abgeschlossen am 29.05.2012
zwischen der Wirtschaftskammer Kärnten, Sparte Handel, 9021 Klagenfurt, Europaplatz 1,
der Wirtschaftskammer Kärnten, Fachgruppe der Buch- und Medienwirtschaft Kärnten, 9021 Klagenfurt, Europaplatz 1
und der Gewerkschaft der Privatangestellten-djp, 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44/4.
Sämtliche geschlechtsbezogene Begriffe sind geschlechtsneutral zu sehen.
Geltungsbereich:
a.
Räumlich:
Der KV gilt für das gesamte Bundesland Kärnten
b.
Fachlich:
Der KV gilt für sämtliche der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Kärnten und der Fachgruppe Buch- und Medienwirtschaft angehörenden Einzelhandelsunternehmen mit mehr als 25 dauernd beschäftigten Angestellten. Betriebe mit Standorten auch außerhalb Kärntens fallen bezüglich ihrer Kärntner Standorte unter den Anwendungsbereich dieses KV.
c.
Persönlich:
Dieser Kollektivvertrag stellt einen Zusatz zum KV für Angestellte und Lehrlinge in Einzelhandelsunternehmen dar und gilt im persönlichen Geltungsbereich für Angestellte.
3.
Für
Arbeitsleistungen
an Sonn- und Feiertagen, die nicht durchgängig geleistet werden, gilt als verbindlich eine
Arbeitszeit
von mindestens vier zusammenhängenden Stunden.
4.
Als Überstunden gelten
Arbeiten
an Sonn- und Feiertagen. Für solche
Arbeitsleistungen
an Sonn- und Feiertagen gebührt ein 100% Zuschlag auch für
Abschlussarbeiten
. Überstunden sind bis spätestens am Ende der ihrer Leistungen folgenden Gehaltsperiode zu bezahlen. Ausgenommen vom 100% Zuschlag an Feiertagen sind ausschließlich Angestellte, die speziell nur an Feiertagen beschäftigt werden (bei Überstundenleistung 100% Zuschlag).
5.
Ist der Samstag gemäß den Durchrechnungsbestimmungen des
Abschnittes
VI, C; Z. 2, C. a und C. b des Kollektivvertrages
arbeitsfrei
, so kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder einer schriftlichen Einzelvereinbarung geregelt werden, dass an dem Sonntag, der dem freien Samstag folgt, der
Arbeitnehmer
ebenfalls nicht beschäftigt wird.
6.
Bei jenen
Arbeitnehmern
, die an den im Z. 2 genannten Sonntagen aufgrund einer Verordnung gem. § 5 Abs. 1, 2 und 3 ÖZG beschäftigt werden, ist die wöchentliche
Arbeitszeit
verpflichtend so einzuteilen, dass die
Arbeitnehmer
in der Folgewoche einen Wochentag unter Einrechnung des Kollektivvertragshalbtages zur Gänze frei haben.
7.
Die Sozialpartner empfehlen, dass
Arbeitnehmer
mit längerer Heimreise und ohne individuelle
Heimfahrtmöglichkeit
(KFZ, öffentliche
Verkehrsmittel
) tunlichst nicht im Sinne von Z 1 zu beschäftigen sind, oder es sind vom
Arbeitgeber
Fahrgemeinschaften für diese zu organisieren. Der Ersatz der Mehrkosten durch den
Arbeitgeber
kann vereinbart werden.