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Austro Control / 1. KV / Beilage / Lohn/Gehalt

55. Nachtrag


Kollektivvertrag, mit welchem der 1. Kollektivvertrag für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten, abgeschlossen am 1.12.1967, in der geltenden Fassung, wie folgt geändert wird.


1. Bezugsrechtliche Bestimmungen
a)  Gehaltsansätze:
Die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppen I bis XI werden mit Wirkung 1. Jänner 2006 um 2,9% erhöht.
Den Bediensteten der Verwendungsgruppen I bis IV wird für das Jahr 2005 überdies eine einmalige Abschlagszahlung in Höhe von € 400,– gewährt. Diese ist im Mai 2006 zur Auszahlung fällig.
b)  Zulagen:
Nachstehende Zulagen werden mit Wirkung 1. Jänner 2006 um 2,9% erhöht:
  • Funktionszulagen
  • Exekutivdienstzulage
  • Schichtdienstzulage
  • Höhenzulage
  • Dienstaufsichtszulage für Chefflugberater und Flugdatenbearbeiter in Sonderverwendung
  • VAS-Zulage,
  • Nachtdienstentschädigung,
  • Wochenendzuschlag,
  • Familienzulage
  • Lehrer-, Prüfer-, Rating-, Simulatorvergütung,
  • Cockpit- und Streckenerfahrungsflüge
c)  Leistungsprämie:
Den Bediensteten, auf die die Bestimmungen des 54. Nachtrages über den IFR-Movement Benefit nicht anzuwenden sind, wird für das Jahr 2005 eine Leistungsprämie in Höhe von 95% des am 1. Dezember 2005 aufgrund ihrer Einstufung im Kollektivvertragsschema gebührenden Grundgehaltes gewährt.
Für Bedienstete, die den Bestimmungen über die gegenständliche Leistungsprämie unterliegen und die im Laufe des Jahres 2005 aus der Austro Control GmbH ausgetreten sind bzw. sich im Laufe des Jahres in einer Karenzierung befunden haben, besteht ein aliquoter Anspruch. Als Berechnungsgrundlage ist bei Beendigung der Karenzierung im Laufe des Jahres 2005 das am 1. Dezember 2005 aufgrund der Einstufung im Kollektivvertragsschema gebührende Grundgehalt heranzuziehen, bei Austritten und Beginn der Karenzierung das für den letzten Monat vor dem Austritt bzw. der Karenzierung aufgrund der Einstufung im Kollektivvertragsschema gebührendeGrundgehalt.
Die Leistungsprämien sind im Mai 2006 zur Auszahlung fällig.
Die Leistungsprämien sind einmalige Zahlungen und stellen kein Präjudiz für die Zukunft dar.


2. Rahmenrechtliche Bestimmungen a) Art. IV Dienstzeit
Im Art. IV., Dienstzeit, wird folgende Z. 4 ergänzt:
“Für Flugverkehrsleiter kann die ununterbrochene tägliche Ruhezeit mit Zustimmung des Bediensteten auf zehn oder auf acht Stunden verkürzt werden. Für Verkürzungen bis zu zehn Stunden gilt, dass sie entweder innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen sind (§ 12 Abs. 2 AZG) oder in der unmittelbar auf diese verkürzte Ruhezeit folgenden Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden neben der Ruhepause gemäß § 11 AZG zusätzlich eine Ruhepause von 30 Minuten zu gewähren ist (§ 18d AZG). Verkürzungen auf bis zu acht Stunden sind nur zulässig, wenn der unmittelbar folgenden Arbeitszeit eine wöchentliche Ruhezeit folgt oder es sich um die unmittelbar erste Arbeitszeit nach einer wöchentlichen Ruhezeit handelt; den wöchentlichen Ruhezeiten stehen tägliche Ruhezeiten von mindestens 15 Stunden gleich. Durch Reisezeiten kann die tägliche Ruhezeit höchstens zweimal pro Kalenderwoche auf acht Stunden verkürzt werden (§ 20b Abs. 4 bis 5 AZG).”


Rahmenrechtliche Bestimmungen b) Bonussystem
Die Vertragspartner werden kurzfristig Verhandlungen auf der Basis eines von einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der AUSTRO CONTROL GmbH. und der beiden Gewerkschaften (Post- und Fernmeldebediensteten sowie Handel, Transport und Verkehr), vorzulegenden Vorschlages aufnehmen. Die Einführung eines erfolgs- und leistungsorientierten Bonussystems soll die bisherige Vorgangsweise ablösen.
Ebenso werden die Vertragspartner kurzfristig Verhandlungen auf der Basis von Ergebnissen der Arbeitsgruppe “Flugverkehrsleiter-Einstufungszulage” aufnehmen.


Rahmenrechtliche Bestimmungen c) Mitarbeiterförderung
Die Thematik der Förderung der Mitarbeiter durch Weiterbildung wird auf der Ebene des Zentralbetriebsrates mit Vertretern der AUSTRO CONTROL GmbH. behandelt.


3. Inkrafttreten und Laufzeit
Der 55. Nachtrag tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Laufzeit dieses Nachtrages erstreckt sich bis inklusive 31. Dezember 2006.



Wien, am ... April 2006
Der Vorstand:
Dr. Christoph Baubin Mag. Johann Zemsky
Für die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten:
Gerhard Fritz Walter Sumetsberger
Gerhard Mayerhofer
Für die Gewerkschaft Handel, Transport und Verkehr:
Willibald Steinkellner Karl Lewisch
Rudolf Wagner