Zeiträumen
mit möglichst kurzer
Arbeitsunterbrechung
zu beschäftigen.
In einer
Gleitzeitvereinbarung
gemäß § 4b AZG (Betriebsvereinbarung bzw schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist) kann die tägliche
Normalarbeitszeit
von Erwachsenen bis auf 10 Stunden verlängert werden.
4.2.
Die
Arbeitgeberin
kann diesen Antrag binnen zwei Wochen ablehnen, wenn
4.2.1.
die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder
4.2.2.
die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann.
4.3.
Wird der Antrag gemäß 4.2. abgelehnt ist in Betrieben mit Betriebsrat dieser zu informieren und ein
Vermittlungsgespräch
zu führen.
(4. idF 1.1.2019)
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die
Arbeitszeit
an Werktagen aus, um der
Arbeitnehmerin
eine längere zusammenhängende
Freizeit
zu ermöglichen, kann die ausfallende
Normalarbeitszeit
auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen verteilt werden. Bei Jugendlichen kann dieser
Einarbeitungszeitraum
gemäß KJBG höchstens 7 Wochen – durch Betriebsvereinbarung 13 Wochen – betragen.
Passive
Reisezeiten
, das sind
Zeiten
, in denen die Angestellte ein
Verkehrsmittel
benützt, ohne es selbst zu lenken, werden mit dem Normalstundensatz vergütet, es sei denn, die Angestellte verrichtet in dieser
Zeit
Arbeitsleistungen
im Rahmen des ihr erteilten Auftrages.
7.2.
Der
Durchrechnungszeitraum
kann in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, sonst durch Einzelvertrag auf maximal ein Jahr ausgedehnt werden.
7.4.
Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen der
Arbeitnehmerin
ergeben, sind
rechtzeitig
vorher zu vereinbaren.
8.1.
Die
Ruhezeit
nach § 12 AZG darf in Einzelfällen auf bis zu 10 Stunden verkürzt werden. Das im Vergleich zum gesetzlichen Anspruch entfallende
Ruhezeitausmaß
ist im Zusammenhang mit einer täglichen oder wöchentlichen
Ruhezeit
innerhalb der nächsten 10 Kalendertage auszugleichen.
8.2.
Die
Ruhezeit
nach § 12 AZG darf in Einzelfällen auf bis zu 8 Stunden verkürzt werden. Das im Vergleich zum gesetzlichen Anspruch entfallende
Ruhezeitausmaß
ist im Zusammenhang mit einer täglichen oder wöchentlichen
Ruhezeit
innerhalb der nächsten 10 Kalendertage auszugleichen. Zusätzlich gebührt der
Arbeitnehmerin
eine
Ausgleichsruhezeit
in gleichem Ausmaß, welche innerhalb von einem Monat durch eine entsprechende Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen
Ruhezeit
zu verbrauchen ist.
8.4.
Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des KJBG
Diese Bestimmung
tritt
mit 1.12.2020 in Kraft wie im Geltungsbereich gemäß
ABSCHNITT
1) B. geregelt..
10.2.
Weiters
müssen auf die
Arbeitnehmerin
folgende Voraussetzungen zutreffen:
10.2.3.
Die rechtlichen Anforderungen zur Inanspruchnahme der gesetzlich geregelten und geförderten
Altersteilzeit
müssen erfüllt sein.
10.3.
Die
Arbeitgeberin
hat bei Erfüllung der Voraussetzungen innerhalb von 4 Wochen eine Vereinbarung über die geförderte
Altersteilzeit
mit der
Arbeitnehmerin
zu treffen. Darauf basierend wird der Antrag auf geförderte
Altersteilzeit
bei der abwickelnden Förderstelle eingebracht.
10.4.
Die
Arbeitgeberin
kann die Vereinbarung über die geförderte
Altersteilzeit
wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann.
10.5.
Soll der Antrag gemäß 10.4. geändert, verschoben oder abgelehnt werden ist in Betrieben mit Betriebsrat dieser zu informieren und ein
Vermittlungsgespräch
zu führen.
10.6.
Bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur kontinuierlichen
Altersteilzeit
tritt
diese Regelung außer Kraft. Ausgenommen davon sind die
bereits
beschlossenen Änderungen bei Inkrafttreten dieser Regelung zum 1.1.2019. Die Sozialpartner nehmen in diesem Fall Verhandlungen über die Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages auf.
(10. gilt ab 1.1.2019)
In einer Betriebsvereinbarung können Rahmenbedingungen über die Erhöhung der vereinbarten wöchentlichen
Normalarbeitszeit
bei regelmäßig geleisteter
Mehrarbeit
festgelegt werden. Darin können der
Beobachtungszeitraum
, die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Erhöhung der vereinbarten wöchentlichen
Normalarbeitszeit
, der
Zeitraum
in dem die Erhöhung umzusetzen ist, ein mögliches Rückkehrrecht zur ursprünglich vereinbarten
Arbeitszeit
sowie Maßnahmen zur Einhaltung der vereinbarten wöchentlichen
Normalarbeitszeit
, … usw festgelegt werden.
(11. gilt ab 1.1.2022)
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1.
Mit Ausnahme der Beschäftigung nach 2.1. endet für die
Arbeitnehmerin
, die im Großhandel beschäftigt ist, die
Normalarbeitszeit
an Samstagen um 13 Uhr.
1.2.
Soweit keine Regelung durch Betriebsvereinbarung gemäß A. 2.1. dieses
Abschnittes
besteht, ist der
Arbeitnehmerin
in den Monaten Jänner bis November neben dem
arbeitsfreien
Samstagnachmittag
wöchentlich ein freier Halbtag zu gewähren. Diese
Freizeit
ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der
Arbeitnehmerin
einmal innerhalb eines
Zeitraumes
von 6 Wochen am Samstag (freier Samstag) zu gewähren. Abweichend kann auch vereinbart werden, dass in einem
Durchrechnungszeitraum
von 8 Wochen zumindest 8 ganze Werktage
arbeitsfrei
bleiben.
1.3.
Die Gewährung freier Halbtage gilt nicht für jene Betriebe und in jenen Wochen, in denen mehrere halbe Werktage oder ein ganzer Werktag geschlossen gehalten werden. Durch Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden.
1.4.
Am 24. und 31. Dezember endet die
Normalarbeitszeit
um 13.00 Uhr. Wenn diese Tage auf einen Samstag fallen, um 12.00 Uhr. Danach sind nur unbedingt notwendige
Abschlussarbeiten
zulässig. Diese gelten als Überstunden.
2. Verkaufsstellen des Großhandels
2.1.
In Verkaufsstellen des Großhandels (Merkmale:
unmittelbarer
Kundenkontakt, Verrichtung der Dienstleistung vor Ort) ist zur Beratung und Betreuung der Kunden, im Warenverkauf und für
Tätigkeiten
, die mit diesen in
unmittelbarem
Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, eine Beschäftigung am Samstag bis 18.00 Uhr zulässig (§ 12a ARG). Mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder
Instandsetzungsarbeiten
dürfen
Arbeitnehmerinnen
höchstens eine
weitere
Stunde beschäftigt werden.
2.2.
Wird die
Arbeitnehmerin
gemäß 2.1. am Samstag nach 13.00 Uhr beschäftigt, so hat der folgende Samstag zur Gänze
arbeitsfrei
zu bleiben. Es gelten die Ausnahmen nach C. 2.1., 2.2. und 3. sowie die Durchrechnungsbestimmungen nach 2.3. und 2.4. dieses
Abschnittes
sinngemäß.
2.4.
Für
Arbeitsleistungen
nach 2.1., die zwischen 20.00 und 5.00 Uhr von Montag 0.00 Uhr bis Samstag 5.00 Uhr stattfinden, gebührt bei Normal- oder
Mehrarbeit
eine
Zeitgutschrift
von 50 %. Mit Betriebsvereinbarung oder schriftlicher Einzelvereinbarung kann die Vergütung in Geld vereinbart werden.
2.5.
Kommt die
Arbeitnehmerin
zwischen 20.00 und 5.00 Uhr gemäß 2.1. mehr als 6 Stunden zum Einsatz, beträgt die
Ruhezeit
nach § 12 AZG
unmittelbar
nach dem Einsatz 13 Stunden. Wahlweise kann vereinbart werden, dass die
Arbeitnehmerin
zusätzlich zur Wochenendruhe nach § 3 AZG Anspruch auf eine ununterbrochene
Ruhezeit
von 24 Stunden in der Woche hat.
2.6.
Arbeitnehmerinnen
, die mindestens 24 Nächte im Kalenderjahr im Sinne von 2.5. zum Einsatz kommen, haben Anspruch auf eine Untersuchung nach § 12b AZG.
2.7.
Durch Betriebsvereinbarung können
weitergehende
Regelungen bezüglich Beschäftigung und Vergütung gemäß
Unterabschnitt
2 getroffen werden.
1. Allgemeine Bestimmungen für den Einzelhandel
1.1.
In den Monaten Jänner bis November sind der
Arbeitnehmerin
wöchentlich zwei freie Halbtage zu gewähren.
1.2.
Diese
Freizeit
ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der
Arbeitnehmerin
einmal innerhalb eines
Zeitraumes
von 6 Wochen am Samstag (freier Samstag) zu gewähren. Abweichend kann auch vereinbart werden, dass in einem
Durchrechnungszeitraum
von 8 Wochen zumindest 8 ganze Werktage
arbeitsfrei
bleiben.
1.3.
Die Gewährung freier Tage bzw Halbtage gilt nicht für:
1.3.1.
jene Betriebe und in jenen Wochen, wo mehrere halbe Werktage oder ein ganzer Werktag geschlossen sind.
1.3.4.
Gemischtwarenbetriebe mit bis zu 4
Arbeitnehmerinnen
, deren wertmäßiger Umsatz aus dem Verkauf von
Lebensmitteln
75 % des Gesamtumsatzes beträgt.
Bei Filialbetrieben ist die Gesamtzahl der Angestellten und Lehrlinge des Unternehmens zu Grunde zu legen.
1.4.
Am 24. und am 31. Dezember endet die
Arbeitszeit
mit dem durch das
Öffnungszeitengesetz
oder einer Verordnung der Landeshauptfrau oder einer Marktordnung festgesetzten Ende der
Öffnungszeit
.
(ab 1.12.2020)
1.4.3.
Für
Normalarbeitszeit
am 31. Dezember zwischen 13:00 und 15:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 50 %, nach 15:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 %.
Danach sind nur unbedingt notwendige
Abschlussarbeiten
zulässig, diese gelten als Überstunden.
(ab 1.12.2020)
1.5.
An den vier verkaufsoffenen Samstagen vor dem 24. Dezember endet die
Normalarbeitszeit
von Angestellten und Lehrlingen, die an den übrigen Samstagen öfter als einmal im Monat nach 13.00 Uhr beschäftigt wurden, um spätestens 13.00 Uhr.
2. Verkaufsstellen, die an mehr als einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden
2.1.
Beschäftigung am Samstag –
arbeitsfreier
Samstag
Angestellte und Lehrlinge in Verkaufsstellen dürfen an Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden
Öffnungszeitenvorschriften
das Offenhalten zulassen. In diesem Fall hat der folgende Samstag zur Gänze
arbeitsfrei
zu bleiben, außer in folgenden Fällen:
Wenn die
Arbeitnehmerin
nach 13.00 Uhr beschäftigt wurde mit
2.1.1.
Verkaufstätigkeiten
, die nach den §§ 17 und 18 ARG oder einer Verordnung gemäß § 12 ARG zulässig sind,
(2.1.2. idF 1.1.2021)
2.1.3.
dem Fertigbedienen von Kunden gemäß § 8 des ÖZG 1991 (in der Fassung 2003),
2.2.
Ausnahmen zum
arbeitsfreien
Samstag
In folgenden
weiteren
Fällen dürfen Angestellte und Lehrlinge, die an einem Samstag nach 13.00 Uhr beschäftigt wurden, am folgenden Samstag beschäftigt werden:
2.2.2.
Angestellte und Lehrlinge in Verkaufsstellen, die – mit Ausnahme der vier Weihnachtssamstage – lediglich an einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden, gemäß C. 3. dieses
Abschnittes
.
(2.2.2. idF 1.1.2019)
2.2.3.
Verkaufstätigkeiten
, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 12 und/oder § 13 ARG während der Wochenendruhe zum Stichtag 31. Dezember 1996 zugelassen sind.
2.2.4.
Teilzeitbeschäftigte
, mit denen eine
Arbeitsleistung
von bis zu 18 Stunden pro Woche im Rahmen einer Beschäftigung nach § 15h oder § 15i MSchG bzw § 8 oder § 8a VKG vereinbart ist.
2.3.
Allgemeine Durchrechnungsbestimmung
In Betrieben mit Betriebsrat kann durch Betriebsvereinbarung, sonst durch schriftliche Einzelvereinbarung, die Beschäftigung an zwei Samstagen innerhalb eines
Zeitraumes
von 4 Wochen ermöglicht werden. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses
Zeitraumes
arbeitsfrei
zu bleiben.
Jene Wochen in denen eine
Samstagnachmittagsbeschäftigung
auf Grund dieser Bestimmung zulässig ist, bleiben bei der Bemessung des
Durchrechnungszeitraumes
außer Betracht (Fortlaufhemmung).
2.4.
Durchrechnungsbestimmung für Einzelhandelsunternehmen mit geringer Beschäftigtenzahl
2.4.1.
In Einzelhandelsunternehmen mit nicht mehr als 25 dauernd Beschäftigten kann durch Betriebsvereinbarung oder – in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist – durch schriftliche Einzelvereinbarung zusätzlich wahlweise vereinbart werden:
a)
dass die
Arbeitnehmerin
innerhalb eines
Zeitraumes
von 8 Wochen an bis zu 4 Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn sie an ebenso vielen Samstagen
arbeitsfrei
bleibt oder,
c)
dass die
Arbeitnehmerin
innerhalb eines
Zeitraums
von 10 Wochen an 5 Samstagen beschäftigt werden kann. Abweichend davon kann die
Arbeitnehmerin
an 6 Samstagen beschäftigt werden, wenn ein Montag
arbeitsfrei
bleibt bzw an 7 Samstagen beschäftigt werden, wenn zwei Montage
arbeitsfrei
bleiben.
2.5.
Andere Verteilung des
arbeitsfreien
Samstages
2.5.1.
Grundsätzlich sind die Bestimmungen des Punktes C., 2., 2.1. (Beschäftigung am Samstag –
arbeitsfreier
Samstag) dieses
Abschnittes
in den Verkaufsstellen anzuwenden. In Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, sonst durch schriftliche Einzelvereinbarung, kann stattdessen eine andere Verteilung des
arbeitsfreien
Samstages nach folgenden Bestimmungen eingeführt werden.
2.5.2.
Ausnahmen von der Anwendung
Für folgende Fälle kann die andere Verteilung nicht vereinbart werden:
(2.5.2. idF ab 1.1.2022)
2.5.4.
Anzahl der
Blockfreizeiten
Arbeitnehmerinnen
können an Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden, wenn sie innerhalb des
Durchrechnungszeitraumes
von 52 Wochen insgesamt zehn Mal eine zusammenhängende
Wochenfreizeit
(
Blockfreizeit
) von drei Kalendertagen erhalten, welche den Samstag und den Sonntag einschließt (
Freitag
, Samstag, Sonntag oder Samstag, Sonntag, Montag). Fällt einer der Werktage der
Blockfreizeit
auf einen Feiertag, dann ist der vorangegangene oder der folgende Werktag in die
Blockfreizeit
einzubeziehen.
Jeweils während der ersten als auch während der
zweiten
Hälfte des
Durchrechnungszeitraumes
ist in fünf von sechs Kalendermonaten je eine
Blockfreizeit
zu konsumieren. Sowohl in der ersten Hälfte des 52-wöchigen
Durchrechnungszeitraums
als auch in der
zweiten
Hälfte des 52-wöchigen
Durchrechnungszeitraums
kann ein Monat ohne
Blockfreizeit
vereinbart werden (beispielsweise die vier Samstage vor dem 24. Dezember).
Ist die
Arbeitnehmerin
aufgrund des Beginns, des Endes oder der Dauer ihres Dienstverhältnisses nur für einen Teil des festgelegten
Durchrechnungszeitraumes
in Beschäftigung, ist die Anzahl der
Blockfreizeiten
im Verhältnis zur geleisteten
Dienstzeit
zu aliquotieren. Ist die
Arbeitnehmerin
durch
Krankheit
oder unbezahltem Urlaub jeweils zusammenhängend länger als ein Monat abwesend, ist die Anzahl der
Blockfreizeiten
im Verhältnis zur geleisteten
Dienstzeit
zu aliquotieren. Sich ergebende Bruchteile von
Blockfreizeiten
sind kaufmännisch auf ganze Zahlen zu runden. Wenn das Dienstverhältnis durch Dienstnehmerinnenkündigung, verschuldete Entlassung oder unberechtigten
vorzeitigen
Austritt
endet, bleiben Bruchteile von
Blockfreizeiten
unberücksichtigt.
Ergibt sich im Zusammenhang mit der Gewährung von
Blockfreizeit
(
Freitag
, Samstag und Sonntag) bei
Vollzeit-
oder
Teilzeitbeschäftigten
eine 4-Tage-Woche, kann die tägliche
Normalarbeitszeit
auf 10 Stunden ausgedehnt werden.
(Abs idF ab 1.1.2022)
2.5.7.
Beendigung des Dienstverhältnisses
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist noch nicht vereinbarte
Blockfreizeit
tunlichst während der Kündigungsfrist auszugleichen. Ist ein Ausgleich nicht möglich, hat die
Arbeitnehmerin
pro vereinbarte
Blockfreizeit
Anspruch auf je einen zusätzlichen Urlaubstag bzw nach Ablauf des Dienstverhältnisses auf entsprechende Urlaubsersatzleistung, ausgenommen bei einem ungerechtfertigten
vorzeitigen
Austritt
.
3. Verkaufsstellen, die mit Ausnahme der 4 Samstage vor dem 24. Dezember an nicht mehr als einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden
3.1.
Die Beschäftigung einer Angestellten an Samstagen nach 13.00 Uhr ist zulässig, auch wenn der folgende Samstag nicht
arbeitsfrei
bleibt.
Entsprechend § 12a ARG wird die Beschäftigung für die Zustellung von Produkten, die im stationären oder im Online Handel vom Letztverbraucher bestellt oder gekauft wurden, am
Samstagnachmittag
, sofern dies ein Werktag ist, bis 18.00 Uhr zugelassen. Für die
Zeit
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr gebührt ein Zuschlag für die
Normalarbeitszeit
von 50 %.
5. Nachtzuschlag
Für
Arbeitsleistungen
, welche zur
Vorbereitung
von
Verkaufstätigkeiten
in einer Verkaufsstelle in der
Zeit
zwischen 21.00 und 5.00 Uhr von Montag 0.00 bis Samstag 5.00 Uhr stattfinden, gebührt bei Normal- oder
Mehrarbeit
ein Zuschlag von 50 %. Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diese Regelung nicht berührt. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt jeweils der Höhere.
(5. gilt ab 1.1.2022)
1.
Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Sonntag ausnahmslos
arbeitsfrei
zu halten.
1.1.
Zusätzlich hat in dieser Woche ein ganzer Kalendertag, der mit dem Sonntag nicht zusammenhängen muss,
arbeitsfrei
zu bleiben. Wenn es organisatorisch möglich und im Interesse der Jugendlichen ist, hat dieser freie Tag auf einen Samstag oder Montag zu fallen. Jedenfalls muss der
Zeitraum
von Samstag 18.00 Uhr bis Montag 7.00 Uhr
arbeitsfrei
bleiben.
1.2.
Abweichend kann im Falle eines Jugendlichen, der in einer Verkaufsstelle im Sinne des ÖZG mit einer 55 Stunden nicht
überschreitenden
wöchentlichen
Gesamtoffenhaltezeit
beschäftigt wird, die
Wochenfreizeit
auf 43 zusammenhängende Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, verkürzt werden. In diesem Fall muss jedoch innerhalb eines
Zeitraumes
von höchstens 8 Wochen die
durchschnittliche
Wochenfreizeit
mindestens 48 Stunden betragen. Der erforderliche Ausgleich ist in Form von ganzen oder halben Tagen zu vereinbaren. Mit Betriebsvereinbarung kann diese Abweichung auch für Jugendliche in anderen Verkaufsstellen vereinbart werden.
2.
Für Jugendliche in Verkaufsstellen gemäß ÖZG die in einer Kalenderwoche einen ganzen oder halben Werktag geschlossen werden, kann die
Arbeitgeberin
den Ruhetag, der nicht auf den Sonntag fällt, auf den Sperrtag festsetzen.
Die freien Halbtage gemäß B. und C. dieses
Abschnittes
sind auf diese ganzen oder halben freien Tage anzurechnen, wobei sicherzustellen ist, dass zumindest jeder sechste Samstag
arbeitsfrei
bleibt.
2.
Arbeitszeiten
, für die gemäß Punkt G. dieses
Abschnittes
ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt, gelten nicht als
Mehrarbeit
im Sinne des Punktes 1., sondern als Überstunden.
4.
Zur Berechnung der Vergütung für
Mehrarbeit
ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen. Ab dem
Übertritt
in das Gehaltssystem NEU ist zur Berechnung der Vergütung für
Mehrarbeit
das Bruttomonatsgehalt durch die in diesem Kollektivvertrag festgelegte
Normalarbeitszeit
sowie durch 4,33 zu teilen.
5.
An Stelle der Bezahlung von
Mehrarbeit
kann eine Abgeltung durch
Zeitausgleich
im Ausmaß von 1:1 vereinbart werden.
1. Allgemeines
1.3.
Die
Möglichkeit
der Abgeltung nach den folgenden Absätzen 4 und 5 setzt eine Betriebsvereinbarung oder – in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist – eine schriftliche Einzelvereinbarung voraus. Die Betriebsvereinbarung kann auch die Einzelvereinbarung zur Festlegung der Form der Abgeltung ermächtigen.
1.7.
Bei jeder anderen Form des Ausgleiches durch
Zeitgutschrift
beträgt dieselbe
1.7.1.
von Montag bis
Freitag
zw 18.30 Uhr und 20.00 Uhr 70 % = 42 Minuten
1.7.2.
von Montag bis
Freitag
ab 20.00 Uhr 100 % = 60 Minuten
1.7.3.
am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr 50 % = 30 Minuten
der in diesen
Zeiträumen
tatsächlich geleisteten
Normalarbeitsstunden
bzw
Mehrarbeitsstunden
.
1.8.
Wird die Abgeltung der
Zeitgutschriften
gemäß 1.7. durch Bezahlung vereinbart, erfolgt diese in der Höhe der jeweiligen Zuschläge bzw
Zeitgutschriften
. Zur Berechnung der Vergütung ist das Bruttomonatsgehalt durch die in diesem Kollektivvertrag festgelegte
Normalarbeitszeit
sowie durch 4,33 zu teilen.
(1.8. idF ab 1.1.2022)
1.11.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Angestellte, mit denen eine
Arbeitsleistung
ausschließlich an Samstagen vereinbart ist. Wird mit diesen Angestellten eine befristete Vereinbarung über die Erhöhung oder Änderung der Lage der
Arbeitszeit
, die neben dem Samstag auch
Arbeitsleistung
an anderen Tagen zulässt, abgeschlossen, gelten die Zuschlagsregelungen gemäß F. für den festgelegten
Zeitraum
, jedenfalls immer für den gesamten Kalendermonat. Die Dauer der befristeten Vereinbarung darf zwei Kalendermonate im Jahr nicht
überschreiten
.
(1.11. idF ab 1.1.2022)
2. Besondere Verkaufsveranstaltungen
2.1.
Folgende Bestimmungen gelten für
Arbeitsleistungen
im Sinne 1., die außerhalb der allgemeinen
Öffnungszeiten
gemäß ÖZG 2003 idF 2007 stattfinden und aufgrund einer Verordnung gemäß § 4a Abs (1) Z 3 und 4 ÖZG zugelassen sind.
2.4.
Ansprüche gemäß 1. bzw 2.3. gelten nicht für
Arbeitnehmerinnen
, die ausschließlich für
Arbeitsleistungen
im Rahmen der besonderen Verkaufsveranstaltung aufgenommen werden.
2.5.
Nach einem Einsatz nach 21.00 Uhr ist der
Arbeitnehmerin
eine
Ruhezeit
von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Wenn betrieblich nicht anders organisierbar, ist insbesondere in Kleinstbetrieben eine Verkürzung auf bis zu 8 Stunden nach A. 8. dieses
Abschnittes
zulässig.
1. Allgemeines
1.7.
Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zur Leistung von Überstunden grundsätzlich nicht heranzuziehen. Sollte in Ausnahmefällen eine Überstundenleistung notwendig sein, so sind die Überstunden nach den für
Arbeitnehmerinnen
in der Beschäftigungsgruppe C Stufe 1, geltenden Sätzen zu entlohnen. Bei Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist für die Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlages das niedrigste im Betrieb vereinbarte Angestelltengehalt (mind. Beschäftigungsgruppe C Stufe 1) heranzuziehen.
(1.7. idF ab 1.1.2022)
2. Überstundenvergütung
2.1.
Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundstundenvergütung und einem Zuschlag.
2.2.
Die Grundstundenvergütung beträgt 1/158 des Bruttomonatsgehaltes.
2.3.
Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %.
2.4.
Überstunden in der
Zeit
von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.
2.6.
Überstunden im Rahmen der
erweiterten
Öffnungszeiten
(Bestimmung F.), die in der
Zeit
von Montag bis
Freitag
ab 20.00 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.
2.7.
Überstunden, die an den verkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten nach 13.00 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.
2.8.
Überstunden, die an Samstagen nach 13.00 Uhr im Rahmen von
Inventurarbeiten
bis 18.00 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 70 % zu vergüten. Von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 %.
2.9.
Überstunden, die am 31. Dezember zwischen 13:00 und 15:00 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 50% zu vergüten, Überstunden ab 15:00 Uhr mit einem Zuschlag von 100 %.
(2.9. ab 1.12.2020)
2.10.
Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer Leistung folgenden Gehaltsperiode zu bezahlen.
An Stelle der Bezahlung von Überstunden kann eine Abgeltung in
Freizeit
vereinbart werden. Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % sind im Verhältnis 1:1,5, Überstunden mit einem Zuschlag von 70 % sind im Verhältnis 1:1,7 und solche mit einem Zuschlag von 100 % im Verhältnis 1 :2 abzugelten. Wird eine Abgeltung im Verhältnis 1:1 vereinbart, bleibt der Anspruch auf den Überstundenzuschlag bestehen.
2.
Inventurarbeiten
sind
Arbeiten
zur Erstellung und Überprüfung von
2.1.
Inventuren zum Ende eines Kalender- bzw Wirtschaftsjahres,
2.2.
Übergabe bzw Übernahmeinventuren einmal im Kalender- bzw Wirtschaftsjahr,
2.3.
Inventuren auf Grund behördlicher Anordnung,
2.4.
Inventuren in
unmittelbarem
zeitlichem
Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen (wie Einbruch, Elementarereignisse) an Samstagen bis 20.00 Uhr.
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1.
Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage, das sind: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober,1. November, 8. Dezember (mit Ausnahme § 13a ARG und § 18a KJBG), 25. und 26. Dezember.
(1.1. idF ab 1.1.2022)
1.2.
Für Angehörige der
israelitischen
Glaubensgemeinschaft gilt der Versöhnungstag als
arbeitsfreier
Tag. Eine Freistellung unter Entgeltfortzahlung hat allerdings nur dann zu erfolgen, wenn es die betreffende
Arbeitnehmerin
spätestens eine Woche vorher begehrt und der Freistellung nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.
1.3.
Für
Feiertagsarbeit
und deren Vergütung gelten die Bestimmungen des ARG.
2.1.
Gemäß § 13a ARG und § 18a KJBG können Angestellte und Lehrlinge am 8. Dezember, sofern dieser nicht auf einen Sonntag fällt, in der
Zeit
von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit folgenden
Tätigkeiten
beschäftigt werden:
2.1.1.
Tätigkeiten
zur Beratung und Betreuung der Kunden,
2.1.3.
Tätigkeiten
, die mit diesen im
unmittelbaren
Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sowie
2.4.
Hinsichtlich der Vergütung der
Arbeitsleistung
am 8. Dezember gelten die einschlägigen Bestimmungen des ARG und dieses Kollektivvertrages.
2.5.
Für die
Arbeitsleistung
des Lehrlings am 8. Dezember gilt als Berechnungsgrundlage des Entgeltes gemäß § 9 Abs (5) ARG der Satz der Beschäftigungsgruppe C Stufe 1.
(2.5. idF ab 1.1.2022)
2.7.
Die Punkte 2.3. und 2.6. gelten nicht für Beschäftigungen, die auf Grund von
arbeitsrechtlichen
Vorschriften, die
bereits
vor dem 6.11.1995 bestanden haben, zulässig sind.
2.8.
Im Zusammenhang mit der
Arbeitsleistung
am 8. Dezember können im Rahmen der Punkte 2.1. bis 2.6. Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.
2.9.
Der 8. Dezember ist, auch wenn er auf einen Samstag fällt, kein verkaufsoffener Samstag gemäß C. 1.5. dieses
Abschnittes
(In-Kraft-Treten 1.1.2008). Diesfalls gelten für den 8. Dezember diese Bestimmungen und nicht C. 1.5. (In-Kraft-Treten 1.12.2007).
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1.
Arbeitnehmerinnen
ist ein monatliches Mindestgehalt unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen zu bezahlen.
1.2.
Allfällige Reformbeträge sind für die Berechnung aller gehaltsabhängigen Ansprüche in die Bemessungsgrundlage mit ein zu beziehen (zB Sonderzahlungen, Zuschläge, Jubiläumsgeld, Abfertigung, etc…).
(1.2. idF 1.1.2019)
1.3.
Sie sind unter Anwendung der folgenden
Vordienstzeitenregelung
in die ihrer
Tätigkeit
entsprechende Beschäftigungsgruppe (A-H) einzustufen.
Dabei sind die Beschreibungen der Beschäftigungsgruppe ausschlaggebend. Die Referenzfunktionen dienen als zusätzliche Orientierung.
(1.3. idF 1.1.2019)
2.1.
Vordienstzeiten
aus den Punkten 2.1.1. bis 2.1.7. sind im Ausmaß von höchstens 7 Jahren bei der Einstufung in die Gehaltstabelle zu berücksichtigen.
2.1.1.
Vordienstzeiten
, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses, als selbstständige
Tätigkeit
, als freie Dienstnehmerin, oder im öffentlichen Dienst erbracht wurden, sind nach entsprechendem Nachweis anzurechnen.
2.1.4.
Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Einzelhandelskauffrau, Drogistin, Foto- und Multimediakauffrau, Buch- und Medienwirtschaftshändlerin, Buch- und Musikalienhändlerin, Waffen- und
Munitionshändlerin
sowie Bürokauffrau (kaufm. administrative Lehrberufe: alle Lehrberufe, die die LAP des Lehrberufs Bürokauffrau ersetzen, sowie Ersätze gemäß Erlass nach § 34a BAG – siehe Anhang 12) wird als ein
Vordienstzeitenjahr
gerechnet. Dies gilt auch bei Doppellehren. Wird eine derartige Lehrabschlussprüfung noch während der
Lehrzeit
des betreffenden Lehrberufes abgelegt, erfolgt die Anrechnung dieses einen Jahres mit Beginn der
Weiterbeschäftigungszeit
entsprechend dieses Kollektivvertrages. Wird eine derartige Lehrabschlussprüfung während der
Weiterbeschäftigungszeit
oder später abgelegt, erfolgt die Anrechnung dieses einen Jahres mit dem der Lehrabschlussprüfung folgenden Monatsersten.
2.1.5.
Die erfolgreich abgeschlossene Handelsakademie wird mit zwei Jahren gerechnet.
2.1.7.
Im Ausland zurückgelegte
Vordienstzeiten
, sind sinngemäß dieser Bestimmung bei der Berechnung der
Vordienstzeiten
zu berücksichtigen, wenn diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
2.2.
Weiters
wird
Arbeitnehmerinnen
, die in der
Arbeitswelt
Verkauf & Vertrieb den Warenpreis und die Rechnungssumme rechnergestützt erfassen und/oder bare und unbare Zahlungsvorgänge abwickeln und/oder die Rechnung ausfolgen, ein
weiteres
Jahr als
Vordienstzeit
angerechnet. Führt die
Arbeitnehmerin
die angeführten
Tätigkeiten
nicht von Beginn des Dienstverhältnisses an aus, sondern erst ab einem späteren
Zeitpunkt
innerhalb der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses, so hat die Anrechnung mit diesem
Zeitpunkt
zu erfolgen.
Der Vorrückungsstichtagsmonat der
Arbeitnehmerin
bleibt unverändert. Ergibt sich ein höheres Gehalt, gebührt dieses mit dem
Zeitpunkt
der Änderung der
Tätigkeit
.
(2.2. idF 1.1.2019)
3. Das Beschäftigungsgruppenschema
3.1.
Beschäftigungsgruppe A
Diese Beschäftigungsgruppe umfasst
3.1.1.
Arbeitnehmerinnen
, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses
Hilfstätigkeiten
aufgrund klar definierter Vorgaben und genauer
Arbeitsanweisungen
unter sachgemäßer Anwendung ihrer
Arbeitsmittel
verrichten. Sie haben nur geringen Entscheidungsspielraum im Rahmen der auszuführenden
Tätigkeit
.
Für die
Tätigkeit
sind keine besonderen Fach- oder Sachkenntnisse, keine Ausbildung bzw Berufserfahrung erforderlich. Eine sehr kurze
Einarbeitung
im Ausmaß von höchstens einem Tag (max. 8 Stunden) ist notwendig.
3.2.
Beschäftigungsgruppe B
Diese Beschäftigungsgruppe umfasst
3.2.1.
Arbeitnehmerinnen
, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses
Tätigkeiten
auf Grund klar definierter Vorgaben und genauer
Arbeitsanweisungen
unter sachgemäßer Anwendung ihrer
Arbeitsmittel
verrichten. Sie haben nur eingeschränkten Entscheidungsspielraum. Im fallweisen Kontakt mit Kundinnen, Kolleginnen oder Lieferantinnen erteilen sie einfache Auskünfte im Rahmen der auszuführenden
Tätigkeit
. Nach mindestens vierjähriger facheinschlägiger Berufserfahrung in der
Arbeitswelt
Verkauf & Vertrieb dieser Gruppe werden
Arbeitnehmerinnen
in die Beschäftigungsgruppe C umgereiht.
Für die
Tätigkeit
sind keine besonderen Fach- oder Sachkenntnisse, keine bzw keine abgeschlossene Ausbildung bzw geringe Berufserfahrung erforderlich. Eine kurze
Einarbeitung
im Ausmaß von höchstens drei Tagen (max. 24 Stunden) ist notwendig.
(3.2.1. idF 1.1.2019)
3.2.2.
Beispielsweise sind das folgende Funktionen bzw Referenzfunktionen:
Arbeitswelt
|
Funktion bzw. Referenzfunktion |
Verkauf & Vertrieb |
Funktion Regalbetreuerinnen im Angestelltenverhältnis, Angestellte im Verkauf, ohne abgeschlossene Berufsausbildung in einem kaufmännischen Beruf, sofern sie nicht höher einzustufen sind |
Logistik |
Warenübernahme (im Anlieferbereich) |
Anmerkung: Diese
Tätigkeiten
sind aufgrund der
Definition
der
Angestelltentätigkeit
laut AngG dem
Arbeiterinnenbegriff
zuzuordnen. Diese Beschäftigungsgruppe dient jenen Betrieben als Hilfestellung bei der Einstufung, die
Arbeiterinnen
freiwillig im Kollektivvertrag für Handelsangestellte einstufen.
3.3.
Beschäftigungsgruppe C
Diese Beschäftigungsgruppe umfasst
3.3.1.
Arbeitnehmerinnen
, die standardisierte Aufgabenstellungen nach allgemein umschriebenen Vorgaben und
Arbeitsanweisungen
eigenständig
bearbeiten
. Sie sind für ein ordnungsgemäßes
Arbeitsergebnis
verantwortlich und haben einen dem Verantwortungsbereich entsprechenden Entscheidungsspielraum. Die
Tätigkeit
erfordert grundlegende Kommunikationskompetenzen, Kundenorientierung und
Teamfähigkeit
, weil im regelmäßigen Kontakt mit Kundinnen und/oder Lieferantinnen oder in der
Zusammenarbeit
mit Kolleginnen Informationen ausgetauscht und einfache Beratungen durchgeführt werden.
Die
Tätigkeiten
erfordern Fach- und Sachkenntnisse, die für die
Bearbeitung
standardmäßiger kaufmännischer und/oder administrativer Aufgaben erforderlich sind.
Ferner
Arbeitnehmerinnen
, die eine Lehre als Einzelhandelskauffrau oder eine kaufmännisch administrative Lehre (alle Lehrberufe, die die LAP des Lehrberufs Bürokauffrau ersetzen) oder eine fachlich gleichwertige Schulausbildung (gemäß Erlass nach § 34 BAG) absolviert haben. Sowie
Arbeitnehmerinnen
mit einem gleichwertigen Qualifikationserwerb oder nach einer mindestens vierjährigen facheinschlägigen Berufserfahrung.
Arbeitnehmerinnen
der
Arbeitswelt
Verkauf/Vertrieb, die eine oder mehrere der nachstehenden
Standardtätigkeiten
in den folgenden vier
Tätigkeitsfeldern
ausüben:
Überwachung
Einfache Prüfungen, Kontrollen im Zuge des Verkaufsprozesses (zB in der Diebstahlprävention = Taschenkontrollen) oder im Rahmen der Anlieferung (= Lieferantinnendiebstahl),
Plausibilitätsüberprüfungen
(Datumskontrolle Frischware, Abwiegen der losen Ware, etc).
Kassiervorgang
Rechnergestütztes Erfassen des Warenpreises und der Rechnungssumme, Abwicklung der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und Ausfolgen der Rechnung.
Abwicklung
-
•
Erfassen der Ware, fachgerechtes einpacken oder verpacken der Ware
-
•
Plausibilitätsprüfungen
von Bestellungen auf Basis von Systemvorschlägen mit Durchführung von geringfügigen Anpassungen
-
•
Erläuterung von betriebsspezifischen Rahmenbedingungen, Regeln und Abläufen
-
•
Entgegennahme und Abwicklung von Bestellungen, die im Wege des Fernabsatzes vorgenommen werden (Bestellungen, bei denen ein oder mehrere
Fernkommunikationsmittel
verwendet wird/werden wie zB Bestellung per Post, Katalog, Internet, Telefon oder Fax) sowie damit verbundene Auskünfte und
Beratungstätigkeit
-
•
Dekoration nach genauen Vorgaben, meist direkt in der Filiale. Umsetzung und/oder Kontrolle von vorgegebenen Standards
3.3.2.
Arbeitnehmerinnen
, die
zeitweise
mit Führungsaufgaben der Beschäftigungsgruppe E beauftragt sind. Sie erhalten ein Vertretungsgeld von € 1,81 je Stunde oder € 14,55 pro Tag oder € 72,74 pro Woche. (nächste Erhöhung siehe 4.5.1 dieses
Abschnittes
).
Das Vertretungsgeld je Stunde gebührt für jede angefangene Stunde. Angefangene Stunden eines Tages können zusammengerechnet werden.
(3.3.2. idF 1.1.2023)
3.3.3.
Beispielsweise sind das folgende Referenzfunktionen:
Arbeitswelt
|
Referenzfunktion |
Verkauf & Vertrieb |
Verkauf |
Marketing & Kommunikation |
Customer Care Agent |
Kaufm. & administrative Dienstleistungen |
Assistenz (Sekretariat), Rechnungskontrolle,
Debitorenbuchhaltung
|
3.4.
Beschäftigungsgruppe D
Diese Beschäftigungsgruppe umfasst
3.4.1.
Arbeitnehmerinnen
, die in einem klar und eindeutig definierten
Tätigkeitsbereich
, eigenständig und eigenverantwortlich wiederkehrende (teilstandardisierte) Aufgabenstellungen
bearbeiten
. Sie sind für ein ordnungsgemäßes
Arbeitsergebnis
verantwortlich und treffen im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches eigenständig Entscheidungen. Die
Tätigkeiten
setzen regelmäßig Kompetenzen voraus, die für die
Bearbeitung
weitgehend
standardmäßiger, aber umfangreicher kaufmännischer, administrativer oder technischer Aufgaben erforderlich sind. Die
Tätigkeit
erfordert grundlegende Kommunikationskompetenzen, Kundenorientierung und
Teamfähigkeit
, weil im regelmäßigen Kontakt mit Kundinnen, Lieferantinnen oder in der
Zusammenarbeit
mit Kolleginnen Informationen ausgetauscht und spezifische Beratungen durchgeführt werden.
Sowie
Arbeitnehmerinnen
, die eine gewerbliche Lehre oder eine Lehre in der Buch- und Medienwirtschaft, als Drogistin, als Foto- und Multimediakauffrau, als pharmazeutisch kaufmännische Assistenz oder eine fachlich gleichwertige Schulausbildung bzw einen gleichwertigen Qualifikationserwerb erfolgreich abgeschlossen haben, sofern diese Ausbildung für die
Tätigkeit
von Bedeutung ist.
Weiters
erfasst diese Beschäftigungsgruppe
Arbeitnehmerinnen
, die eine zertifizierte
Weiterbildung
absolviert haben, sofern diese den
Kriterien
des Zusatzprotokolls 8.1. entspricht und für die
Tätigkeit
von Bedeutung ist.
Arbeitnehmerinnen
, die die Ausbildnerinnenprüfung absolviert haben und regelmäßig mit der fachlichen Ausbildung von Lehrlingen betraut sind.
Ferner
Arbeitnehmerinnen
, die regelmäßig standardisierte kaufmännische und/oder administrative Aufgaben und/oder
Verkaufstätigkeiten
entsprechend der Beschäftigungsgruppe C in einer Fremdsprache erledigen, sofern die Fremdsprache für die Ausübung der
Tätigkeit
von der Dienstgeberin verlangt wird. Als Fremdsprache gelten alle Sprachen außer der Staatssprache Deutsch laut Bundesverfassung.
Arbeitnehmerinnen
, der
Arbeitswelt
Verkauf & Vertrieb, die zusätzlich zu einer oder mehreren
Standardtätigkeiten
entsprechend den vier
Tätigkeitsfeldern
in der Beschäftigungsgruppe C mindestens eine der folgenden qualifizierten
Zusatztätigkeiten
ausüben:
-
a)
Kundenberatung unter Anwendung vertiefter Warenkenntnisse (siehe Zusatzprotokolls 8.1.),
-
b)
Kundenberatung unter Anwendung von Kenntnissen, welche in einer unternehmensspezifischen oder allgemein anerkannten
Weiterbildung
erworben wurden (siehe Zusatzprotokolls 8.1.),
-
c)
Anleitung
, Aufsicht und Kontrolle von SB
Arbeitsabläufen
oder -prozessen, die vom Kunden eigenständig durchgeführt werden, insbesondere dann, wenn mehrere Kunden/Prozesse
gleichzeitig
zu überwachen sind,
-
d)
Abwicklung von Reklamations- und/oder Umtauschvorgängen für deren
Bearbeitung
eine eigene Befugnis notwendig ist,
-
e)
Durchführung von Bestellungen, auch auf Basis von Systemvorschlägen, unter Berücksichtigung von mehreren Faktoren, wie zB Verderb, Schwund, Saison, regionale Veranstaltungen, … die Einfluss auf die Bestellmenge haben,
-
f)
Demonstration und
Anleitung
bei einzelnen
Tätigkeiten
(praktische
Anleitung
=
Arbeitnehmerin
zeigt einer anderen einen
Arbeitsablauf
und führt mit ihr die notwendigen praktischen Übungen durch),
-
g)
das Herstellen oder Zusammenstellen von Produkten nach eigenen Maßstäben. Die
Arbeitnehmerin
arbeitet
weitgehend
individuell und/oder
erarbeitet
lösungsorientierte Produkte nach den individuellen Bedürfnissen eines Kunden. Sie trägt mit ihren Kenntnissen zum Gelingen der Produktherstellung bei,
-
h)
die
Arbeitnehmerin
dekoriert nach groben Vorgaben, ist meist filialübergreifend tätig und/oder kontrolliert die Umsetzung von Vorgaben (Dekorateurinnen und Visual Merchandiser).
(3.4.1. idF 1.1.2022)
3.4.2.
Arbeitnehmerinnen
, die dauerhaft mit der Vertretung von Führungsaufgaben der Beschäftigungsgruppe E beauftragt sind.
3.4.3.
Sowie
Arbeitnehmerinnen
die
zeitweise
mit Führungsaufgaben der Beschäftigungsgruppe F beauftragt sind. Diese erhalten ein Vertretungsgeld von € 2,39 je Stunde oder € 19,11 pro Tag, oder € 95,53 pro Woche. (nächste Erhöhung siehe 4.5.1 dieses
Abschnittes
)
Das Vertretungsgeld je Stunde gebührt für jede angefangene Stunde. Angefangene Stunden eines Tages können zusammengerechnet werden.
(3.4.3. idF 1.1.2023)
3.4.4.
Beispielsweise sind das folgende Referenzfunktionen:
Arbeitswelt
|
Referenzfunktion |
Einkauf |
Einkaufsassistenz |
Verkauf & Vertrieb |
Verkauf |
Marketing & Kommunikation |
Supervisor Customer Care Center, Data Analyst, Onlinemarketing Management, Onlineshop Management, SEO Management, |
Kaufm. & administrative Dienstleistungen |
Assistenz (Sekretariat), Buchhaltung, Personalverrechnung |
Technischer Dienst |
Haustechnik |
IT
|
Support-Helpdesk |
3.5.
Beschäftigungsgruppe E
Diese Beschäftigungsgruppe umfasst
3.5.1.
Arbeitnehmerinnen
, die in ihrem definierten Aufgabengebiet im Rahmen von grob umrissenen Vorgaben eigenständig auch an nicht-standardisierten Aufgabenstellungen
arbeiten
. Sie sind für ein ordnungsgemäßes
Arbeitsergebnis
verantwortlich und treffen im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches eigenständig Entscheidungen. Sie erledigen umfassende Fach- bzw Beratungsaufgaben, die eine
fortgeschrittene
Beratungs- und Lösungskompetenz erfordern, dh ausgeprägte
Kommunikationsfähigkeit
, Kundenorientierung und
Teamfähigkeit
aber auch grundlegende
Verhandlungsfähigkeit
etwa für Verhandlungen im Verkaufsgespräch.
Außerdem erfordern diese
Tätigkeiten
Sach- und Fachkompetenzen für die
Bearbeitung
umfangreicher, nur teilweise standardisierter kaufmännischer, administrativer oder technischer Aufgaben.
Ferner
Arbeitnehmerinnen
, die eine berufsbildende höhere Schule absolviert haben, sofern diese Ausbildung für die Ausübung der
Tätigkeit
von der Dienstgeberin verlangt wird.
Sowie
Arbeitnehmerinnen
, die regelmäßig kaufmännische und/oder administrative Aufgaben und/oder
Verkaufstätigkeiten
schriftlich und mündlich entsprechend der Beschäftigungsgruppe D in einer Fremdsprache erledigen, sofern die Fremdsprache für die Ausübung der
Tätigkeit
von der Dienstgeberin verlangt wird. Als Fremdsprache gelten alle Sprachen außer der Staatssprache Deutsch laut Bundesverfassung.
Arbeitnehmerinnen
der
Arbeitswelt
Verkauf & Vertrieb, die zusätzlich zu einer oder mehreren
Standardtätigkeiten
entsprechend den vier
Tätigkeitsfeldern
in der Beschäftigungsgruppe C mindestens eine der folgenden besonders qualifizierten
Zusatztätigkeiten
ausüben:
-
a)
Fachlich vertiefte, lösungsorientierte Beratung. Kundenberatungsbeziehungen sind eher langfristig, das Produkt bzw die Lösung braucht Kenntnis über komplexere Rahmenbedingungen
-
b)
Verwaltung des Tresors, des Standgeldes und/oder Abrechnung barer und unbarer
Zahlungsmittel
sowie Einsatzplanung des Kassenpersonals
-
c)
Reklamationen, die
weitreichende
Herausforderungen hervorrufen.
Arbeitnehmerinnen
,
erarbeiten
hier kraft ihrer Befugnisse Kulanzlösungen und dürfen diese mit dem Kunden verhandeln.
-
d)
Einschulung auf einen
Arbeitsbereich
inkl theoretischen Hintergrundwissens und den systemischen Zusammenhängen (Anmerkung: gemeint sind Zusammenhänge innerhalb eines größeren Betriebes…)
-
e)
Kundenspezifische Lösungen/Angebote werden auf Basis individueller Anforderungen geplant und erstellt.
-
f)
Es werden Verhandlungen zur eigenständigen Gestaltung von Kaufverträgen geführt. Die Preisgestaltung erfolgt nach allgemeinen Vorgaben. Kostenvoranschläge werden eigenständig erstellt.
(3.5.1. idF 1.1.2022)
3.5.2.
Arbeitnehmerinnen
, die
Mitarbeiterinnen
der Beschäftigungsgruppen A bis E ihrer
Organisationseinheit
fachlich
anleiten
und/oder in eingeschränktem Ausmaß disziplinäre Führungsaufgaben wahrnehmen. Sie tragen fachliche und/oder eingeschränkte disziplinäre Führungsverantwortung, treffen aber keine Personalentscheidungen. Insbesondere sind sie für die fachliche Ausbildung von Lehrlingen verantwortlich.
Arbeitnehmerinnen
, die dauerhaft mit der Vertretung von Führungsaufgaben der Beschäftigungsgruppe F beauftragt sind.
(3.5.2. idF 1.1.2022)
3.5.3.
Beispielsweise sind das folgende Referenzfunktionen:
Arbeitswelt
|
Referenzfunktion |
Einkauf |
Junior Category Management |
Verkauf & Vertrieb |
Verkauf,
Abteilungsleitung
,
Marktleitung
/
Filialleitung
|
Marketing & Kommunikation |
Social-Media Betreuung, Medienfachfrau, Business Intelligence,
Teamleitung
|
Kaufm. & administrative Dienstleistungen |
Assistenz/Referent Fachbereich, Personalverrechnung, Buchhaltung,
Sicherheitsfachkraft
|
Logistik |
Betriebslogistik |
Technischer Dienst |
Betriebsanlagentechnik, Kundendiensttechnik, Haustechnik |
IT
|
EDV-Technik |
3.6.
Beschäftigungsgruppe F
Diese Beschäftigungsgruppe umfasst
3.6.1.
Arbeitnehmerinnen
, die in ihrem Aufgabengebiet
weitgehend
eigenständig umfassende, nicht-standardisierte Fachfragen bzw Beratungsaufgaben übernehmen und/oder in größerem Umfang planende, konzeptionelle, organisierende und
anleitende
Tätigkeiten
ausüben. Die
Arbeitnehmerinnen
treffen umfangreiche operative Entscheidungen, die andere betriebliche Bereiche beeinflussen, und
bereiten
strategische Entscheidungen vor. Sie tragen die Verantwortung für die
Arbeitsergebnisse
in ihrem Aufgabengebiet und ihrer
Organisationseinheit
.
Neben den
überdurchschnittlichen
Fach- und Sachkenntnissen zur
Bearbeitung
komplexer Aufgabenstellungen sind
fortgeschrittene
soziale Kompetenzen, insbesondere Kundenorientierung und
Teamfähigkeit
, Kommunikations- und
Verhandlungsfähigkeit
sowie Motivations- und
Konfliktfähigkeit
, beispielsweise für die Verhandlungen mit Kundinnen und Lieferantinnen, aber auch für die
Zusammenarbeit
im Unternehmen erforderlich.
3.6.2.
Arbeitnehmerinnen
, die
Mitarbeiterinnen
der Beschäftigungsgruppen A bis F ihrer
Organisationseinheit
fachlich
anleiten
und disziplinäre Führungsaufgaben wahrnehmen. Sie tragen fachliche und disziplinäre Führungsverantwortung und wirken bei Personalentscheidungen mit. Sie tragen Verantwortung für die Einhaltung von Budgetvorgaben und setzen eigenverantwortlich Maßnahmen.
(3.6.2. idF 1.1.2022)
3.6.3.
Beispielsweise sind das folgende Referenzfunktionen:
Arbeitswelt
|
Referenzfunktion |
Einkauf |
Disponent (Beschaffung), Category Management/Einkauf |
Verkauf & Vertrieb |
Fachbetreuung,
Marktleitung
/
Filialleitung
, Verkaufsaußendienst/Key Account, Vertriebsberatung |
Marketing & Kommunikation |
Marketingfachfrau, Kundenbeziehungsmanagement, Produktentwicklung, Social-Media Betreuung |
Kaufm. & administrative Dienstleistungen |
Abteilungsleitung
, Controlling, Personalentwicklung, Personalverrechnung, Bilanzbuchhaltung, Revision, Team-/
Gruppenleitung
|
Logistik |
Supply Chain Management/
Warenflussleitung
|
Technischer Dienst |
Betriebsanlagentechnik |
IT
|
Programmierung – Datenbank- und Softwareentwicklung, Systemadministration – Netzwerktechnik – Datenbankadministration |
3.7.
Beschäftigungsgruppe G
Diese Beschäftigungsgruppe umfasst
3.7.1.
Arbeitnehmerinnen
, die für eine größere Fachabteilung, eine Stabstelle oder für ein räumlich abgegrenztes Gebiet die vollkommen eigenständige
Bearbeitung
komplexer Fachfragen und schwieriger
Tätigkeiten
übernehmen und/oder umfangreiche strategische Entscheidungen, die den Betriebsablauf maßgeblich beeinflussen,
weitgehend
selbstständig treffen und verantworten. Sie sind im Rahmen ihres Aufgabengebietes sowohl für die
Arbeitsergebnisse
der
Organisationseinheit
als auch für die Ziel-/Planerreichung verantwortlich.
Neben herausragenden Fach- und Sachkenntnissen zur
Bearbeitung
komplexer Aufgabenstellungen sind ausgeprägte soziale Kompetenzen, insbesondere Kundenorientierung und
Teamfähigkeit
, Kommunikations- und
Verhandlungsfähigkeit
sowie hohe Motivations- und
Konfliktfähigkeit
, beispielsweise für die Verhandlungen mit Kundinnen, Lieferantinnen und Geschäftspartnerinnen erforderlich.
3.7.2.
Arbeitnehmerinnen
, die für einen Unternehmensteil, eine größere Fachabteilung, eine Stabstelle oder für ein räumlich abgegrenztes Gebiet Führungsverantwortung und entsprechende Befugnisse haben. Sie
leiten
regelmäßig und dauerhaft die
Mitarbeiterinnen
und Führungskräfte ihrer
Organisationseinheit
fachlich an und nehmen disziplinäre Führungsaufgaben wahr. Sie planen, organisieren, koordinieren und kontrollieren die Aufgabenerfüllung zwischen den eigenen Abteilungen und Abteilungen anderer Fachbereiche. Sowie Führungskräfte, die eigenständig Personalentscheidungen treffen und/oder ihnen unterstellte
Arbeitnehmerinnen
der Beschäftigungsgruppen A bis G führen.
(3.7.2. idF 1.1.2022)
3.7.3.
Beispielsweise sind das folgende Referenzfunktionen:
Arbeitswelt
|
Referenzfunktion |
Einkauf |
Category Management/Einkauf |
Verkauf & Vertrieb |
Gebietsleitung
,
Niederlassungsleitung
/
Hausleitung
, Key Account (
Vertriebsleitung
) |
Marketing & Kommunikation |
Marketingfachfrau,
Öffentlichkeitsarbeit
, Produktentwicklung |
Kaufm. & administrative Dienstleistungen |
Abteilungsleitung
,
Bereichsleitung
, Controlling, Personalentwicklung, Revision |
Logistik |
Supply Chain Management/
Warenflussleitung
|
Technischer Dienst |
Bautechnik/Planung, Immobilienmanagement,
Qualitätsmanagement
|
IT
|
Programmierung – Datenbank- und Softwareentwicklung, Projektmanagement |
3.8.
Beschäftigungsgruppe H
Die Beschäftigungsgruppe H umfasst
3.8.1.
Arbeitnehmerinnen
mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in
leitenden
, das Unternehmen in ihren Wirkungsbereichen entscheidend beeinflussenden Stellungen.
3.8.2.
Beispielsweise sind das folgende Referenzfunktionen:
Arbeitswelt
|
Referenzfunktion |
Kaufm. & administrative Dienstleistungen |
Geschäftsführung, Vorstand |
4. Die Gehaltstabelle
4.1.
Allgemeine Bestimmungen
Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestimmungen des AngG. Jeder
Arbeitnehmerin
ist eine Gehaltsabrechnung in schriftlicher oder elektronischer Form auszuhändigen, aus welcher das Bruttogehalt sowie sämtliche Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind.
4.2.
Die Gehaltstabelle
Die in der Gehaltstabelle angeführten Bruttomonatsgehälter sind Mindestsätze.
Stufe (Jahr) |
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
Stufe 1 (1. bis 3. Jahr) |
1.972,00 |
2.034,00 |
2.124,00 |
2.229,00 |
2.392,00 |
2.717,00 |
3.360,00 |
4.134,00 |
Stufe 2 (4. bis 6. Jahr) |
2.021,00 |
2.095,00 |
2.202,00 |
2.367,00 |
2.605,00 |
3.038,00 |
3.715,00 |
4.520,00 |
Stufe 3 (7. bis 9. Jahr) |
2.069,00 |
2.155,00 |
2.314,00 |
2.525,00 |
2.818,00 |
3.360,00 |
4.071,00 |
4.910,00 |
Stufe 4 (10. bis 12. Jahr) |
— |
— |
2.421,00 |
2.683,00 |
3.033,00 |
3.683,00 |
4.426,00 |
5.297,00 |
Stufe 5 (ab 13. Jahr) |
— |
— |
2.536,00 |
2.842,00 |
3.243,00 |
4.005,00 |
4.781,00 |
5.684,00 |
Für Trafikangestellte, die vor dem 1.1.1998 in eine Tabaktrafik eingetreten sind, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Zusatzkollektivvertrages.
4.3.
Vorrückung
4.3.1.
Die Gehaltserhöhung durch
Eintritt
in die nächste Gehaltsstufe
tritt
mit dem ersten Tag desjenigen Monates in Kraft, in den der Beginn des neuen Angestelltenjahres fällt.
Die Erhöhung kann auf bestehende Überzahlungen angerechnet werden.
4.3.2.
Karenzurlaube gemäß MSchG bzw. VKG, die ab dem 1.12.2017 oder danach beginnen, werden bis zum 2. Geburtstag jedes Kindes für Vorrückungen angerechnet.
(4.3.2. idF 1.1.2020)
4.3.3.
Zeiten
des Präsenz- und Zivildienstes, die ab dem 1.12.2017 oder danach beginnen, werden für Vorrückungen im vollen Ausmaß angerechnet.
(4.3.3. idF ab 1.1.2020)
4.4.
Umreihung
4.4.1.
Bei Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe gebührt das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt jener Stufe, welche das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt jener Stufe, die durch die nächste Vorrückung bei Verbleiben in der bisherigen Beschäftigungsgruppe erreicht worden wäre, übersteigt. Gibt es keine nächst höhere Stufe durch Verbleiben in der bisherigen Beschäftigungsgruppe, gebührt das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt der Stufe in der höheren Beschäftigungsgruppe, welches das bisherige kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt der Stufe der bisherigen Beschäftigungsgruppe, übersteigt. Die Erhöhung kann auf bestehende Überzahlungen angerechnet werden.
4.4.2.
Für
Arbeitnehmerinnen
mit Reformbetrag 1 gebührt bei Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe das dem bisher erreichten kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt zuzüglich des Reformbetrages 1 nächst Höhere der neuen Beschäftigungsgruppe. Damit reduziert sich der Reformbetrag 1 um die Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt der bisherigen Beschäftigungsgruppe und dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt der höheren Beschäftigungsgruppe. Ein allfällig verbleibender Reformbetrag 1 ist
weiterhin
auszuweisen und wird alljährlich wie die kollektivvertraglichen Mindestgehälter erhöht. Bei einer
weiteren
Umreihung kann sich der Reformbetrag 1 solange reduzieren, bis er aufgebraucht ist. Ein Reformbetrag 2 kann auf Erhöhungen, welche sich durch die Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe ergeben, angerechnet werden. Die Anrechnung kann höchstens im Ausmaß der Differenz zwischen dem bisher erreichten kollektivvertraglichen Mindestgehalt zuzüglich eines Reformbetrages 1 zum kollektivvertraglichen Mindestgehalt der neuen Beschäftigungsgruppe erfolgen.
(4.4.2. idF 1.1.2022)
4.4.3.
Aushilfsweise
Tätigkeit
in einer höheren Beschäftigungsgruppe, die in einem Jahr nicht länger als ununterbrochen fünf Wochen bei Urlaub und 12 Wochen bei
Krankheit
dauert, begründet keinen Anspruch auf Erhöhung des monatlichen Entgeltes. Wird dieser
Zeitraum
jedoch
überschritten
, so gebührt für die ganze
Zeit
der
Tätigkeit
in der höheren Beschäftigungsgruppe das Entgelt dieser Gruppe.
(4.4.3. idF 1.1.2022)
4.4.4.
Bei Umreihung in eine niedrigere Beschäftigungsgruppe gebührt das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt jener Stufe, welches nächst niedrig dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt liegt. Die Differenz zwischen dem alten und neuen kollektivvertraglichem Mindestgrundgehalt ist in Form einer Überzahlung auszuweisen. Der Vorrückungsstichtag bleibt unverändert. Die in der höheren Stufe verbrachte
Dienstzeit
wird auf die niedrigere Stufe übertragen.
Die Bestimmungen des ArbVG hinsichtlich verschlechternde Versetzung sowie des MschG (Rückkehrrecht) werden durch diese Regelung nicht berührt.
(4.4.4. idF 1.1.2019)
4.5.
Sonstige Bestimmungen
4.5.1.
Das Vertretungsgeld gemäß den Beschäftigungsgruppen D und E wird um den Gesamtprozentsatz der kollektivvertraglichen Erhöhungen des aktuellen Jahres und des Vorjahres valorisiert
.
4.5.2.
In Betriebsvereinbarungen können Regelungen über die Gewährung von Mankogeldern vereinbart werden.
*) Die Valorisierung wurde um den Prozentsatz von 9,55 % durchgeführt. Die Valorisierung ergibt sich aus den prozentuellen Gehaltserhöhungen der Jahre 2022 und 2023.
5. Entwicklungseinstufung für Trainees
6.1.
Trainees sind
Arbeitnehmerinnen
, die im Rahmen eines betriebsinternen Förder- und Schulungsprogramms als vielfältig einsetzbare Nachwuchskraft (Führungskraft und/oder Spezialistin) aufgebaut werden.
6.2.
Typische Bestandteile eines Traineeprogramms sind neben Praxiseinsätzen in verschiedenen Abteilungen/Filialen des Unternehmens Einführungs- und Netzwerkveranstaltungen sowie allgemeine Seminare zu Fach- und Führungsthemen.
6.3.
Trainees können für die Dauer des Programms, maximal aber für 18 Monate, eine Beschäftigungsgruppe niedriger als die Beschäftigungsgruppe der
Zielposition
eingestuft werden. Die Bestimmungen des Punktes A. 4.4. dieses
Abschnitts
sind sinngemäß anzuwenden.
6.4.
Ein Einsatz- und Ausbildungsplan ist dem Trainee zu Beginn des Programms auszuhändigen.
6. Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe
6.1.
Weihnachtsremuneration
6.1.1.
Mit Ausnahme der
Arbeitnehmerinnen
mit Provision erhalten alle
Arbeitnehmerinnen
und Lehrlinge spätestens am 1. Dezember eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100 % des Novembergehaltes bzw des im November ausbezahlten Lehrlingseinkommens.
6.1.2.
Den während des Jahres ein- oder austretenden
Arbeitnehmerinnen
und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil; bei austretenden
Arbeitnehmerinnen
und Lehrlingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw nach dem letzten monatlichen Lehrlingseinkommen.
6.1.3.
Bei
Arbeitnehmerinnen
, die während des Jahres ihre
Lehrzeit
vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil des letzten monatlichen Lehrlingseinkommens und aus dem aliquoten Teil des
Arbeitnehmerinnengehaltes
(November-, bei Beendigung des Lehrverhältnisses mit Ende November des Dezembergehaltes) zusammen.
6.1.5.
Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch
Zeiten
, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im
Krankheits-
oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines
Freizeitunfalls
ist. Die
Arbeitgeberin
kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.
6.1.6.
In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werden.
6.2.
Urlaubsbeihilfe
6.2.1.
Mit Ausnahme der
Arbeitnehmerinnen
mit Provision erhalten alle
Arbeitnehmerinnen
und Lehrlinge im Kalenderjahr beim
Antritt
ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei
Antritt
des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei
Antritt
des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. Juni, eine Urlaubsbeihilfe. Diese beträgt 100 % des im
Zeitpunkt
des
Urlaubsantrittes
bzw am 30. Juni zustehenden Bruttomonatsgehaltes bzw des monatlichen Lehrlingseinkommens. Steht bei
Urlaubsantritt
die Beendigung des
Arbeits-
oder Lehrverhältnisses
bereits
fest, gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe.
6.2.2.
Den während eines Kalenderjahres eintretenden
Arbeitnehmerinnen
und Lehrlingen gebührt für dasselbe lediglich der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe. Erfolgt der
Eintritt
nach dem 30. Juni, ist diese aliquote Urlaubsbeihilfe am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres, berechnet nach der Höhe des Dezembergehaltes bzw des Dezemberlehrlingseinkommens, auszubezahlen.
6.2.3.
Den während des Kalenderjahres austretenden
Arbeitnehmerinnen
und Lehrlingen gebührt für dasselbe ebenfalls der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe, und zwar berechnet nach dem letzten Bruttomonatsgehalt bzw nach dem letzten Lehrlingseinkommen.
6.2.4.
Bei
Arbeitnehmerinnen
, die während des Kalenderjahres ihre
Lehrzeit
vollendet haben, setzt sich die Urlaubsbeihilfe aus dem aliquoten Teil des letzten monatlichen Lehrlingseinkommens und dem aliquoten Teil des Bruttomonatsgehaltes zusammen.
6.2.5.
Wenn eine
Arbeitnehmerin
oder ein Lehrling nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe ihr
Arbeitsverhältnis
selbst aufkündigt, aus ihrem
Arbeitsverhältnis
ohne wichtigen Grund
vorzeitig
austritt
oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes
vorzeitig
entlassen wird, muss sie sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubsbeihilfe auf ihre ihr aus dem
Arbeitsverhältnis
zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung bringen lassen. Diese Anrechnung gilt in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses unabhängig von der Beendigungsform.
6.2.7.
Der Anspruch auf Urlaubsbeihilfe wird durch
Zeiten
, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im
Krankheits-
oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines
Freizeitunfalls
ist. Die
Arbeitgeberin
kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.
6.2.8.
Auf die Urlaubsbeihilfe sind die
bereits
bisher aus Anlass des Urlaubes oder der Erholung gewährten besonderen Zuwendungen einzurechnen.
7. Formvorschriften bei All-In Verträgen
7.1.
Die Vereinbarung (Dienstzettel oder Dienstvertrag) hat zu enthalten:
-
7.1.1.
die betragsmäßige Höhe des Grundgehaltes für die
Normalarbeitszeit
(siehe Zusatzprotokoll 8.2.),
-
7.1.2.
die betragsmäßige Höhe das Pauschale und welche Entgeltbestandteile, insbesondere ob Überstunden an Sonn- und Feiertagen, damit abgegolten sind,
-
7.1.3.
ob allfällige Provisionen zur Abgeltung anderer und welcher Entgeltbestandteile herangezogen werden. Die Sonderbestimmungen in Punkt D dieses
Abschnittes
sind zu berücksichtigen,
-
7.1.4.
andere Entgeltbestandteile wie zB zweckgebundene Zulagen,
-
7.1.5.
die Angabe des Gesamtentgeltes, davon ausgenommen sind
Arbeitnehmerinnen
mit Provisionen.
7.2.
Für
Arbeitnehmerinnen
, die in den Beschäftigungsgruppen A bis E sowie in der Beschäftigungsgruppe F in der
Arbeitswelt
Verkauf & Vertrieb sowie Technischer Dienst eingestuft und vom AZG nicht ausgenommen sind, darf für die pauschalierte Abgeltung von Mehr- und Überstunden nur das rechnerische Höchstausmaß pro Kalenderjahr herangezogen werden.
7.3.
Die Deckungsrechnung (siehe Zusatzprotokoll 8.2.)
7.3.1.
Zur Deckungsprüfung ist das für die tatsächlich erbrachte Leistung gebührende Entgelt (inkl. Ausfallsentgelt) des letzten Kalenderjahres für jene Entgeltbestandteile, die durch das Pauschale erfasst sind, zu
ermitteln
und der im Kalenderjahr tatsächlich bezahlten Pauschale gegenüber zu stellen. Ergibt sich eine Unterdeckung, so ist der Differenzbetrag im Folgemonat der Deckungsrechnung mit der Gehaltsabrechnung auszubezahlen.
7.3.2.
Der
Arbeitnehmerin
ist einmal jährlich, im ersten Quartal nach Ende des Kalenderjahres oder Ende des Wirtschaftsjahres eine Deckungsrechnung vorzulegen.
(idF 1.1.2022)
7.3.3.
Abweichend zu 7.3.2 kann
-
a)
in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung die Pflicht zur Vorlage der Deckungsrechnung auf
Arbeitnehmerinnen
eingeschränkt werden, deren Pauschale weniger als ein
Drittel
des Gesamtentgeltes ausmacht.
-
b)
in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung die Pflicht zur Vorlage der Deckungsrechnung auf eine Vorlage auf Verlangen der
Arbeitnehmerin
abgeändert werden, deren Pauschale mehr als ein
Drittel
des Gesamtentgeltes ausmacht.
7.3.4.
Zur Deckungsprüfung für
Arbeitnehmerinnen
mit Provision, deren Fixum unter dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt liegt, ist das für die tatsächlich erbrachte Leistung gebührende Entgelt (inkl. Ausfallsentgelt) für den entsprechenden
Abrechnungszeitraum
, gemäß der Sonderbestimmung Punkt D dieses
Abschnittes
, für jene Entgeltbestandteile zu
ermitteln
welche durch die Provision erfasst sind und der im entsprechenden
Abrechnungszeitraum
tatsächlich bezahlten Provision gegenüber zu stellen. Ergibt sich eine Unterdeckung, so ist abweichend zu 7.3.2. der Differenzbetrag im Folgemonat der Deckungsrechnung mit der Gehaltsabrechnung auszubezahlen, spätestens aber zum Ende des folgenden Quartals.
7.3.5.
Die Deckungsrechnung hat die Bestandteile der Vereinbarung in der jeweiligen Höhe getrennt zu enthalten, insbesondere Überstunden an Sonn- und Feiertagen.
Weiters
sind die auf Grund des allgemeinen Ausfallsprinzips (zB im
Krankheits-
oder Urlaubsfall und an Feiertagen) anzurechnenden fiktiven Entgelte zu berücksichtigen.
7.3.6.
Der Betriebsrat ist über die betriebliche Handhabung der Deckungsrechnung zu informieren. Gemäß § 89 Z (1) ArbVG hat der Betriebsrat das Recht in die Deckungsrechnung Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und zu kontrollieren.
8. Zusatzprotokolle der Kollektivvertragsparteien
8.1.
Abgrenzung Beschäftigungsgruppe C / D: Kundenberatung und Warenkenntnisse in der
Arbeitswelt
Verkauf & Vertrieb
8.2.
Berechnungsbeispiele zur pauschalen Abgeltung von Entgeltbestandteilen (All-In Verträge)
8.3.
Zusatzprotokoll zum Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge im Handel über die Abgrenzung der Beschäftigungsgruppen E/F für die Einreihung von
FilialleiterInnen
in der
Arbeitswelt
Verkauf und Vertrieb
(8.3. gilt ab 1.1.2021)
8.1. Zusatzprotokoll zum Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge im Handel über die Abgrenzung zwischen den Beschäftigungsgruppen C und D zur Kundinnenberatung und den Warenkenntnissen in der
Arbeitswelt
Verkauf & Vertrieb im stationären Handel
Beschäftigungsgruppe C:
Arbeitnehmerinnen
der
Arbeitswelt
Verkauf & Vertrieb, die eine oder mehrere der definierten
Standardtätigkeiten
entsprechend den vier
Tätigkeitsfeldern
in der Beschäftigungsgruppe C ausüben, sind auch in dieser einzureihen. Dies gilt insbesondere für die
Ermittlung
des Kundenwunsches, damit verbundene einfache Auskünfte, die mit einer abgeschlossenen facheinschlägigen Ausbildung wie zB: Lehrabschlussprüfung in einem Schwerpunkt des Lehrberufes Einzelhandelskauffrau leistbar sind.
Beschäftigungsgruppe D:
Arbeitnehmerinnen
der
Arbeitswelt
Verkauf & Vertrieb, die zusätzlich zu den
Standardtätigkeiten
entsprechend den vier
Tätigkeitsfeldern
in der Beschäftigungsgruppe C mindestens eine der genannten qualifizierten
Zusatztätigkeiten
ausüben, sind in die Beschäftigungsgruppe D einzureihen. Dies gilt insbesondere für
ad 1)
Arbeitnehmerinnen
können vertiefte Warenkenntnisse nur dann anwenden, wenn
ad 2)
Arbeitnehmerinnern
können Kenntnisse anwenden, welche sie in einer unternehmensspezifischen oder allgemein anerkannten
Weiterbildung
nachweislich (Zertifizierung) erworben haben. Die
Weiterbildung
muss abgeschlossen, am
Arbeitsmarkt
anerkannt sein und aus Theorie- und Praxisteilen bestehen. Das erworbene Wissen kann unabhängig vom Unternehmen angewandt werden. Die Zertifizierung muss eine Beschreibung der Ausbildungsinhalte enthalten.
Die
Weiterbildung
hat folgende Inhalte zu umfassen:
-
•
einschlägiges Sortiments- und Produktwissen, das über allgemeine Produktkenntnisse hinausgeht und herstellerübergreifend ist,
-
•
Anwendung bzw Verwendung der Produkte,
-
•
Soziale Kompetenz wie zB Rhetorik, Ausdrucksweise, Konfliktmanagement, Reklamationsverhalten,
-
•
Methoden zum aktiven Verkauf, insbesondere
Bedarfsermittlung
, individuelle Beratung und Kaufabschluss,
-
•
theoretische Kenntnisse und praktische
Fähigkeiten
,
Nicht als
Weiterbildung
gilt eine
-
•
Basiseinschulung in einem Unternehmen (zB Einführung ins Sortiment,
Vermittlung
von unternehmensspezifischen Prozessen, Erklärung des Warenwirtschaftssystems, allgemeine Richtlinien, Kundenumgang und Verkaufsmethoden etc ...). Die beschriebene Basiseinschulung erfüllt die
Definition
der Beschäftigungsgruppe C (Bedienung),
-
•
Information zu
Produktneuheiten
.
8.2. Zusatzprotokoll zum Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge im Handel mit Berechnungsbeispielen zur pauschalen Abgeltung von Entgeltbestandteilen (All-In Verträge)
Da die pauschale Abgeltung von Entgeltbestandteilen
breit
genutzt wird, soll mit diesen Rahmenbedingungen eine transparente Gestaltung gefördert werden und zu mehr
Rechtssicherheit
für die Vertragsparteien
beitragen
.
Diese Formvorschriften gelten ab dem
Zeitpunkt
des
Übertritts
des Unternehmens ins neue Gehaltssystem.
Mittels
Umstiegsdienstzettel sind bestehende All-In Vereinbarungen an diese Formvorschriften anzupassen.
Das Grundgehalt für die
Normalarbeitszeit
ist entweder das kollektivvertragliche Mindestgehalt oder ein vereinbartes bzw im Betrieb übliches über dem Kollektivvertrag liegendes Gehalt. Die Kollektivvertragsparteien empfehlen zur
Rechtssicherheit
für die Vertragsparteien die Vereinbarung eines angemessenen Grundgehaltes für die
Normalarbeitszeit
. Die Bestimmungen des § 2g AVRAG sind zu berücksichtigen.
Beispiel 1:
Mustertext All-In Vereinbarung Dienstvertrag:
„Aufgrund Ihrer
Tätigkeit
werden Sie in die Beschäftigungsgruppe F, Stufe 4, 10. Jahr des Kollektivvertrages für Angestellte im Handel eingestuft, woraus sich ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von € 3.683,00 brutto ergibt. Vereinbart ist jedoch ein All-In Gehalt in Höhe von € 5.033,00 brutto, wobei das Grundgehalt für die
Normalarbeitszeit
gemäß § 2 Abs (2) Z 9 iVm § 2g AVRAG € 3.723,00 brutto, beträgt. Der über dem Grundgehalt liegende Betrag gilt im
Durchschnitt
alle wie immer gearteten entgeltpflichtigen Mehr- und Überstunden an Werktagen (im rechnerischen Höchstausmaß pro Kalenderjahr), Überstunden an Sonn- und Feiertagen, sowie alle Zuschläge für
Arbeitsleistungen
im Rahmen der
erweiterten
Öffnungszeiten
gemäß
Abschnitt
2) F des Kollektivvertrages ab.“
KV-Gehalt |
3.683,00 |
Überzahlung (nicht zweckgebunden) |
40,00 |
Grundgehalt für die
Normalarbeitszeit
|
3.723,00 |
Pauschale (Mehr- & Überstunden, ÖZ-Zuschläge) |
1.310,00 |
Gesamtentgelt |
5.033,00 |
Die Deckungsrechnung:
|
Jahresabrechnung |
KV-Gehalt |
3.683,00 |
51.562,00 |
ÜZ |
40,00 |
560,00 |
Grundgehalt |
3.723,00 |
52.122,00 |
Pauschale |
1.310,00 |
18.340,00 |
Gesamtentgelt |
5.033,00 |
70.462,00 |
Deckungsrechnung inkl fiktiven Ausfallsentgelts: |
• ÜST: Es wurden 240 Std an Werktagen im Kalenderjahr geleistet. 3.723,00 / 158 * 1,5 * 240 Std = 8.482,78 |
8.482,78 |
• ÜST: Es wurden 15 Stunden an Sonntagen im Kalenderjahr geleistet. 3.723,00 / 158 * 2 * 15 Std = 706,90 |
706,90 |
• 1,5 MA je Woche an 30 Wochen = 45 Std p.a. 3.723,00 / 38,5 / 4,33 * 45 Std = 1.004,98 |
1.004,98 |
• ÖZ-Zuschläge abends 140 Std p.a. 3.723,00 / 38,5 / 4,33 * 0,7 * 140 Std = 2.188,62 |
2.188,62 |
• ÖZ-Zuschläge SA, 2 SA im Monat (10 Monate) 3.723,00 / 38,5 / 4,33 * 0,5 * 100 Std = 1.116,64 |
1.116,64 |
• ÜST Weihnachtssamstage 3.723,00 / 158 * 2 * 40 Std = 1.885,06 |
1.885,06 |
• fiktive Ausfallsentgelte (Urlaubsentgelt, Krankenentgelt, Feiertagsentgelt) Annahme der Kollektivvertragsparteien: 50 Überstunden = 1.767,25 3 x 1,5 Stunden MA = 100,50 18 Std ÖZ-Zuschläge Abend = 281,39 2 x 5 Stunden Samstag ÖZ-Zuschläge = 111,66 |
2.260,80 |
Entgelt All-In |
17.645,78 |
Überdeckung |
694,22 |
Pauschale |
18.340,00 |
Beispiel 2:
Mustertext All-In Vereinbarung Dienstvertrag:
„Aufgrund Ihrer
Tätigkeit
werden Sie in die Beschäftigungsgruppe D, Stufe 2, 5. Jahr des Kollektivvertrages für Angestellte im Handel eingestuft, woraus sich ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von € 2.367,– brutto ergibt. Vereinbart ist jedoch ein All-In Gehalt in Höhe von € 2.403,00 brutto, wobei das Grundgehalt für die
Normalarbeitszeit
gemäß § 2 Abs (2) Z 9 iVm § 2g AVRAG € 2.367,00 brutto, beträgt. Der über dem Grundgehalt liegende Betrag gilt im
Durchschnitt
alle wie immer gearteten entgeltpflichtigen Mehr- und Überstunden an Werktagen (im rechnerischen Höchstausmaß pro Kalenderjahr) ab.“
KV-Gehalt |
2.367,00 |
Überzahlung (nicht zweckgebunden) |
— |
Grundgehalt für die
Normalarbeitszeit
|
2.367,00 |
Pauschale (Mehr- & Überstunden) |
36,00 |
Gesamtentgelt |
2.403,00 |
Die Deckungsrechnung:
|
Jahresabrechnung |
KV-Gehalt |
2.367,00 |
33.138,00 |
ÜZ |
— |
— |
Grundgehalt |
2.367,00 |
33.138,00 |
Pauschale |
36,00 |
504,00 |
Gesamtentgelt |
2.403,00 |
33.642,00 |
Deckungsrechnung inkl fiktiven Ausfallsentgelts: |
• ÜST: Es wurden 200 Std an Werktagen im Kalenderjahr geleistet. 2.327,00 / 158 * 1,5 * 200 Std = 4.418,35 |
4.494,30 |
• 1,5 MA je Woche an 30 Wochen = 45 Std p.a. 2.327,00 /38,5 / 4,33 *45 Std = 628,15 |
638,94 |
• fiktive Ausfallsentgelte (Urlaubsentgelt, Krankenentgelt, Feiertagsentgelt) Annahme der Kollektivvertragsparteien: 24 Überstunden = 530,20 3 x 1,5 Stunden MA = 62,81 |
603,10 |
Entgelt All-In |
5.736,34 |
Unterdeckung (Nachzahlung im Folgemonat) |
-5.232,34 |
Pauschale |
504,00 |
8.3 Zusatzprotokoll zum Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge im Handel über die Abgrenzung der Beschäftigungsgruppe E/F für die Einreihung von
FilialleiterInnen
in der
Arbeitswelt
Verkauf und Vertrieb
Beschäftigungsgruppe E:
3.5.2.
Arbeitnehmerinnen
, die
Mitarbeiterinnen
der Beschäftigungsgruppen A bis D ihrer
Organisationseinheit
fachlich
anleiten
und/oder in eingeschränktem Ausmaß disziplinäre Führungsaufgaben wahrnehmen. Sie tragen fachliche und/oder eingeschränkte disziplinäre Führungsverantwortung, treffen aber keine Personalentscheidungen. Insbesondere sind sie für die fachliche Ausbildung von Lehrlingen verantwortlich. …
Beschäftigungsgruppe F:
3.6.2.
Arbeitnehmerinnen
, die
Mitarbeiterinnen
der Beschäftigungsgruppen A bis E ihrer
Organisationseinheit
fachlich
anleiten
und disziplinäre Führungsaufgaben wahrnehmen. Sie tragen fachliche und disziplinäre Führungsverantwortung und wirken bei Personalentscheidungen mit. Sie tragen Verantwortung für die Einhaltung von Budgetvorgaben und setzen eigenverantwortlich Maßnahmen.
Nachstehend sind allgemeine Führungsaufgaben einer
Filialleiterin
in der
Arbeitswelt
Verkauf und Vertrieb angeführt.
Erfüllung der Fürsorgepflicht der
Arbeitgeberin
(Schutz des Lebens und der
Gesundheit
) sowie die Einhaltung von betrieblichen Richtlinien und gesetzlichen Bestimmungen wie zB
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
,
Arbeitszeitgesetz
…
Verantwortung für die Organisation aller Filialabläufe, die Umsetzung der Warenpräsentation und des Erscheinungsbildes der Filiale nach den betrieblichen Richtlinien
Führung von Gesprächen mit den
Mitarbeiterinnen
-
•
zur Organisation, Unterweisung und Umsetzung betrieblicher Richtlinien,
-
•
zu Betriebsabläufen in der Filiale und im Verkaufsprozess,
-
•
zur
Vermittlung
der Unternehmenskultur in der
Zusammenarbeit
sowie im Kunden- und Lieferantenumgang,
-
•
um regelmäßiges Feedback zur jeweiligen
Tätigkeit
zu geben.
Die folgende Tabelle grenzt Verantwortung, Befugnisse und
Tätigkeiten
von
Filialleiterinnen
im Sinne des Beschäftigungsgruppenschemas voneinander ab.
Filialleiterinnen
, die zusätzlich zu einer oder mehrerer Führungsaufgaben der Beschäftigungsgruppe E eine oder mehrere Führungsaufgaben der Beschäftigungsgruppe F wahrnehmen, sind damit in die BG F einzustufen.
Beschäftigungsgruppe E |
Beschäftigungsgruppe F |
Personaleinsatzplanung unter Berücksichtigung der jeweiligen organisatorischen Betriebserfordernisse (zB
Öffnungszeiten
, Filialbesetzung) und unter Bedachtnahme auf die Interessen der
Mitarbeiterinnen
sowie auf kurzfristige Änderungen (zB Krankenstände, etc.) |
Personaleinsatzplanung unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Erfordernisse oder betrieblicher Vorgaben (zB Leistungskennzahlen,
Produktivitäten
, etc.) zur Optimierung des Filialergebnisses. |
Wahrnehmung von eingeschränkter disziplinärer Führungsverantwortung, wie zB Planung und Gewährung von
Zeitausgleich
und Urlaub, war und/oder Erteilung fachlicher Anweisungen. |
Wahrnehmung disziplinärer Führungsverantwortung im laufenden Geschäftsbetrieb der Filiale. |
Weitergabe
von Informationen zu personellen
Angelegenheiten
an die nächste Führungsebene. Formale Abwicklung von Personalentscheidungen nach Vorgaben der nächsten Führungsebene. |
Die
Mitwirkung
bei Personalentscheidungen umfasst die Einbindung in Entscheidungsprozesse zu
Personalangelegenheiten
wie zB Einstellungen, Kündigungen, Dienstvertragsänderungen, etc. Umsetzung von Personalentscheidungen. |
Führung von Erstgesprächen mit Bewerberinnen zur Vorauswahl. Formale Abwicklung der Einstellung nach Vorgabe der nächsten Führungsebene (zB Anmeldeunterlagen, Dienstvertrag, etc.) |
Führung von Einstellungsgesprächen |
Führung von
Mitarbeitergesprächen
anhand von standardisierten Gesprächsbögen zur systematischen Beurteilung der
Mitarbeiterin
. Entwicklung von Vorschlägen für Zielsetzungen und zur Förderung und
Weiterentwicklung
der
Mitarbeiterin
an die nächste Führungsebene. |
Führung von
Mitarbeitergesprächen
anhand von standardisierten Gesprächsbögen zur systematischen Beurteilung der
Mitarbeiterin
. Einschätzung von Potentialen sowie Festlegung von Zielsetzungen und Maßnahmen zur Förderung und
Weiterentwicklung
für die
Mitarbeiterin
. |
Entscheidung über fachliche Schulungs- und
Weiterbildungsmaßnahmen
,
Einarbeitung
von neuen
Mitarbeiterinnen
|
Entscheidung über Schulungs- und
Weiterbildungsmaßnahmen
zur persönlichen
Weiterentwicklung
in Richtung Fach- oder Führungskarriere |
Verantwortung für die Einhaltung von Umsatzvorgaben und das Ergebnis der Inventur (zB Verderb, Bruch, Diebstahl) |
Verantwortung für das wirtschaftliche Ergebnis der Filiale. Eigenverantwortliche Setzung von Maßnahmen zur Steuerung und Optimierung anderer budgetierter, ergebnisrelevanter Kennzahlen der Filiale wie zB Abschreibungen, Personalaufwand der Filiale, Betriebskosten der Filiale,
Warenverfügbarkeitskennzahlen
. |
Führungskräfte, der
Arbeitswelt
Verkauf & Vertrieb (zB
Gebietsleitung
,
Niederlassungsleitung
,
Hausleitung
), die für einen Unternehmensteil oder für ein räumlich abgegrenztes Gebiet Führungsverantwortung und entsprechende Befugnisse haben, sind in die
Beschäftigungsgruppe G
einzureihen.
Im Rahmen dieser Befugnisse
leiten
sie regelmäßig und dauerhaft die
Mitarbeiterinnen
und Führungskräfte ihrer
Organisationseinheit
fachlich an und nehmen disziplinäre Führungsaufgaben wahr. Sie planen, organisieren, koordinieren und kontrollieren die Aufgabenerfüllung zwischen den eigenen Abteilungen und Abteilungen anderer Fachbereiche. Sie treffen eigenständig Personalentscheidungen für die ihnen unterstellten
Mitarbeiterinnen
der Beschäftigungsgruppen A bis F.
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1.
Betriebe können ab dem 1.12.2017 zu jedem ersten eines Monats, spätestens aber am 1.1.2022 die
Arbeitnehmerinnen
in die Gehaltsordnung NEU überführen. Der Umstiegsstichtag ist per Betriebsvereinbarung innerhalb dieses
Zeitraumes
zu vereinbaren. Kommt es zu keiner Einigung erfolgt der Umstieg spätestens am 1.1.2022.
1.2.
Für
Arbeitnehmerinnen
in Saisonbetrieben, die erneut eingestellt werden, sind die Übergangsbestimmungen einmalig sinngemäß anzuwenden, sofern der Betrieb vor deren Wiedereinstellung in das Gehaltssystem „NEU“ übergetreten ist.
1.3.
Alle
Arbeitnehmerinnen
sind unter
Mitwirkung
des Betriebsrates in das Gehaltsystem NEU einzustufen. Insbesondere hat eine Abstimmung über die Information der
Arbeitnehmerinnen
, zur betrieblichen Handhabung der Übergangsbestimmungen und zum Gehaltssystem NEU zu erfolgen.
(1. idF 1.1.2022)
2. Dienstzettel NEU
Die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe NEU, das Beschäftigungsgruppenjahr und die Höhe des Mindestgehaltes und gegebenenfalls der Reformbeträge 1 und 2 sind den
Arbeitnehmerinnen
mittels
Dienstzettel NEU
mitzuteilen
(siehe Muster im Anhang oder
www.derhandel.at
oder
www.gpa.at/handel
). Dieser ist bis spätestens vier Wochen vor dem
Übertrittsstichtag
den
Arbeitnehmerinnen
zu
übermitteln
. Der Dienstzettel neu für bestehende All-In Vereinbarungen hat den Formvorschriften gemäß A. Punkt 7. dieses
Abschnittes
zu entsprechen.
3. Einstufung in das neue Beschäftigungsgruppenschema
3.1.
Einstufung in die Beschäftigungsgruppe
3.1.1.
Arbeitnehmerinnen
der Beschäftigungsgruppen 1 bis 6 sind in das Beschäftigungsgruppenschema NEU in die ihrer
Tätigkeit
entsprechende Beschäftigungsgruppe A bis H bis spätestens zum 1.1.2022 zuzuordnen.
3.1.2..
Auf Grund der Zusammenführung aller Gehaltstabellen und -gebiete kann als grobe Orientierung folgende Tabelle herangezogen werden:
Beschäftigungsgruppe Gehaltsordnung ALT |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Beschäftigungsgruppe Gehaltssystem NEU |
A, B, C |
C, D, E |
C, D, E, F |
E, F |
F, G |
H |
3.2.
Einstufung in die neue Gehaltstabelle
3.2.1.
Die Einstufung erfolgt in das nächst höhere kollektivvertragliche Mindestgehalt der entsprechenden Beschäftigungsgruppe. Steht kein höherer Betrag in der entsprechenden Beschäftigungsgruppe zur Verfügung, hat die Einstufung in die höchste Stufe der entsprechenden Beschäftigungsgruppe zu erfolgen. Diese Erhöhungen des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes können auf bestehende Überzahlungen angerechnet werden.
3.2.2.
Sollte das kollektivvertragliche Mindestgehalt ALT höher sein als das kollektivvertragliche Mindestgehalt der 5. Stufe (ab 13 Jahre) der neuen Gehaltstabelle, so ist trotzdem in diese Gehaltsstufe einzustufen. Die Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt NEU der 5. Stufe und des kollektivvertraglichen Mindestgehalts ALT wird als Reformbetrag 1 ausgewiesen. Bestehende Überzahlungen bleiben in diesem Fall aufrecht. Günstigere Lösungen für die
Arbeitnehmerinnen
sind möglich.
3.2.3.
Der Reformbetrag 1 darf nicht zur Abgeltung von Mehr- und Überstunden, Prämien, Provisionen, Zulagen, Zuschläge und Reiseaufwandsentschädigungen herangezogen werden. Der Reformbetrag 1 wird alljährlich wie die Kollektivvertragsgehälter erhöht.
3.2.4.
Fällt der Umstiegsstichtag mit einem 1.1. eines Jahres zusammen, so ist die Basis für die Zuordnung in das Gehaltssystem NEU das erhöhte kollektivvertragliche Mindestgehalt ALT.
(3.2.4. gilt ab 1.1.2021)
4. Vorrückungsstichtag
4.1.
Bei dieser Einstufung NEU ist der laufende Vorrückungsstichtag
weiter
anzuwenden. Fällt die Einstufung NEU mit einer Vorrückung zusammen, so ist zuerst die Vorrückung vorzunehmen, und danach die Einstufung NEU.
4.2.
Die erste Vorrückung nach dem
Übertrittsstichtag
erfolgt im
dritten
Jahr (gerechnet vom Umstiegsstichtag) mit jenem Monatsersten, der dem Vorrückungsstichtagsmonat vor dem
Übertritt
in die Gehaltsordnung NEU entspricht.
(4.2. idF ab 1.1.2021)
5. Verfalls- und Verjährungsbestimmungen
Rechtsansprüche der
Arbeitnehmerinnen
, welche sich aufgrund der Einstufung NEU zum Umstiegsstichtag ergeben, verfallen mangels Geltendmachung mit Ablauf von drei Jahren. Bei
rechtzeitiger
Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.
6. Benachteiligungsverbot
6.1.
Keine
Arbeitnehmerin
darf aufgrund der Einstufung NEU und unterschiedlicher Auffassung darüber, wie einzustufen ist, benachteiligt werden.
6.2.
Im Zuge der Überführung der bestehenden Gehaltsansprüche in das Beschäftigungsgruppenschema NEU dürfen diese durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
In der folgenden Sonderbestimmung für
Arbeitnehmerinnen
mit Provision sind die Beschäftigungsgruppenbezeichnungen des Gehaltssystems NEU und Gehaltsordnung ALT angeführt. Abhängig davon, ob das Unternehmen sich noch in der Gehaltsordnung ALT befindet oder
bereits
in das Gehaltssystem NEU übergetreten ist, gilt die jeweilige Bezeichnung.
1.
Arbeitnehmerinnen
der Beschäftigungsgruppe C, die neben dem Fixum auch Provision beziehen, haben monatlich Anspruch auf mindestens 75 Prozent ihres kollektivvertraglichen Mindestgehalts als Fixum. Zusätzlich haben sie Anspruch auf ein Provisionsakonto in einer Höhe, die der Differenz zwischen dem Fixum und dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt entspricht.
Die im jeweiligen Monat erworbenen Provisionsansprüche sind abzurechnen und mit der Gehaltsabrechnung des folgenden Monats unter Anrechnung auf das Provisionsakonto des Monates, in dem die Provisionsansprüche erworben wurden, auszubezahlen.
Erreichen die Provisionsansprüche nicht die Höhe des Provisionsakontos, können die Akontozahlungen weder zurückgefordert noch auf Provisionsansprüche anderer Monate angerechnet werden.
Übersteigen die Provisionsansprüche die Höhe des Provisionsakontos, jenes Monates, in dem die Provisionsansprüche erworben wurden, dürfen sie nicht auf Provisionsakonti anderer Monate angerechnet werden.
2.
Arbeitnehmerinnen
der Beschäftigungsgruppe D, die neben dem Fixum auch Provision beziehen, haben monatlich Anspruch auf mindestens 75 Prozent ihres kollektivvertraglichen Mindestgehalts als Fixum. Zusätzlich haben sie Anspruch auf ein Provisionsakonto in einer Höhe, die der Differenz zwischen dem Fixum und dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt entspricht.
3.
Mit
Arbeitnehmerinnen
, die zumindest in die Beschäftigungsgruppe E oder höher eingestuft sind, kann entweder das für die Beschäftigungsgruppe D beschriebene Modell oder ein Gehaltsmodell, welches ein geringeres oder kein Fixum, aber Provisionen beinhaltet, vereinbart werden.
Arbeitnehmerinnen
in einem dieser Modelle haben am Monatsende Anspruch auf eine Zahlung von zumindest 100 Prozent des kollektivvertraglichen Mindestgehalts. Bei dieser Zahlung kann es sich je nach Vereinbarung um ein Fixum, um Provisionen, um ein Provisionsakonto oder um eine Kombination aus diesen Bestandteilen handeln.
4.
Für
Arbeitnehmerinnen
der Beschäftigungsgruppe D oder höher, mit welchen Provisionszahlungen in welcher Form oder Höhe auch immer, vereinbart sind, sind die im jeweiligen Monat erworbenen Provisionsansprüche abzurechnen und mit der Gehaltsabrechnung des folgenden Monats unter Anrechnung auf die Provisionsakonti des jeweiligen Kalenderhalbjahres auszubezahlen.
Erreichen die Provisionsansprüche des jeweiligen Kalenderhalbjahres nicht die Höhe der für das jeweilige Kalenderhalbjahr gewährten Provisionsakonti, können die Akontozahlungen weder zurückgefordert noch auf Provisionsansprüche anderer Kalenderhalbjahre angerechnet werden.
5.
Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe
5.1.
Arbeitnehmerinnen
, die in Beschäftigungsgruppe C oder D eingestuft sind und mit denen Provisionen vereinbart wurden, erhalten Sonderzahlungen in der Höhe des Fixums, mindestens jedoch in der Höhe des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes.
5.2.
Arbeitnehmerinnen
, die mindestens in Beschäftigungsgruppe E einzustufen sind und mit denen nur Provisionen vereinbart sind, erhalten am 30. Juni und spätestens am 31. Dezember Sonderzahlungen in dem Ausmaß, als sie mit ihrem im abgelaufenen Kalenderhalbjahr ins Verdienen gebrachte Provisionseinkommen einschließlich Urlaubsentgelt und allfälligem Krankenentgelt, aber ausschließlich Überstundenentgelt, das 7-fache des kollektivvertraglich vorgesehenen Mindestgehaltes ihrer Beschäftigungsgruppe nicht erreicht haben.
5.3.
Arbeitnehmerinnen
, die mindestens in Beschäftigungsgruppe E einzustufen sind und die neben der Provision ein Fixum beziehen, welches unter dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt liegt, erhalten als Sonderzahlungen eine Weihnachtsremuneration in Höhe des Novemberfixums und eine Urlaubsbeihilfe in Höhe des zum
Zeitpunkt
des
Urlaubsantrittes
bzw spätestens aber am 30. Juni zustehenden Fixums, welche nicht mit Provisionen gegengerechnet werden dürfen.
Die jeweilige, zunächst in der Höhe des Fixums gewährte Sonderzahlung erhöht sich in dem Ausmaß, als sie mit ihrem im abgelaufenen Kalenderhalbjahr ins Verdienen gebrachten Einkommen, bestehend aus Provisionen und aus dem monatlichen Fixum einschließlich Urlaubsentgelt und allfälligem Krankenentgelt, sowie der in Höhe des Fixums bestehenden Sonderzahlung, aber ausschließlich Überstundenentgelt, das 7-fache des kollektivvertraglich vorgesehenen Mindestgehaltes ihrer Beschäftigungsgruppe nicht erreicht hat.
5.4.
Arbeitnehmerinnen
, die mindestens in Beschäftigungsgruppe E einzustufen sind und die neben der Provision ein Fixum beziehen, welches zumindest dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt entspricht, erhalten als Sonderzahlungen eine Weihnachtsremuneration in Höhe des Novemberfixums und eine Urlaubsbeihilfe in Höhe des zum
Zeitpunkt
des
Urlaubsantrittes
bzw spätestens aber am 30. Juni zustehenden Fixums.
6.
Für alle während des Kalenderjahres eintretenden und austretenden
Arbeitnehmerinnen
mit Provisionen sind die Aliquotierungsbestimmungen gemäß Urlaubsbeihilfe bzw Weihnachtsremuneration ergänzend und sinngemäß heranzuziehen.
7.
Bei
Krankheit
, Urlaub und an Feiertagen gilt das Ausfallsprinzip für die Berechnung der Provision.
8.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind alle offenen Provisionsansprüche auszubezahlen.
9.
Haben
Arbeitnehmerinnen
, unabhängig von der für sie vorzunehmenden Einstufung, laut Dienstvertrag Anspruch auf ein Ist-Gehalt, das der fiktiven (unter Anrechnung der
Vordienstzeiten
) Einstufung der Beschäftigungsgruppe D oder höher entspricht, können die für die jeweilige Beschäftigungsgruppe vorgesehenen
Möglichkeiten
, Fixum und Provision abzurechnen und auszubezahlen, genutzt werden. Für die Abrechnung aller Ansprüche, die sich auf das Entgelt beziehen, gilt die fiktive Einstufung in die jeweils höhere Beschäftigungsgruppe als Basis.
10.
Ein allfälliger Reformbetrag 1 erhöht das kollektivvertragliche Mindestgehalt und ist für alle Berechnungen im Sinne dieser Bestimmung diesem hinzuzurechnen.
(D. idF 1.1.2022)
E. Aufrechterhaltung der Überzahlungen
1.
Die am 31. Dezember 2023 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter sind in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber den ab 1. Jänner 2024 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestgehältern aufrechtzuerhalten.
(1. idF 1.1.2024)
2.
Für
Arbeitnehmerinnen
mit Provision gemäß D. dieses
Abschnittes
gilt Punkt 1 nur hinsichtlich jener Fälle, in denen ein Fixum vereinbart wurde.
2.1.
Liegt der Betrag dieses Fixums höher als das jeweils zustehende kollektivvertragliche Mindestgehalt, ist die euromäßige Differenz zwischen Fixum und kollektivvertraglichem Mindestgehalt aufrechtzuerhalten.
2.2.
Liegt der Betrag dieses Fixums niedriger als das jeweils zustehende kollektivvertragliche Mindestgehalt, ist das Fixum so zu erhöhen, dass der prozentmäßige Anteil des Fixums am kollektivvertraglichen Mindestgehalt unverändert aufrecht bleibt.
3.
Der sich aus einem Umstieg ergebende Reformbetrag 1 und Reformbetrag 2 wird alljährlich wie die kollektivvertraglichen Mindestgehälter erhöht.
A. Duale und integrative Berufsausbildung
1.
Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der
Probezeit
die Bestimmungen des BAG.
2.
Lehrlingen ist ein monatliches Lehrlingseinkommen nach den angeführten Sätzen zu bezahlen. Der Betrag des 4. Lehrjahres gilt für Doppellehrverhältnisse.
3.
Lehrlinge, die eine verlängerte
Lehrzeit
gemäß § 8b Abs 1 BAG absolvieren, ist das jeweilige (dem vereinbarten Lehrjahr entsprechende) monatliche Lehrlingseinkommen zu bezahlen.
(3. idF ab 1.1.2020)
4.
Lehrlinge, die eine Teilqualifikation gemäß § 8b Abs 2 BAG absolvieren, ist ein monatliches Lehrlingseinkommen nach den angeführten Sätzen zu bezahlen.
Duale Berufsausbildung Reguläre Lehre und verlängerte Lehre gemäß § 8b Abs 1 BAG |
Teilqualifizierung gemäß § 8b Abs 2 BAG
Integrative Berufsausbildung
|
Lehrjahr |
Lehrlingseinkommen
Lehrlingsentschädigung
|
Ausbildungsjahr |
Lehrlingseinkommen |
ab 1.1.2024 |
1. Lehrjahr |
880,00 |
im 1. Jahr |
90 % des für das erste Lehrjahr gebührenden Lehrlingseinkommens |
2. Lehrjahr |
1.130,00 |
im 2. Jahr |
115% des für das erste Lehrjahr gebührenden Lehrlingseinkommens |
3. Lehrjahr |
1.430,00 |
im 3. Jahr |
das für das
zweite
Lehrjahr gebührende Lehrlingseinkommen |
4. Lehrjahr |
1.490,00 |
|
|
Die angeführten Bruttomonatslehrlingseinkommen sind Mindestsätze.
(4. idF 1.1.2024)
5.
Erhält die
Arbeitgeberin
für einen Lehrling eine Förderung gemäß der Richtlinie zu § 19c BAG und absolviert der Lehrling beim erstmaligen
Antritt
die Lehrabschlussprüfung mit gutem oder ausgezeichnetem Erfolg, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.
Die einmalige Prämie beträgt bei gutem Erfolg € 100,00 und bei ausgezeichnetem Erfolg € 150,00. Bestehende betriebliche Prämienzahlungen können angerechnet werden.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie des Bundes-Berufsbildungsbeirates zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG führt zum Entfall dieses Anspruches.
9.
Lehrlingen, die auf Grund nicht genügender Leistung (nicht aber wegen
Krankheit
bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauffolgenden Lehrjahr nur das Lehrlingseinkommen in Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt ab der auf den erfolgreichen Schulstufenabschluss folgenden Verrechnungsperiode wieder das der Dauer der
Lehrzeit
entsprechende Lehrlingseinkommen.
(9. gilt ab 1.1.2019)
B. Vergütung für Pflichtpraktikantinnen
1.
Pflichtpraktikantinnen sind Schülerinnen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum einer berufsbildenden
mittleren
oder höheren Schule absolvieren.
2.
Ihre monatliche Vergütung beträgt bei dem ersten Praktikum bei einer
Normalarbeitszeit
von 38,5 Wochenstunden mindestens das Lehrlingseinkommen des 1. Lehrjahres. Dies gilt auch, wenn nur eine teilweise
Arbeitspflicht
besteht.
3.
Ihre monatliche Vergütung beträgt bei dem
zweiten
Praktikum bei einer
Normalarbeitszeit
von 38,5 Wochenstunden mindestens das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Dies gilt auch, wenn nur eine teilweise
Arbeitspflicht
besteht.
4.
Pflichtpraktikantinnen sind
weiteres
Studentinnen, die auf Grund studienrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum einer Fachhochschule, Hochschule oder
Universität
absolvieren. Ihre monatliche Vergütung beträgt bei einer
Normalarbeitszeit
von 38,5 Wochenstunden mindestens das Lehrlingseinkommen für das 3. Lehrjahr. Dies gilt auch, wenn nur eine teilweise
Arbeitspflicht
besteht.
5.
Der Pflichtpraktikantin ist spätestens bei
Antritt
des Pflichtpraktikums eine Vereinbarung über Beginn, Ende und Inhalt des Praktikums auszuhändigen.
(
Weitere
Informationen siehe Erlass zur Durchführung von Pflichtpraktika an kaufmännischen Lehranstalten vom Bundesministerium für Bildung.)
2.
Bei
rechtzeitiger
Bekanntgabe kann die
Arbeitgeberin
aus folgenden Gründen die Berücksichtigung der Bildungsmaßnahme bei der
Arbeitszeiteinteilung
binnen zwei Wochen ablehnen:
2.1.
wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder
2.2.
die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann
3.
Die Zustimmung der
Arbeitgeberin
bezieht sich auf die gesamte Dauer der Bildungsmaßnahme, dh es ist die
Teilnahmemöglichkeit
für die gesamte Dauer der Bildungsmaßnahme zu gewährleisten. In besonderen und nicht vorhersehbaren Ausnahmefällen kann von der Ermöglichung der Teilnahme abgesehen werden, wenn eine Mindestteilnahme bei der Bildungsmaßnahme bzw. der Erfolg der Bildungsmaßnahme nicht gefährdet wird.
5.
Die
Arbeitnehmerin
hat am Ende der Bildungsmaßnahme bzw. am Ende des Semesters eine Teilnahmebestätigung vorzulegen.
7.
Die gesamte Regelung kann ab einer
Mindestbetriebszugehörigkeit
von 6 Monaten ab Beginn einer Bildungsmaßnahme in Anspruch genommen werden.
D. Bildungskarenz
3.
Eine Dienstgeberkündigung darf nicht wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz erfolgen. Dies entspricht dem allgemeinen Motivkündigungsschutz.
(D. gilt ab 1.1.2019)
Abschnitt
5) Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung
A. Begriff der Dienstreise
1.
Eine Dienstreise liegt vor, wenn die Angestellte zur Ausführung eines ihr erteilten Auftrages den Dienstort gemäß 2. verlässt. Eine Dienstreise liegt auch vor, wenn die Angestellte zur Ausführung eines ihr erteilten Auftrages die Betriebsstätte der
Arbeitgeberin
verlässt, dabei jedoch am Dienstort (gemäß 2.) bleibt. In diesem Falle erhält sie nur dann ein Taggeld, wenn eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht.
2.
Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerhalb von Wien ein
Tätigkeitsgebiet
im Umkreis von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte, aber jedenfalls das Gemeindegebiet. Als Gemeindegebiet von Wien gelten die Bezirke 1 bis 23.
3.
Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der
Arbeitsstätte
aus angetreten wird, mit dem Verlassen der
Arbeitsstätte
. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur
Arbeitsstätte
bzw mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung.
B. Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung
Bei Dienstreisen ist der Angestellten der durch die Dienstreise verursachte Aufwand zu entschädigen. Die Angestellte hat die jeweils kostengünstigste Variante der Reise zu wählen.
1. Reisekosten
1.1.
Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn werden die Fahrtkosten der 2. Klasse ersetzt.
1.2.
Bei Benützung der 1. Klasse, von Luxuszügen und des Schlafwagens werden die jeweiligen Kosten nur dann ersetzt, wenn die Benützung auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung der
Arbeitgeberin
erfolgte. Liegt eine derartige Bewilligung nicht vor, werden die Fahrtkosten der 2. Klasse ersetzt.
1.3.
Bei Dienstreisen mit dem Autobus werden die tatsächlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt.
1.4.
Für die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen ist eine ausdrückliche Bewilligung der
Arbeitgeberin
erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung werden die tatsächlich aufgelaufenen Kosten ersetzt.
1.5.
Für die Verwendung des Privat-Pkw der Angestellten bei einer Dienstreise ist eine ausdrückliche Bewilligung der
Arbeitgeberin
erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung wird zur Abdeckung des durch die Haltung und Benützung des Pkw entstehenden Aufwandes ein Kilometergeld gewährt. Über das Kilometergeld hinaus bestehen keine
weiteren
Ansprüche auf Reisekostenentschädigung.
1.6.
Das Kilometergeld im Sinne des Punktes 1.5. beträgt bei
Personen- und Kombinationskraftwagen seit dem 1.1.2009 |
1.6.1. |
bis 10.000 gefahrene km pro Kalenderjahr |
€ 0,42 |
1.6.2. |
von 10.001 bis 20.000 km |
€ 0,34 |
1.6.3. |
darüber |
€ 0,25 |
je Fahrtkilometer.
Das niedrigere Kilometergeld gebührt jeweils ab dem
Überschreiten
der obigen Kilometergrenzen im jeweils laufenden Kalenderjahr.
1.7.
Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr an Stelle des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden. Innerbetrieblich können auch andere
Jahreszeiträume
für die Berechnung des Kilometergeldes vereinbart werden.
1.8.
Das Kilometergeld ist entsprechend zu verringern, wenn ein Teil des Aufwandes (zB Treibstoff, Versicherungen, Reparatur) durch die
Arbeitgeberin
getragen wird.
(1.8. idF ab 1.1.2021)
1.9.
Aus der Bewilligung gemäß Punkt 1.5. kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Privat-Pkw
abgeleitet
werden. Die Gewährung von Kilometergeld bedingt daher keinerlei Haftung der
Arbeitgeberin
für Schäden, die aus der Benützung des Pkw durch die Angestellte entstehen.
1.10.
Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw beim Ausscheiden der Angestellten, zur Abrechnung vorzulegen ist. Die Abrechnung hat entweder nach jeder Dienstreise, monatlich oder in bestimmten
Zeitabständen
zu erfolgen.
2. Reiseaufwandsentschädigung
2.1.
Für die
Bestreitung
des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält die Angestellte für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus dem Taggeld und dem Nächtigungsgeld.
2.2.
Die Reiseaufwandsentschädigung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes in der geltenden Fassung beträgt:
Taggeld |
Nächtigungsgeld |
Tag- und Nächtigungsgeld |
€ 26,40 |
€ 15,00 |
€ 41,40 |
Wenn in einem Monat Dienstreisen an mehr als 12 Kalendertagen anfallen, so reduziert sich für jede Dienstreise ab dem 13. Kalendertag das Taggeld auf € 14,40 bzw auf ein Zwölftel von € 14,40 je angefangene Stunde. Bei der
Ermittlung
der 12 Kalendertage bleiben Dienstreisen, die insgesamt nicht mehr als 3 Stunden dauern, außer Ansatz.
2.3.
Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen der Angestellten einschließlich der Trinkgelder. Ein von der
Arbeitgeberin
bezahltes Essen (außer dem Frühstück) führt zur Kürzung des Taggeldes um jeweils € 13,20.
2.4.
Dauert eine Dienstreise länger als 3 Stunden, so kann für jede angefangene Stunde 1/12 des vollen Taggeldes berechnet werden.
Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft einschließlich der Kosten des Frühstücks.
Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, Quartier beigestellt wird, die tatsächlichen Beherbergungskosten vergütet werden oder die Benützung des Schlafwagens bewilligt und die entsprechenden Kosten ersetzt werden.
Tatsächliche Beherbergungskosten werden gegen Vorlage des Beleges nach den Grundsätzen dieser Bestimmungen (B.) vergütet.
2.5.
Ist gelegentlichbei einer Dienstreise ein mehr als 28-tägiger ununterbrochener Aufenthalt an einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag die gebührende Reiseaufwandsentschädigung gemäß Punkt 2.2. um 25 %, wobei das Taggeld mindestens € 14,40 beträgt.
2.6.
Am 30.6.2001 bestehende günstigere betriebliche oder individuelle Vereinbarungen über die Höhe des Reisekostenersatzes (Taggeld und Kilometergeld) werden durch die mit 1.7.2001 in Kraft getretene Neuregelung nicht berührt.
3. Teilnahme an Seminaren, Kursen, Informationsveranstaltungen und ähnlichem
Eine Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung entfällt bei Entsendung der Angestellten zu Veranstaltungen (zB Seminaren, Kursen, Informationsveranstaltungen), sofern die mit der Teilnahme verbundenen Kosten im erforderlichen Ausmaß von der
Arbeitgeberin
getragen werden.
4. Dienstreisen außerhalb von Österreich
Dienstreisen außerhalb von Österreich bedürfen einer ausdrücklichen Bewilligung der
Arbeitgeberin
. Die Entschädigung der Reisekosten und des Reiseaufwandes ist jeweils vor
Antritt
der Dienstreise besonders zu vereinbaren. Diese Regelung kann auch durch Betriebsvereinbarung getroffen werden. Es wird empfohlen, sich bei einer derartigen Vereinbarung an den Sätzen für Auslandsreisen des Einkommensteuergesetzes zu orientieren.
5. Messegeld
5.1.
Angestellte, die zu einer mehr als dreistündigen Dienstleistung auf Messen oder Ausstellungen am Dienstort herangezogen werden, erhalten eine Aufwandsentschädigung (Messegeld) pro Kalendertag in Höhe von € 20,36.
5.2.
Für Angestellte, die ausdrücklich zur Dienstleistung auf der jeweiligen Messe oder Ausstellung aufgenommen wurden (zB Messeaushilfen) bzw dann, wenn von der
Arbeitgeberin
die Kosten für angemessene Verpflegung getragen werden, besteht kein Anspruch auf Messegeld.
5.3.
Für Angestellte, die zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen außerhalb ihres Dienstortes herangezogen werden, gelten die Bestimmungen des Punktes 2.
6. Betriebliche Zusatzregelungen
In Betriebsvereinbarungen können über die Gewährung von Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen Regelungen vereinbart werden, soweit günstigere kollektivvertragliche Regelungen nicht bestehen.
Abschnitt
6) Branchenspezifische Sonderbestimmungen
A. Pharmazeutischer Großhandel
1.
Folgende Regelungen gelten für alle
Arbeitnehmerinnen
jener Betriebe die der Berufsgruppe des pharmazeutischen Großhandels im Bundesgremium des Handels mit
Arzneimitteln
, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben laut aktualisierter Auflistung (wird im Kollektivvertrag angeführt) angehören.
2.
Abweichend zu
ABSCHNITT
2) B.1.1. wird entsprechend § 12a ARG die Beschäftigung in der Auslieferung am Samstag bis 15:00 Uhr und darüber hinaus für die Zustellung am Samstag bis 18:00 Uhr zugelassen. Ab 13:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 50 %.
3.
Der Anspruch auf das Dienstjubiläum anlässlich einer
Dienstzeit
von 30 Jahren in der Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern besteht für alle
Arbeitnehmerinnen
, deren
Arbeitsverhältnis
vor dem Umstiegsstichtag begründet wurde.
4.
Abweichend zu
ABSCHNITT
4) A.6. beträgt die
Weiterbeschäftigung
für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis vor dem Umstiegsstichtag begründet wurde, 6 Monate.
B Versand- und Onlinehandel
1.
Folgende Regelungen gelten für alle
Arbeitnehmerinnen
jener Betriebe, die im Wege des Fernabsatzes (Verwendung von ein oder mehreren
Fernkommunikationsmittel
, wie zB Katalog, Internet, Telefon, Fax) Waren gegenüber Verbrauchern anbieten und im Versandweg an diese zustellen oder über „Click and Collect“ zur Abholung
bereitstellen
. Ausgenommen sind
Arbeitnehmerinnen
von Unternehmen lt Abs 2.
1.1.
Die Beschäftigung wird entsprechend des § 12a ARG wie folgt zugelassen:
1.2.
Zugelassen sind
Arbeitsleistungen
im Zusammenhang mit der Beratung von Kundinnen, allgemeinen Preisauskünften, der Annahme von Bestellungen, Geschäftsanbahnungen und Terminkoordinationen. Nicht zugelassen sind planerische und konzeptionelle
Tätigkeiten
und die
Ausarbeitung
von Kostenvoranschlägen.
2.
Folgende Regelungen gelten für alle
Arbeitnehmerinnen
der
Mitgliedsunternehmen
des Bundesgremiums des Versand-, Internet- und allgemeinen Handels hinsichtlich jener Betriebe, die mehr als 50 % des Umsatzes mit Waren tätigen, die im Wege des Fernabsatzes (Verwendung von ein oder mehreren
Fernkommunikationsmittel
, wie zB Katalog, Internet, Telefon, Fax) gegenüber Verbrauchern angeboten und im Versandweg an diese zugestellt werden.
2.1.
Die Beschäftigung wird entsprechend des § 12a ARG wie folgt zugelassen.
-
2.1.1.
an Samstagen
-
2.1.2.
an Sonn und Feiertagen
2.2.
Zugelassen sind
Arbeitsleistungen
im Zusammenhang mit der Beratung von Kundinnen, allgemeinen Preisauskünften, der Annahme von Bestellungen, Geschäftsanbahnungen und Terminkoordinationen. Nicht zugelassen sind planerische und konzeptionelle
Tätigkeiten
und die
Ausarbeitung
von Kostenvoranschlägen.
2.3.
Am
Samstagnachmittag
, sofern dies ein Werktag ist, gebührt für die
Zeit
von 13:00 bis 20:00 Uhr ein Zuschlag für die
Normalarbeitszeit
von 50 %. Darüber hinaus gebührt
-
2.3.1.
von 20 - 22 Uhr ein Zuschlag von € 4,63 pro Stunde
-
2.3.2.
von 22 - 6 Uhr ein Zuschlag von € 6,10 pro Stunde
-
2.3.3.
Diese Beträge erhöhen sich jeweils um denselben Prozentsatz wie das kollektivvertragliche Mindestgehalt der Beschäftigungsgruppe C Stufe 1.
3.
Wird eine
Arbeitnehmerin
während der Wochenendruhe beschäftigt ist in der folgenden oder in derselben Kalenderwoche, die
Normalarbeitszeit
so zu verteilen, dass zwei zusammenhängende Tage
arbeitsfrei
bleiben.
4.
Eine Trennung der beiden
arbeitsfreien
Tage kann vereinbart werden, wenn einer der freien Tage der Sonntag ist und in der folgenden Kalenderwoche der Samstag und der Sonntag
arbeitsfrei
bleiben.
(B. gilt ab 1.1.2022)
C. Videotheken
1.
Folgende Regelungen gelten für alle
Arbeitnehmerinnen
der
Mitgliedsunternehmen
des Bundesgremiums des Elektro- und Einrichtungsfachhandels, deren Unternehmensgegenstand die Vermietung (Verleih) von Bild- und Tonträgern ist.
2.
Gemäß § 12a des
Arbeitsruhegesetzes
, wird die Beschäftigung von
Arbeitnehmerinnen
im Zusammenhang mit der Vermietung von Bild- und Tonträgern in Videotheken an Samstagen bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 10.00 Uhr – 19.30 Uhr zugelassen.
3.
Bei nachweislicher
Gesundheitsgefährdung
durch die
Arbeitsleistung
im Zusammenhang mit der Vermietung von Bild- und Tonträgern nach 20.00 Uhr hat die
Arbeitnehmerin
einen Anspruch auf Versetzung auf einen
Tagesarbeitsplatz
, sofern dies betrieblich möglich ist. Bei der Beschäftigung von
Arbeitnehmerinnen
am Abend ist auf die unbedingt notwendigen Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren Bedacht zu nehmen.
4.
Wegen der speziellen
Arbeitszeitregelung
werden die in
ABSCHNITT
3) A 4. festgelegten kollektivvertraglichen Mindestgehälter um jeweils zumindest 7% erhöht.
5.
Wird eine
Arbeitnehmerin
an einem Samstag nach 13.00 Uhr mit der Vermietung von Bild- und Tonträgern beschäftigt, hat der folgende Samstag zur Gänze
arbeitsfrei
zu bleiben. In folgenden Fällen ist die Beschäftigung am folgenden Samstag nach 13.00 zulässig:
7.
Für die Beschäftigung von
Arbeitnehmerinnen
am 8. Dezember kommen die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gemäß
ABSCHNITT
2) I zur Anwendung.
D. Tabaktrafiken
Für alle Angestellten, die vor dem 1. Jänner 1998 in eine Tabaktrafik eingetreten sind (auch Aushilfskräfte), auf welche das AngG Anwendung findet gilt abweichend zu
ABSCHNITT
1) H. folgende Regelung:
Für die ununterbrochene
Betriebszugehörigkeit
von je 10 Jahren in ein und demselben Betrieb erhält der
Arbeitnehmer
jeweils ein Jubiläumsgeld in der Höhe eines Monatsgehaltes, das anlässlich des
Antrittes
des Erholungsurlaubes auszuzahlen ist. Als
Betriebszugehörigkeit
gelten auch Unterbrechungen des Dienstverhältnisses, wenn sie die Gesamtdauer von 3 Monaten nicht
überschreiten
und die Lösung des Dienstverhältnisses nicht durch
vorzeitigen
Austritt
ohne wichtigen Grund oder durch
vorzeitige
Entlassung infolge eines wichtigen Grundes erfolgt ist.
A. Verfalls- und Verjährungsbestimmungen
1. Allgemeine Bestimmung
Soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders geregelt, sind Ansprüche der
Arbeitgeberin
sowie der
Arbeitnehmerin
bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach
Fälligkeit
schriftlich dem Grunde nach geltend zu machen. Bei
rechtzeitiger
Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt.
2.1.
Die
Arbeitgeberin
hat (außer in den Fällen gemäß § 26 Abs (2) bis (5) AZG, zB
Gleitzeit
, Reisende) laufend Aufzeichnungen über die von ihren
Arbeitnehmerinnen
geleisteten
Arbeitszeiten
zu führen, die der
Arbeitnehmerin
bis spätestens am Ende der folgenden Gehaltsperiode zur Bestätigung vorzulegen sind. Der
Zeitraum
der Vorlage kann über Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat über den
Arbeitsvertrag
(Dienstzettel) verlängert werden.
2.4.
Werden von der
Arbeitgeberin
entgegen diesen Bestimmungen die laufenden Aufzeichnungen nicht geführt oder vorgelegt, so verfallen Ansprüche, sofern sie nicht dem Grunde nach schriftlich geltend gemacht wurden, nach Ablauf von 6 Monaten nach
Fälligkeit
sofern gemäß Punkt 2.5. nichts anderes bestimmt ist.
2.5.
Werden die Aufzeichnungen nicht geführt, in wesentlichen Teilen nicht geführt oder werden sie nicht vorgelegt, so beträgt diese Frist 12 Monate, sofern wegen des Umfanges des Betriebes diese Aufzeichnungen von der
Arbeitgeberin
üblicherweise nicht überwiegend persönlich geführt werden und die
Arbeitnehmerinnen
nicht in diese Aufzeichnungen Einsicht nehmen können.
4. Gehaltsansprüche
Gehaltsansprüche auf Grund von
Unstimmigkeiten
hinsichtlich der Einstufung verfallen mangels Geltendmachung mit Ablauf von einem Jahr. Bei
rechtzeitiger
Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.
5. Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen
Ansprüche aus Reisekosten oder Reiseaufwandsentschädigungen müssen spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bzw der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Verfall bei der
Arbeitgeberin
durch Rechnungslegung bzw Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht werden.
1.
Zur Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten
in der Auslegung dieses Kollektivvertrages wird eine Schlichtungsstelle errichtet. Diese Schlichtungsstelle kann
seitens
der
Arbeitgeberinnen
von den zuständigen Kammerorganisationen,
seitens
der Angestellten von der Gewerkschaft GPA angerufen werden.
Diese Schlichtungsstelle hat bei Fragen zur Auslegung dieses Kollektivvertrages innerhalb von 3 Monaten zusammenzutreten. Die Schlichtungsstelle besteht aus 3 Vertreterinnen der
Arbeitgeberinnen
und 3 Vertreterinnen der Angestellten. Betrifft der Spruch der Schlichtungsstelle eine besondere Branchengruppe, so ist dies bei der Zusammensetzung der Schlichtungsstelle sowohl von der
Arbeitgeberinnen-
als auch von der
Angestelltenseite
durch die Beiziehung je einer Vertreterin der betreffenden Branche entsprechend zu berücksichtigen.
Die
Vorsitzende
wird abwechselnd je
Sitzung
aus den Reihen der
Arbeitgeberinnen
und Angestellten gewählt und hat nur eine Stimme. Die Schlichtungsstelle ist nur bei
Anwesenheit
aller
Beisitzer
beschlussfähig; es entscheidet die
Stimmenmehrheit
. Kann keine Einigung erzielt werden, dann unterwerfen sich beide Vertragspartner dem Schiedsspruch des Bundeseinigungsamtes.
2.
Streitigkeiten
und
Meinungsverschiedenheiten
im Zusammenhang mit der Beschäftigung am 8. Dezember sollen von einer in jedem Bundesland zu errichtenden,
paritätisch
besetzten Schlichtungsstelle geklärt werden. Diese Schlichtungsstelle besteht aus zwei Vertreterinnen der
Arbeitgeberinnen
und zwei Vertreterinnen der Angestellten.
3.
Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren eine gemeinsame Beobachtung und Evaluierung in das neue Beschäftigungsgruppenschema durch eine
Begleitgruppe
. Diese
Begleitgruppe
besteht aus je 2–4 Personen, die
einerseits
von der Bundessparte Handel und
andererseits
von der Gewerkschaft GPA genannt werden. Aufgabe dieser
Begleitgruppe
ist es, Anfragen zur Einstufung zu
bearbeiten
, bei Differenzen auf betrieblicher Ebene zu
vermitteln
, die praktische
Handhabbarkeit
und die Auswirkungen auf Betriebsabläufe und
Arbeitnehmerinnen
zu dokumentieren und daraus notwendige Änderungsmaßnahmen
abzuleiten
und zu vereinbaren.
(3. idF ab 1.1.2022)
4.
Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren eine gemeinsame Evaluierung der Regelungen zur Viertagewoche,
Altersteilzeit
und Bildungskarenz bis Ende 2022. Dabei wird die praktische
Handhabbarkeit
und die Auswirkung auf Betriebsabläufe überprüft. Zur Optimierung der Regelungen werden darauf basierend notwendige Änderungsmaßnahmen entwickelt.
(4. gilt ab 1.1.2021)
C. Schlussbestimmungen
1.
Bestehende höhere Gehälter und günstigere
arbeitsrechtliche
Vereinbarungen (individuelle Regelungen oder betriebliche Übungen) werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
2.
Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrags vom 29. November 2022 ihre
Gültigkeit
.
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH |
Der Präsident: |
Der Generalsekretär: |
Dr. Harald Mahrer |
Abg. z.NR Karlheinz Kopf |
SPARTE HANDEL |
der |
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH |
Der Obmann: |
Die Spartengeschäftsführerin: |
Dr. Rainer Trefelik |
Mag. Iris Thalbauer |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
Die
Vorsitzende
: |
Der Bundesgeschäftsführer:: |
Barbara Teiber, MA |
Karl Dürtscher |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
Wirtschaftsbereich Handel |
Der
Vorsitzender
WB Handel: |
Die Stv.
Abteilungsleiterin
: |
Martin Müllauer |
Helga Fichtinger |
Anhänge
Anhänge zur besseren Anwendung und Auslegung des Kollektivvertrages
Übersicht Anhänge
Zur besseren Anwendung und Auslegung des Kollektivvertrages werden die KV-Parteien eine Reihe von Anhängen zur Verfügung stellen.
-
Anhang 1)
Muster: Dienstzettel Gehaltssystem NEU Allgemein
-
Anhang 2)
Muster: Dienstzettel Gehaltssystem NEU ALL-In
-
Anhang 3)
Muster: Vertrag für Ferialpraktikantinnen
-
Anhang 4)
Übersicht Referenzfunktionen (Tabelle)
-
Anhang 5)
Detailbeschreibungen der Referenzfunktionen:
-
Anhang 6)
Ausbildungsverordnung zum/zur Einzelhandelskaufmann/-frau
-
Anhang 7)
relevante Lehrabschlussprüfungsersätze
-
Anhang 8)
Erlass des BMWFJ nach § 34a BAG
-
Anhang 9)
Erlass BMB zur Durchführung von Pflichtpraktika an kaufmännischen Lehranstalten
-
Anhang 10)
Historische Entwicklung der
Karenzzeitenanrechnung
Anhang 3) Muster: Vertrag für FerialpraktikantInnen
1. |
a) |
Arbeitgeber
(in): |
|
b) |
Praktikant(in): Herr/Frau* Geburtsdatum wohnhaft in besuchte SchuleJahrgang/Klasse |
2. |
Gesetzliche(r) Vertreter(in): wohnhaft in
|
3. |
Zur Erfüllung des im Lehrplan vorgeschriebenen Pflichtpraktikums wird zwischen den Vertragspartnern ein als Ausbildungsverhältnis gestaltetes
Arbeitsverhältnis
abgeschlossen. Dieser Vertrag regelt die
beiderseitigen
Pflichten und Rechte im Zuge der Durchführung des im Lehrplan verpflichtend vorgeschriebenen Pflichtpraktikums. Das Pflichtpraktikum dient der Ergänzung und Vervollkommnung der in den praktischen Unterrichtsgegenständen erworbenen Kenntnisse und
Fertigkeiten
sowie der Formung der
Persönlichkeit
, vor allem der Berufshaltung, durch die Auseinandersetzung mit der
Berufswirklichkeit
. |
4. |
Das Pflichtpraktikum beginnt am, und endet am Die wöchentliche
Arbeitszeit
beträgt ausschließlich PausenStunden und wird gemäß dem Lehrplan der (Schule) in den Bereichen bzw. Abteilungen ....... geleistet. Es wird der/dem Praktikanten(in) ermöglicht, Einblick in die Organisation und Aufgaben dieser Bereiche/Abteilungen zu bekommen. Die
arbeits-
und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sind einzuhalten. |
5. |
Das Praktikantenverhältnis unterliegt dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge im Handel sowie den jeweils für den Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen und den sonstigen
arbeitsrechtlichen
Vorschriften. Diese liegen(Ort) zur Einsichtnahme auf. Das monatliche Entgelt richtet sich nach den Bestimmungen des
ABSCHNITT
4), B. Vergütung für Pflichtpraktikanten und beträgt € ....... brutto. Für die Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge im Handel. Die Auszahlung der monatlichen Bezüge erfolgt gemäß § 15 AngG am Ende eines Monats. Die Überweisung der laufenden Bezüge auf ein Gehaltskonto gilt als vereinbart. |
6. |
Der gewöhnliche
Arbeitsort
ist:
|
7. |
Hinsichtlich des gebührenden Erholungsurlaubes sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. |
8. |
Der Praktikant/Die Praktikantin verpflichtet sich, die ihm/ihr im Rahmen der Zielsetzung des Praktikums aufgetragenen, der Ausbildung dienenden
Arbeiten
gewissenhaft durchzuführen und die vorgegebene
Arbeitszeit
einzuhalten. Er/Sie hat die Betriebs- und Hausordnung zu beachten und
Verschwiegenheit
über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren. |
9. |
Der
Arbeitgeber
verpflichtet sich, auf eigene Kosten dem Praktikanten/der Praktikantin bei Beendigung des Pflichtpraktikums ein Zeugnis über die zurückgelegte
Praxiszeit
zwecks Vorlage bei der Schule auszustellen. |
10. |
Der Praktikantenvertrag kann einvernehmlich oder von beiden Teilen jeweils
einseitig
bei Vorliegen eines in Analogie zu § 15 Berufsausbildungsgesetz wichtigen Grundes
vorzeitig
gelöst werden.
Weiters
gelten die Kündigungsbestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge im Handel. |
11. |
Der Vertrag wird in drei Ausfertigungen errichtet. Eine Ausfertigung verbleibt beim Dienstgeber, eine
zweite
ist dem Praktikanten/der Praktikantin und eine
weitere
der zuständigen Schule auszufolgen. |
(Ort) ....... |
, am ....... |
gelesen und ausdrücklich einverstanden Der
Arbeitgeber
|
gelesen und ausdrücklich einverstanden Der Pflichtpraktikant / Die Pflichtpraktikantin |
Bei Fragen zum Vertrag wenden Sie sich
bitte
an ihre Interessenvertretung |
für Unternehmen: |
|
Wirtschaftskammer Österreich
Bitte
wenden Sie sich direkt an die Wirtschaftskammerorganisation Ihres Bundeslandes Die Kontakte finden Sie unter www.wko.at
|
Gewerkschaft GPA Servicehotline: 050301-21000 E-Mail: handel@gpa.at
www.gpa.at/handel
|
Anhang 4) Übersicht der Referenzfunktionen nach Beschäftigungsgruppen und
Arbeitswelten
Gruppe |
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
Einkauf |
|
|
|
|
|
|
|
|
Verkauf/Vertrieb |
|
Regalbetreuerinnen im Angestelltenverhältnis, Angestellte im Verkauf, ohne abgeschlossene Berufsausbildung in einem kaufmännischen Beruf, sofern sie nicht höher einzustufen sind. |
|
|
|
|
|
|
Marketing/Kommunikation |
|
|
|
|
-
•
Social Media Betreuung
-
•
Medienfachfrau
-
•
Business Intelligence
-
•
|
|
-
•
Marketingfachfrau
-
•
-
•
Produktentwicklung
|
|
Kaufm./admin. Dienstleistungen |
|
|
-
•
Assistenz (Sekretariat)
-
•
Rechnungskontrolle
-
•
|
-
•
Assistenz (Sekretariat)
-
•
Buchhaltung
-
•
Personalverrechnung
|
|
-
•
-
•
Controlling
-
•
Personalentwicklung
-
•
Personalverrechnung
-
•
Bilanzbuchhaltung
-
•
Revision
-
•
|
-
•
-
•
-
•
Controlling
-
•
Personalentwicklung
-
•
Revision
|
Geschäftsführung bzw Vorstand |
Logistik |
|
|
|
|
|
|
|
|
Technischer Dienst |
-
•
Reinigungskräfte
-
•
Parkplatzwächter
|
|
|
|
-
•
Betriebsanlagentechnik
-
•
Kundendiensttechnik
-
•
Haustechnik
|
|
-
•
Bautechnik/Planung
-
•
Immobilienmanagement
-
•
|
|
IT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Anhang 6) Ausbildungsverordnung zum/zur Einzelhandelskaufmann/‑frau
für die Republik Österreich
Jahrgang 2015
Ausgegeben am 26. Mai 2015
Teil II
113. Verordnung: Einzelhandel-Ausbildungsordnung
113. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel (Einzelhandel-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird verordnet:
§ 1. Lehrberuf Einzelhandel
(1)
Der Lehrberuf Einzelhandel ist mit einer
Lehrzeit
von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
-
1.
Allgemeiner Einzelhandel,
-
2.
Baustoffhandel,
-
3.
Einrichtungsberatung,
-
4.
Eisen- und Hartwaren,
-
5.
Elektro-Elektronikberatung,
-
6.
Feinkostfachverkauf,
-
7.
Gartencenter,
-
8.
Kraftfahrzeuge und Ersatzteile,
-
9.
-
10.
Parfümerie,
-
11.
Schuhe,
-
12.
Sportartikel,
-
13.
Telekommunikation,
-
14.
Textilhandel,
-
15.
Uhren- und Juwelenberatung.
(2)
Aufbauend auf die Inhalte des Schwerpunktes Allgemeiner Einzelhandel ist maximal die Ausbildung in einem der Schwerpunkte gemäß Z 2 bis Z 15 möglich.
(3)
In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen.
(4)
Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Das
Arbeitsgebiet
des/der Einzelhandelskaufmanns/frau umfasst insbesondere:
-
1.
fachkräftebezogene
Tätigkeiten
in Handelsunternehmen oder anderen selbstständigen Unternehmen mit unterschiedlichen Größen, Betriebsformen und Sortimenten, wobei
-
2.
die
Verkaufstätigkeit
der
Mittelpunkt
des kaufmännischen Aufgabenfeldes ist.
-
3.
Darüber hinaus steuern sie den Waren- und Datenfluss in beratungs- und selbstbedienungsorientierten Betrieben und
-
4.
unterstützen Unternehmensprozesse aus betriebswirtschaftlicher und kundenorientierter Sicht von der Beschaffung bis zum Verkauf.
§ 3. Berufliche Handlungskompetenzen
(1)
Mit dem
positiven
Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule unter Berücksichtigung von § 23 und § 27 Berufsausbildungsgesetz (BAG) verfügt der/die Einzelhandelskaufmann/frau über folgende zentrale berufliche Handlungskompetenzen. Diese umfassen jeweils eine fachliche, methodische, personale und soziale Dimension. Sie befähigen den/die Einzelhandelskaufmann/frau in seinem/ihrem Beruf selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln.
1.
Allgemeiner Einzelhandel:
Der/die Einzelhandelskaufmann/frau – Schwerpunkt Allgemeiner Einzelhandel
-
a)
plant im Bewusstsein für die
Wichtigkeit
von
lebensbegleitendem
Lernen seine/ihre (
weitere
) Aus- und
Weiterbildung
für seinen/ihren individuellen beruflichen und persönlichen Erfolg,
-
b)
entwickelt durch Selbstreflexion persönliche Stärke,
-
c)
bildet sich anhand der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vorgänge eine eigene Meinung und
Position
,
-
d)
kann die Bedeutung eines gepflegten Erscheinungsbildes des Verkäufers oder der Verkäuferin erklären,
-
e)
kann mit Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung einschlägiger Kommunikations- und Feedbackregeln in Dialog treten, sie informieren und beraten,
-
f)
verkauft Waren und Dienstleistungen unter Einsatz seiner/ihrer Warenkenntnisse und bietet Serviceleistungen an,
-
g)
nimmt Bestellungen und Kundenaufträge entgegen und wickelt diese ab,
-
h)
kann die Grundlagen von Garantie und Gewährleistung erklären,
-
i)
nimmt Reklamationen entgegen und behandelt diese,
-
j)
kennt die Bedeutung einer nachhaltigen, ökologischen Produktion und die Auswirkungen der Globalisierung,
-
k)
ermittelt
den Warenbedarf und wirkt bei der Warenbeschaffung mit,
-
l)
wirkt bei der Warenannahme und Warenkontrolle mit, kontrolliert und pflegt Warenbestände, zeichnet Ware aus und lagert diese,
-
m)
platziert und präsentiert Waren im Verkaufsraum und wirkt bei Maßnahmen der Verkaufsförderung mit,
-
n)
bedient die Kassa und führt Kassaabrechnungen durch,
-
o)
wertet Kennziffern und Statistiken für die Erfolgskontrolle aus und
leitet
Maßnahmen daraus ab,
-
p)
wirkt bei der Planung und Organisation von
Arbeitsprozessen
mit,
-
q)
setzt Informations- und Kommunikationstechniken ein,
-
r)
arbeitet
team-, kunden- und prozessorientiert und setzt dabei seine/ihre Service- und Dienstleistungskompetenz ein.
(2)
Wird der Lehrling in einem der folgenden Schwerpunkte ausgebildet, verfügt der/die Einzelhandelskaufmann/frau über nachstehende zusätzliche berufliche Handlungskompetenzen:
2.
Baustoffhandel:
Der/die Einzelhandelskaufmann/frau – Schwerpunkt Baustoffhandel
-
a)
liest Baupläne in Hinblick auf die fachgerechte
Mengenübermittlung
und Verwendung von Baustoffen,
-
b)
informiert über die Eigenschaften und
Einsatzmöglichkeiten
von Baustoffen, Bauhilfsstoffen sowie über die zur Be- und
Verarbeitung
erforderlichen Werkzeuge und Kleinmaschinen,
-
c)
informiert über die bei der Verwendung von Baustoffen wesentlichen Rechtsvorschriften,
-
d)
berät bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich der technischen Eigenschaften und der
Anwendungsmöglichkeiten
,
-
e)
holt Angebote auf Grund spezieller Kundenwünsche und Baupläne ein.
3.
Einrichtungsberatung:
Der/die Einzelhandelskaufmann/frau – Schwerpunkt Einrichtungsberatung
-
a)
liest Baupläne hinsichtlich einer möglichen Einrichtungsgestaltung und gestaltet Skizzen und Einrichtungspläne gemäß Kundenwünschen,
-
b)
wirkt bei der Planung der Warenbeschaffung unter Berücksichtigung aktueller Wohntrends und
Messeneuheiten
, saisonaler und regionaler Erfordernisse mit,
-
c)
wirkt bei der Einholung von Angeboten auf Grund spezieller Kundenwünsche und Einrichtungspläne mit,
-
d)
präsentiert das betriebliche Warensortiment verkaufsgerecht und wirkt bei der Gestaltung von Kojen und Musterensembles mit Einrichtungsgegenständen mit,
-
e)
entwickelt Einrichtungsideen unter Berücksichtigung von Funktion, Form und Farbe.
4.
Eisen- und Hartwaren:
Der/die Einzelhandelskaufmann/frau – Schwerpunkt Eisen- und Hartwaren
-
a)
informiert über die fachgerechte Anwendung und Verwendung der einzelnen Produkte der Produktgruppen Beschläge, Werkzeuge, Kleinmaschinen, Schlösser und Materialien zur Befestigungstechnik,
-
b)
berät Heimwerker/innen sowie gewerbliche Abnehmer/innen und bietet fachliche Hilfestellung an,
-
c)
informiert über den Brandschutz, die Brandschutzklassen sowie über Versicherungswerte,
-
d)
übernimmt Service- und Reparaturaufträge und wickelt diese ab,
-
e)
wirkt bei der Vermietung von
Arbeitsmaschinen
und Geräten mit.
5.
Elektro-Elektronikberatung:
Der/die Einzelhandelskaufmann/frau – Schwerpunkt Elektro-Elektronikberatung
6.
Feinkostfachverkauf:
Der/die Einzelhandelskaufmann/frau – Schwerpunkt Feinkostfachverkauf
-
a)
kontrolliert Wareneingänge unter Berücksichtigung der
Qualität
,
Haltbarkeit
und Frische sowie des Aussehens der Feinkostwaren (Brot und Backwaren, Käse, Wurst und Fleisch sowie spezielle Feinkostwaren),
-
b)
beurteilt Fleischteile und Nebenprodukte nach ihrer Art und
Qualität
, Verwendungs- und
Verarbeitungsmöglichkeit
,
-
c)
lagert, kühlt und pflegt das Feinkostsortiment fach- und produktgerecht,
-
d)
bereitet
das betriebliche Feinkostsortiment vor, stellt es
bereit
und präsentiert es verkaufsgerecht,
-
e)
berät bei der Auswahl und Zusammenstellung sowie über die
Zubereitung
und informiert über den Verzehr von Fleisch, Fleischwaren und Wurstwaren,
-
f)
garniert und stellt kalte und warme Imbissartikel her,
-
g)
wirkt bei Maßnahmen der
Lebensmittelhygiene
mit.
7.
Gartencenter:
Der/die Einzelhandelskaufmann/frau – Schwerpunkt Gartencenter
-
a)
wirkt bei der Beschaffungsplanung unter Berücksichtigung des Kundenkreises, saisonaler und regionaler Erfordernisse, der Verkaufsschwerpunkte und des Marktsegments des Lehrbetriebs mit,
-
b)
kontrolliert Wareneingänge unter Berücksichtigung der
Qualität
und des Aussehens der Pflanzen,
-
c)
informiert über Eigenschaften, Standortansprüche, Pflegemaßnahmen der Pflanzen sowie über gärtnerische
Gestaltungsmöglichkeiten
,
-
d)
bereitet
das betriebliche Warensortiment vor, stellt es
bereit
und präsentiert es verkaufsgerecht,
-
e)
behandelt, pflegt und lagert Blumen und Pflanzen.
8.
Kraftfahrzeuge und Ersatzteile:
Der/die Einzelhandelskaufmann/frau – Schwerpunkt Kraftfahrzeuge und Ersatzteile
-
a)
wirkt bei der Beschaffungsplanung von Automobilen, deren Ersatzteilen und Zubehör mit,
-
b)
informiert über Fahrzeugtechnologien, insbesondere deren Umwelt- und
Sicherheitsaspekte
und Betriebskosten bzw. Restwert,
-
c)
erstellt Angebote auf Grund spezieller Kundenwünsche,
-
d)
wirkt bei der Beratung hinsichtlich der verschiedenen
Finanzierungsmöglichkeiten
(zB Leasing) und
Versicherungsmöglichkeiten
mit,
-
e)
informiert über die produktbezogenen rechtlichen Bestimmungen (zB Gewährleistung, kraftfahrrechtliche Bestimmungen usw.).
9.
Lebensmittelhandel
:
Der/die Einzelhandelskaufmann/frau – Schwerpunkt
Lebensmittelhandel
-
a)
kontrolliert Wareneingänge unter Berücksichtigung der
Qualität
,
Haltbarkeit
und Frische sowie des Aussehens der Nahrungs- und
Genussmittel
,
-
b)
berät über die Aufbewahrung, Zusammenstellung,
Zubereitung
und informiert über den Verzehr von Nahrungs- und
Genussmitteln
,
-
c)
berät bei der Produktauswahl und bietet Serviceleistungen an,
-
d)
präsentiert das betriebliche Warensortiment verkaufsgerecht und informiert über Aktionen und Ergänzungsartikel,
-
e)
stellt Waren zusammen und verpackt diese gemäß Kundenwünschen,
-
f)
wirkt bei Maßnahmen der
Lebensmittelhygiene
mit.
10.
Parfümerie:
Der/die Einzelhandelskaufmann/frau – Schwerpunkt Parfümerie
-
a)
wirkt bei der Beschaffungsplanung unter Berücksichtigung aktueller Trends, Designerlinien und saisonaler und regionaler Erfordernisse mit,
-
b)
präsentiert das betriebliche Warensortiment verkaufsgerecht nach saisonalen und modischen Aspekten und Warengruppen,
-
c)
berät bei der Produktauswahl hinsichtlich Parfums, Gesichts- und Körperpflegeprodukte und informiert über deren Zusammensetzung und Wirkungsweise,
-
d)
berät über Make-Up hinsichtlich Stil, Farbe, Modetrends, Zusammensetzung und
Verträglichkeit
,
-
e)
informiert über die Sonneneinwirkung auf der Haut sowie über Sonnenfilter und Hautpflege.
11.
Schuhe:
Der/die Einzelhandelskaufmann/frau – Schwerpunkt Schuhe
-
a)
wirkt bei der Beschaffungsplanung unter Berücksichtigung aktueller Modetrends, Designerlinien und saisonaler und regionaler Erfordernisse mit,
-
b)
bereitet
das betriebliche Warensortiment vor, stellt es
bereit
, präsentiert es verkaufsgerecht und gestaltet modische Ensembles,
-
c)
berät bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich Farbe, Stil und Funktion unter Berücksichtigung modischer Einflüsse und Trends und informiert über Materialien,
Verträglichkeit
und Pflege der Schuhe,
-
d)
informiert über Schuhtypen unter Berücksichtigung der
gesundheitlichen
Aspekte und der Anatomie des Fußes,
-
e)
bietet modische Kombinationen, Accessoires und Zubehör an,
-
f)
führt Mehrkundenberatung durch.
12.
Sportartikel:
Der/die Einzelhandelskaufmann/frau – Schwerpunkt Sportartikel
-
a)
präsentiert Sportartikel und Sportbekleidung verkaufsgerecht und gestaltet modische Ensembles,
-
b)
berät bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich Farbe, Stil und Funktion unter Berücksichtigung modischer Einflüsse und Trends und informiert über Materialien,
Verträglichkeit
und Pflege der Textilien,
-
c)
informiert über die richtige Verwendung von Sportgeräten sowie über die dazu notwendigen
gesundheitlichen
sowie physiotherapeutischen und orthopädischen Voraussetzungen,
-
d)
bietet Kombinationen, Accessoires und Zusatzartikel an,
-
e)
bietet Serviceleistungen des Sportartikelhandels an und führt diese aus,
-
f)
berät über die für die verschiedenen Sportarten adäquaten Schutzausrüstungen.
13.
Telekommunikation:
Der/die Einzelhandelskaufmann/frau – Schwerpunkt Telekommunikation
14.
Textilhandel:
Der/die Einzelhandelskaufmann/frau – Schwerpunkt Textilhandel
-
a)
wirkt bei der Planung der Warenbeschaffung unter Berücksichtigung aktueller Modetrends, Designerlinien, saisonaler und regionaler Erfordernisse mit,
-
b)
präsentiert das betriebliche Warensortiment verkaufsgerecht und gestaltet modische Ensembles,
-
c)
berät bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich Farbe und Stil unter Berücksichtigung modischer Einflüsse und Trends sowie über die Zusammensetzung, die
Verträglichkeit
und die Pflege der Textilien und Accessoires,
-
d)
schätzt Kunden und Kundinnen hinsichtlich der Konfektionsgröße und des persönlichen Kleidungstils richtig ein,
-
e)
führt Mehrkundenberatung durch.
15.
Uhren- und Juwelenberatung:
Der/die Einzelhandelskaufmann/frau – Schwerpunkt Uhren- und Juwelenberatung
-
a)
berät bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich Stil und Funktion unter Berücksichtigung modischer Einflüsse und Trends,
-
b)
informiert über die Pflege und Aufbewahrung von Schmuck, Edelsteinen und Perlen/Kulturperlen,
-
c)
informiert über die Pflege und Handhabung von Uhren und Uhrbändern,
-
d)
reinigt und pflegt Schmuck, Edelsteine und Perlen/Kulturperlen,
-
e)
bietet uhren- und schmuckspezifische Serviceleistungen an.
16.
Digitaler
Verkauf:
Der/Die Einzelhandelskaufmann/frau mit dem zusätzlichen Schwerpunkt
Digitaler
Verkauf
-
a)
kann die
Einsatzmöglichkeiten
von mobilen Endgeräten im Rahmen der
Verkaufstätigkeit
abschätzen, ist sich aber auch der Risiken der
digitalen
Welt bewusst,
-
b)
kann mobile Endgeräte bei seinen/ihren Verkaufsund Beratungsgesprächen kunden- und bedarfsgerecht einsetzen,
-
c)
nutzt mobile Endgeräte beim Anbieten von Ergänzungs- und Ersatzartikeln und anderer betrieblicher Serviceleistungen,
-
d)
weiß mit Retouren aus dem Multi-Channel-Selling (Online kaufen – Offline retournieren) umzugehen,
-
e)
wirkt beim Beantworten von online-Anfragen im Rahmen seines/ihres
Tätigkeitsbereiches
mit.
Die detaillierten Inhalte der Ausbildungsordnung können online unter www.ris.bka.gv.at abgerufen werden.
Anhang 7) Relevante Lehrabschlussprüfungsersätze
Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf |
Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf bzw in den Lehrberufen |
Archiv-, Bibliotheks- und InformationsassistentIn |
Buch- und Medienwirtschaft- Buch- und Musikalienhandel Buch- und Medienwirtschaft- Buch- und Pressegroßhandel Buch- und Medienwirtschaft- Verlag Bürokaufmann/‑frau |
Bankkaufmann/‑frau |
Bürokaufmann/‑frau |
Betriebsdienstleistung |
Bürokaufmann/‑frau |
Betriebslogistikkaufmann/‑frau |
Bürokaufmann/‑frau |
Buch- und Medienwirtschaft- Buch- und Musikalienhandel |
Archiv-, Bibliotheks- und InformationsassistentIn Buch- und Medienwirtschaft- Buch- und Pressegroßhandel Buch- und Medienwirtschaft- Verlag Bürokaufmann/‑frau Einzelhandel – alle Schwerpunkte Großhandelskaufmann/‑frau |
Buch- und Medienwirtschaft- Buch- und Pressegroßhandel |
Archiv-, Bibliotheks- und InformationsassistentIn Buch- und Medienwirtschaft- Buch- und Musikalienhandel Buch- und Medienwirtschaft- Verlag Bürokaufmann/‑frau Einzelhandel – alle Schwerpunkte Großhandelskaufmann/‑frau |
Buch- und Medienwirtschaft- Verlag |
Archiv-, Bibliotheks- und InformationsassistentIn Buch- und Medienwirtschaft- Buch- und Musikalienhandel Buch- und Medienwirtschaft- Buch- und Pressegroßhandel Bürokaufmann/‑frau Einzelhandel – alle Schwerpunkte Großhandelskaufmann/‑frau |
Drogistin |
Einzelhandel – alle Schwerpunkte |
EDV-Kaufmann/‑frau |
Einzelhandel – alle Schwerpunkte |
EinkäuferIn |
Betriebslogistikkaufmann/‑frau Bürokaufmann/‑frau Großhandelskaufmann/‑frau |
Einzelhandel – Allgemeiner Einzelhandel |
Foto- und Multimediakaufmann/‑frau |
Einzelhandel – Baustoffhandel |
Foto- und Multimediakaufmann/‑frau |
Einzelhandel –
Digitaler
Verkauf (AV) |
Foto- und Multimediakaufmann/‑frau |
Einzelhandel – Einrichtungsberatung |
Foto- und Multimediakaufmann/‑frau |
Einzelhandel – Eisen- und Hartwaren |
Foto- und Multimediakaufmann/‑frau |
Einzelhandel – Elektro-Elektronikberatung |
Foto- und Multimediakaufmann/‑frau |
Einzelhandel – Feinkostfachverkauf |
Foto- und Multimediakaufmann/‑frau |
Einzelhandel – Gartencenter |
Foto- und Multimediakaufmann/‑frau |
Einzelhandel – Kraftfahrzeuge und Ersatzteile |
Foto- und Multimediakaufmann/‑frau |
Einzelhandel –
Lebensmittelhandel
|
Foto- und Multimediakaufmann/‑frau |
Einzelhandel – Schwerpunkt Parfümerie |
Foto- und Multimediakaufmann/‑frau |
Einzelhandel – Schwerpunkt Schuhe |
Foto- und Multimediakaufmann/‑frau |
Einzelhandel – Schwerpunkt Sportartikel |
Foto- und Multimediakaufmann/‑frau |
Einzelhandel – Telekommunikation |
Foto- und Multimediakaufmann/‑frau |
Einzelhandel – Textilhandel |
Foto- und Multimediakaufmann/‑frau |
Einzelhandel – Uhren- und Juwelenberatung |
Foto- und Multimediakaufmann/‑frau |
Finanz- und Rechnungswesenassistenz |
Bürokaufmann/‑frau |
Finanzdienstleistungskaufmann/‑frau |
Bürokaufmann/‑frau |
Foto- und Multimediakaufmann/‑frau |
Einzelhandel – alle Schwerpunkte |
Großhandelskaufmann/‑frau |
Bürokaufmann/‑frau |
Hotel- und GastgewerbeassistentIn |
Bürokaufmann/‑frau |
Hotelkaufmann/‑frau (AV) |
Bürokaufmann/‑frau Hotel- und GastgewerbeassistentIn |
Immobilienkaufmann/‑frau |
Bürokaufmann/‑frau |
Industriekaufmann/‑frau |
Bürokaufmann/‑frau |
Medizinproduktekaufmann/‑frau |
Einzelhandel – alle Schwerpunkte |
Mobilitätsservice
|
Bürokaufmann/‑frau |
Personaldienstleistung |
Bürokaufmann/‑frau |
RechtskanzleiassistentIn |
Bürokaufmann/‑frau |
ReisebüroassistentIn |
Bürokaufmann/‑frau |
Speditionskaufmann
/‑frau |
Bürokaufmann/‑frau |
Speditionslogistik
|
Bürokaufmann/‑frau |
Sportadministration |
Bürokaufmann/‑frau |
Steuerassistenz |
Bürokaufmann/‑frau |
Versicherungskaufmann/‑frau |
Bürokaufmann/‑frau |
VerwaltungsassistentIn |
Bürokaufmann/‑frau |
Waffen- und
MunitionshändlerIn
|
Einzelhandel – alle Schwerpunkte |
Stand: 1.1.2022
|
Karenzbeginn vor dem 1.1.2012 |
Karenzbeginn ab dem 1.1.2012 |
Karenzbeginn ab dem 1.12.2017 |
Karenzbeginn ab dem 1.1.2019 |
Vorrückungen Altes System |
keine Anrechnung |
10 Monate für das 1. Kind |
Vorrückungen Neues System |
|
bis zum 2. Geburtstag jedes Kindes (max. 22 Monate je Kind) |
Kündigungsfrist |
10 Monate für 1. Karenzurlaub im
Arbeitsverhältnis
|
bis zum 2. Geburtstag jedes Kindes (max. 22 Monate je Kind) |
Dauer der Entgeltfortzahlung bei
Krankheit
|
Urlaubsausmaß |
Jubiläumsgeld |
Vordienstzeiten
Altes System |
keine Anrechnung |
10 Monate für das 1. Kind |
Vordienstzeiten
Neues System |
|
max. 24 Monate (
Kinderbetreuungszeiten
) |
Für Geburten ab dem 1. August 2019 werden
Zeiten
der Elternkarenz nun bis zum
zweiten
Geburtstag des Kindes für alle
dienstzeitabhängigen
Ansprüche angerechnet. Die Anrechnung gilt zudem für jedes Kind.