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Austro Control / 1. KV / Beilage

21. Nachtrag


zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten:
Im Nachhang zu dem am 1. Dezember 1967 zwischen dem Bundeministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten, andererseits abgeschlossenen Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten, wird vereinbart:


Änderung VII. Urlaub
Art. VII. Urlaub
Artikel VII. hat mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1977 zu lauten wie folgt:
1.  Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind die Anrechnungsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390/1976, mit den in Punkt 2 angeführten Erweiterungen maßgeblich.
2.   a)Im Ausland zugebrachte Dienstzeiten werden im Ausmaß von 5 Jahren angerechnet, wenn der Bedienstete eine mindestens 10-jährige Dienstzeit als Angestellter bei einem der Luftfahrt dienenden Unternehmen nachweisen kann. Bei der Ermittlung der Summe der Dienstzeiten bleiben Dienstverhältnisse unter 6 Monaten unberücksichtigt.
b)Bediensteten mit Reifeprüfung ohne Hochschulstudium sind für die Bemessung des Urlaubsausmaßes mindestens 3 Jahre anzurechnen.
3.  Bedienstete mit einem Bescheid gemäß § 14 IEG i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973 erhalten außer dem gesetzlichen Urlaub einen Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen.
4.  Für die Entstehung des Urlaubsanspruches sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 390/1976 maßgebend. Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr.
Das Urlaubsausmaß beträgt
  • a)
    bei einer für die Urlaubsberechnung anrechenbaren Dienstzeit von weniger als 10 Jahren 20 Arbeitstage
  • b)
    bei einer für die Urlaubsberechnung anrechenbaren Dienstzeit von 10 Jahren 22 Arbeitstage
  • c)
    bei einer für die Urlaubsberechnung anrechenbaren Dienstzeit von 18 Jahren 25 Arbeitstage
  • d)
    27 Arbeitstage
    • aa)
      für Bedienstete ohne Reifeprüfung, die die Bezugsansätze der Verw.Gr. V, Verw. Gruppenjahr 15 oder der Verw.Gr. VI, Verw. Gruppenjahr 11 erreicht haben, und eine für die Urlaubsberechnung anrechenbare Dienstzeit von 30 Jahren aufweisen
    • bb)
      für Bedienstete mit Reifeprüfung, die die Bezugsansätzeder Verw.Gr. VII, Verw. Gruppenjahr 7,der Verw.Gr. VIII, Verw. Gruppenjahr 3oder der Verw.Gr. IXerreicht haben, und eine für die Urlaubsberechnung anrechenbare Dienstzeit von 25 Jahren aufweisen
    • cc)
      für Bedienstete der Verw.Gr. X
  • e)
    30 Arbeitstage
    • aa)
      für Bedienstete, die die Bezugsansätzeder Verw.Gr. VIII, Verw.Gruppenjahr 17,der Verw.Gr. IX, Verw. Gruppenjahr 11 oderder Verw.Gr. X, Verw. Gruppenjahr 5erreicht haben, und eine für die Urlaubsberechnung anrechenbare Dienszeit von 30 Jahren aufweisen
    • bb)
      für Bedienstete der Verw.Gr. XI

In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Die für ein höheres Urlaubsausmaß anrechenbare Dienstzeit gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 10. August 1977
Bundesministerium für Verkehr, Österreichischer Gewerkschaftsbund,
im Namen der Republik Österreich Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten
1010 Wien, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, Biberstraße 5
Für den Bundesminister: Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär: