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Austro Control / 1. KV / Beilage

37. Nachtrag


zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten:
Im Nachhang zu dem am 1. Dezember 1967 zwischen dem Bundeministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten andererseits, abgeschlossenen Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten wird vereinbart:


Änderung Teil 2 Altersversorgungszuschuß
Im Teil 2, Art. II Ziff. 1 wird nach dem Wort "Kollektivvertrages" die Wortfolge "in der Fassung des jeweils geltenden Nachtrages" eingefügt.


Inkrafttreten
Soweit in den vorstehenden Ziffern nichts anderes bestimmt ist, tritt der 37. Nachtrag mit dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in Kraft.
Der Nachtrag vom 15. Dezember 1967 tritt mit der Unterzeichnung des 37. Nachtrages außer Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 18. Dezember 1990
Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr
Österreichischer Gewerkschaftsbund,
im Namen der Republik Österreich Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten
1030 Wien, Radetzkystraße 2, 1010 Wien, Biberstraße 5
Für den Bundesminister: Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär: