Handelsangestellte / Videotheken / Zusatz / Lohn/Gehalt
KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen am 17. Dezember 2018 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich,
Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels
, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und der
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Handel
, 1030 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
I. Geltungsbereich
1.
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.
2.
Fachlich:
Für die dem Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels angehörigen Betriebe, deren Unternehmensgegenstand die Vermietung (Verleih) von Bild- und Tonträgern ist.
II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag
tritt
am
1. Jänner 2019
in Kraft.
Gemäß § 12a des
Arbeitsruhegesetzes
, BGBl Nr 144/1983, in der Fassung des BGBl 1/5/1997 wird die Beschäftigung von Angestellten im Zusammenhang mit der Vermietung von Bild- und Tonträgern in Videotheken an Samstagen bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 10.00–19.30 Uhr zugelassen.
IV. Beschäftigung von Frauen
Bei nachweislicher
Gesundheitsgefährdung
durch die
Arbeitsleistung
im Zusammenhang mit der Vermietung von Bild- und Tonträgern nach 20.00 Uhr hat der Angestellte einen Anspruch auf Versetzung auf einen
Tagesarbeitsplatz
, sofern dies betrieblich möglich ist.
Bei der Beschäftigung von Angestellten an den Abenden ist auf die unbedingt notwendigen Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren Bedacht zu nehmen.
V. Mindestgehaltssätze
Die Kollektivvertragspartner halten einvernehmlich fest, dass die Mindestgehaltssätze der Gehaltstafel für Angestellte in Videotheken, die einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet, wegen der speziellen
Arbeitszeitregelung
jeweils zumindest 7% über den entsprechenden Gehaltssätzen des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreichs, Gehaltstafel a), Gehaltsgebiet A, liegen. Es sind ausschließlich die Gehaltssätze der Beschäftigungsgruppen 2–6 anzuwenden.
Bei wesentlichen Änderungen der Rechtslage im Zusammenhang mit den
Nachtarbeitsbestimmungen
oder der
Arbeitsruhe
können neue Verhandlungen über diese Bestimmung aufgenommen werden.
VI. § 22d ARG
a)
Wird ein Angestellter an einem Samstag nach 13.00 Uhr mit der Vermietung von Bild- und Tonträgern beschäftigt, hat der § 22d des
Arbeitsruhegesetzes
(ARG) sinngemäß Anwendung zu finden.
b)
Abweichend von
lit
a) bzw § 22d ARG darf ein
Vollzeitbeschäftigter
auf seinen ausdrücklichen Wunsch auch am Samstag nach einer
Arbeitsleistung
an einem
Samstagnachmittag
beschäftigt werden, wenn vereinbart wird, dass innerhalb der entsprechenden
Arbeitswoche
zumindest zwei zusammenhängende Tage
arbeitsfrei
bleiben. Für Angestellte, die lediglich für
Arbeitsleistungen
an Samstagen, an Sonn- und Feiertagen oder an Samstagen und Sonntagen aufgenommen werden, ist der § 22d ARG nicht anzuwenden.
VII. Geltung des Handelsangestellten-Kollektivvertrages
Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für Angestellte in Videotheken die für die Handelsangestellten geltenden Kollektivverträge, mit Ausnahme der Entgeltregelung für
Arbeitsleistungen
während der
erweiterten
Öffnungszeiten
und für
Arbeitsleistungen
am 8. Dezember.
Keine Anwendung finden daher sämtliche aufgrund der Lage der
gebührenden
des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH |
Sektion Handel |
Komm.-Rat Erich Lemler eh. |
Dr. Hadmar Repa eh. |
Obmann |
Syndikus |
BUNDESGREMIUM DES RADIO- UND ELEKTROHANDELS |
Ing. Wolfgang Krejcik eh. |
Dr. Manfred Kandelhart eh. |
Vorsteher |
Geschäftsführer |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN |
Hans Sallmutter eh. |
Wolfgang Katzian eh. |
Vorsitzender
|
Zentralsekretär |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN |
Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr |
Felix Hinterwirth eh. |
Erich Reichelt eh. |
Sektionsvorsitzender
|
Leitender
Sekretär |
Helmut Brand eh. |
Fachgruppensekretär |
Gehaltstafel 2019
in €
Berufsjahr |
BG 2 |
BG 3 |
BG 4 |
BG 5 |
BG 6 |
im 1. Berufsjahr |
1.749,00 |
1.749,00 |
1.807,00 |
— |
— |
im 3. Berufsjahr |
1.749,00 |
1.749,00 |
1.884,00 |
— |
— |
im 5. Berufsjahr |
1.749,00 |
1.803,00 |
1.964,00 |
2.697,00 |
3.033,00 |
im 7. Berufsjahr |
1.749,00 |
1.890,00 |
2.178,00 |
2.921,00 |
— |
im 9. Berufsjahr |
1.844,00 |
2.030,00 |
2.440,00 |
3.158,00 |
— |
im 10. Berufsjahr |
1.937,00 |
2.224,00 |
2.686,00 |
3.350,00 |
3.572,00 |
im 12. Berufsjahr |
2.032,00 |
2.337,00 |
2.843,00 |
3.511,00 |
— |
im 15. Berufsjahr |
2.178,00 |
2.495,00 |
3.061,00 |
3.755,00 |
4.117,00 |
im 18. Berufsjahr |
2.211,00 |
2.536,00 |
3.121,00 |
3.829,00 |
4.195,00 |
BUNDESGREMIUM DES ELEKTRO- UND EINRICHTUNGSFACHHANDELS |
Der Bundesgremialobmann: |
Der Geschäftsführer: |
KommR Ing. Wolfgang Krejcik |
Dr. Manfred Kandelhart |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER |
Die gf.
Vorsitzende
: |
Der
Geschäftsbereichsleiter
: |
Barbara Teiber, MA |
Karl Dürtscher |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER |
Wirtschaftsbereich Handel |
Der
Vorsitzende
: |
Die Wirtschaftsbereichssekretärin: |
Franz Georg Brantner |
Anita
Palkovich |